Oldtimer kaufen und verkaufen – Rechtliche Hintergründe und Besonderheiten

Oldtimer kaufen und verkaufen – Rechtliche Hintergründe und Besonderheiten

Oldtimer erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie können ein ausgezeichnetes und einmaliges Fahrgefühl bieten und sich auch als hervorragende Geldanlage eignen. Zudem stellen sie kraftfahrzeugtechnische Kulturgüter und häufig Sammlerstücke dar. Doch sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf eines Oldtimers sollten einige Besonderheiten beachtet werden. Von voreiligen Zusagen zum Kauf ist dringend abzuraten. Außerdem sollte Wert auf einen guten, schriftlichen Kaufvertrag gelegt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Hintergründe und Besonderheiten, die es beim Kauf und Verkauf von Oldtimern zu beachten gilt.

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Voraussetzungen für die Einstufung als Oldtimer

Gemäß § 2 Nr. 22 FZV handelt es sich bei Oldtimern um Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren zum ersten Mal in Verkehr genommen wurden. Zudem entspricht ein Oldtimer weitestgehend dem Originalzustand, ist gut erhalten und dient zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes.

Wird ein Fahrzeug als Oldtimer eingestuft, kann ein historisches Kennzeichen, das sogenannte H-Kennzeichen, erteilt werden. Dieses gewährt eine steuerliche Begünstigung und freies Fahren in Umweltzonen. Für die Einstufung als Oldtimer wird gemäß § 23 StVZO ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs benötigt. Die Kosten für die Begutachtung und Erteilung des Gutachtens betragen ca. 100 – 200 Euro abhängig vom konkreten Prüfumfang und der Kfz-Prüfstelle. Das Gutachten kann unter anderem als Beweis für den Zustand des Fahrzeugs beim Kauf dienen.

Schriftlicher Kaufvertrag

Dringend zu empfehlen ist ein schriftlicher Kaufvertrag. Dieser dient zur Beweissicherung, um insbesondere Gewährleistungsfragen klären zu können. Außerdem kann der Abschluss eines wohldurchdachten, schriftlichen Kaufvertrages vor voreiligen Käufen schützen. Sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer eines Oldtimers kann es ratsam sein, den Kaufvertrag durch einen erfahrenen Rechtsanwalt gestalten oder zumindest überprüfen zu lassen. Eine gute anwaltliche Beratung kann vor späteren langwierigen und kostspieligen Streitigkeiten bewahren.

Neben den wesentlichen Angaben zu den Vertragsparteien, dem Kaufgegenstand und dem Kaufpreis sollte im Besonderen eine detaillierte Beschreibung des Erhaltungszustands des Fahrzeugs im Kaufvertrag enthalten sein. Dadurch wird genauestens festgehalten, was der Verkäufer leisten muss. Denn bei einem Oldtimer lässt sich in der Regel keine übliche Beschaffenheit als Maßstab feststellen. Vielmehr handelt es sich bei jedem Fahrzeug um ein individuelles Stück mit seinen eigenen Besonderheiten. Daher sollten jegliche Vereinbarungen über die Beschaffenheit als vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften niedergeschrieben werden. Dazu gehören sowohl Zusagen aus der Anzeige als auch aus Verkaufsgesprächen. Sinnvoll kann das Anfügen einer Liste der festgestellten Mängel als Anlage an den Kaufvertrag sein. Häufig empfiehlt sich auch ein von einem Sachverständigen erstelltes Wertgutachten, um den Zustand des Fahrzeugs genauestens zu protokollieren. Ein entsprechender Hinweis darauf sollte im Kauvertrag notiert werden.

Vorsicht ist bezüglich Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geboten. Dabei handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die nicht individuell ausgehandelt werden. Für die wirksame Einbeziehung von AGB gibt es besondere gesetzliche Regelungen, die es zu beachten gilt.

Gewährleistung

Nicht selten stellt die Mängelgewährleistung nach dem Kauf eines Oldtimers einen Streitpunkt dar. Der Verkäufer haftet grundsätzlich für Mängel am Fahrzeug, die bereits bei Übergabe vorlagen. Gegebenenfalls kann die Gewährleistung jedoch auch ausgeschlossen werden. Bei einem Verkauf unter Händlern, unter Privatpersonen sowie einer Privatperson an einen Händler kann die Gewährleistung beschränkt oder auch vollständig ausgeschlossen werden. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (Händler an Privatkäufer) ist jedoch unwirksam.

Maßgeblich für die Gewährleistung ist, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe des Oldtimers bereits vorhanden war. Sofern möglich, muss daher der Zeitpunkt des Auftretens festgestellt werden. Nicht selten bereitet die Feststellung jedoch Schwierigkeiten. Bei einem Verbrauchsgüterkauf liegt die Beweislast innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe beim Verkäufer. Somit wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, sofern der Verkäufer nicht Gegenteiliges beweisen kann (vgl. § 477 BGB). Dem BGH zufolge ist es dafür bereits ausreichend, wenn der Käufer nachweisen kann, dass sich innerhalb der ersten sechs Monate ein mangelhafter Zustand gezeigt hat (BGH, Urt. v. 12.10.2016, Az. VII ZR 103/15). Der Käufer muss jedoch nicht darlegen, auf welcher Ursache dieser Zustand beruht. Nach Ablauf der ersten sechs Monate trägt der Käufer die Beweislast.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt gemäß § 438 Abs. 1 BGB grundsätzlich zwei Jahre mit Übergabe des Fahrzeugs. Von dieser Frist kann vertraglich abgewichen werden. Im Falle von Verbrauchsgüterkaufverträgen ist eine Reduzierung grundsätzlich nicht möglich. Bei gebrauchten Sachen wie Oldtimern kann die Frist aber auf mindestens ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Nach Ablauf der Frist tritt Verjährung ein und es besteht kein Gewährleistungsanspruch mehr gegenüber dem Verkäufer. Daher ist es wichtig, rechtzeitig die geltende Verjährungsfrist festzustellen und einzuhalten.

Zustandsbewertung/Beschaffenheit des Oldtimers

Probleme im Rahmen der Gewährleistung treten vor allem auf, wenn im Kaufvertrag der vereinbarte Zustand des Fahrzeugs nicht genau festgehalten wurde. Dann kann es schwierig sein, das Vorliegen eines Mangels zu beurteilen und Ansprüche diesbezüglich geltend zu machen. Ob ein Mangel besteht, hängt in erster Linie von den Parteivereinbarungen über die Beschaffenheit des Oldtimers ab.

Wurde beispielsweise vom Verkäufer ein rundum restauriertes Fahrzeug zugesichert, darf der Käufer erwarten, dass es keine Rostschäden aufweist. Ist dies jedoch der Fall, liegt ein Mangel vor. Ebenso kann ein Vertrag über einen Oldtimer mit erheblichem Überarbeitungsbedarf geschlossen werden. In diesem Fall könnten Rostschäden der vereinbarten Beschaffenheit des Wagens entsprechen und es läge mithin kein Mangel vor. Nicht nur Angaben zum Fahrzeug im Kaufvertrag sind relevant, sondern auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung, z.B. in Internetinseraten und Verkaufsanzeigen, sofern diese Aussage nicht bei Vertragsschluss berichtigt wurde.

Um den Gesamtzustand eines Oldtimers zu definieren, werden üblicherweise sogenannte Zustandsnoten von 1 bis 5 vergeben. Die Note 1 beschreibt einen makellosen Zustand ohne Gebrauchsspuren. Die Note 5 hingegen bedeutet einen mangelhaften und nicht fahrbereiten Zustand mit umfangreichem Restaurationsbedarf. Die Angabe einer Zustandsnote hat rechtlich verbindlichen Charakter. Es wird der mit der Note beschriebene Erhaltungszustand zugesichert. Bei Abweichungen davon liegt somit ein Mangel vor. Daher ist bezüglich der Verteilung von Zustandsnoten Vorsicht geboten. Sinnvoller kann es sein, den konkreten Zustand des Oldtimers zu umschreiben.

Wenn eine positive Begutachtung des Fahrzeugs nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten) zugesichert wurde, dann stellt dies dem BGH zufolge ebenfalls eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Dieser gemäß muss sich das Fahrzeug in einem Zustand befinden, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer rechtfertigt. (BGH, Urt. v. 13.03.2013, Az. VIII ZR 172/12)

Vermittlungsverkauf

Hin und wieder wird für einen Oldtimer-Verkauf ein Vermittler eingeschaltet. Dabei handelt es sich um einen Händler, der das Fahrzeug eines privaten Verkäufers an eine Privatperson vermittelt. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an ein solches Vermittlungsgeschäft, um den Verbraucher vor einem Missbrauch zu schützen. Denn solche Vermittlertätigkeiten werden teilweise zur Umgehung der Sachmängelgewährleistung genutzt, da private Verkäufer im Gegensatz zu Händlern einen vollständigen Gewährleistungsausschluss vereinbaren können. Eine Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften ist jedoch gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zulässig.

Wenn das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs vom privaten Verkäufer getragen wird, handelt es sich bei der Vermittlung nicht um ein Umgehungsgeschäft (BGH, Urt. v. 26.01.2005, Az. VIII ZR 175/04). Eine Umgehung ist hingegen anzunehmen, wenn das wirtschaftliche Risiko beim Händler liegt und daher von einem Ankauf des Fahrzeugs durch den Händler auszugehen ist. Dann ist der Kauf als Verbrauchsgüterkauf einzustufen.

Indizien dafür, dass das wirtschaftliche Risiko bei dem Privatverkäufer liegt, sind die Bezeichnung als Vermittlervertrag und Vereinbarungen über eine Provision für die Vermittlungstätigkeit. Außerdem spricht dafür, wenn die Entscheidungsbefugnis bezüglich des Kaufpreises allein bei dem Privatverkäufer liegt.

Internationaler/Grenzüberschreitender Kauf

Bei einem Kauf eines Oldtimers aus dem Ausland oder einem Verkauf ins Ausland sollte sichergestellt werden, wo sich der Gerichtsstand befindet und ob deutsches oder ausländisches Recht gilt. Dabei handelt es sich um eine recht komplizierte Angelegenheit, weshalb die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sinnvoll sein kann.

Der Gerichtsstand, also das zuständige Gericht, kann vertraglich vereinbart werden. Ansonsten richtet er sich nach dem internationalen Zivilverfahrensrecht. Innerhalb der EU gilt die EuGVVO. Danach kann jede Vertragspartei entweder an dem Ort ihrer Hauptniederlassung bzw. -verwaltung oder an dem Ort, an den die Lieferung der Ware erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (Erfüllungsort), verklagt werden. Für deutsche Käufer und Verkäufer empfiehlt sich daher – sofern möglich – die Vereinbarung einer Lieferung nach Deutschland.

Bezüglich des Rechts, welches auf den Kaufvertrag anzuwenden ist, können die Vertragsparteien eine Rechtswahl treffen (Artikel 3 Rom-I-VO). Bei Verbraucherverträgen ist die Rechtswahl jedoch gemäß Artikel 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO unzulässig, wenn der Verbraucher durch das gewählte Recht schlechter gestellt wird als durch das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts. Eine Vereinbarung deutschen Rechts empfiehlt sich insbesondere für deutsche Käufer und Verkäufer. Für die Wahl ausländischen Rechts sollte eine gute Kenntnis über dieses Recht bestehen, um sich nicht später erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu sehen.

Wurde keine Rechtswahl getroffen, dann unterliegt der Kaufvertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO). Haben beide Vertragsparteien ihre Niederlassungen in Vertragsstaaten des Übereinkommens zum UN-Kaufrecht, gilt dieses grundsätzlich. Eine Liste der Vertragsstaaten kann auf der Webseite der UN eingesehen werden. Das UN-Kaufrecht enthält jedoch nur Regelungen zum Kern des Kaufvertrages, worunter z.B. dessen Zustandekommen und die Gewährleistung fallen, nicht jedoch die Verjährung von Ansprüchen. Für die vom UN-Kaufrecht nicht geregelten Belange gilt dann das nationale Recht des Verkäufers. Nicht anwendbar ist das UN-Kaufrecht bei grenzüberschreitenden Verträgen über den Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch. Wird der Oldtimer also zum persönlichen Gebrauch gekauft, bleibt es bei dem nationalen Recht des Verkäufers.

Schauen Sie für weitere Informationen zum UN-Kaufrecht hier.

Im- und Export von Oldtimern

Verbleibt der Oldtimer innerhalb der EU, muss weder Zoll noch eine Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden. Bei einem Verkauf über die Grenzen der EU hinweg erfolgt jedoch ein Zollvorgang. In einigen Fällen kommt gleichwohl eine Zollbefreiung in Betracht.

Eine Zollbefreiung kann bei einem Ursprungsnachweis gewährt werden, wenn die EU mit dem jeweiligen Staat ein Präferenzabkommen geschlossen hat. Ein solches Abkommen besteht beispielsweise mit der Schweiz und Norwegen. Für die Zollbefreiung muss der Oldtimer ein Produkt der EU oder des präferenzbegünstigten Landes darstellen. Der Ursprungsnachweis erfolgt in Form der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

Eine Zollbefreiung wird zudem gewährt, wenn der Oldtimer beim Import in die EU als Sammlungsstück definiert wird. Zudem muss ein geringerer Einfuhrumsatzsteuersatz von sieben Prozent gezahlt werden. Die Kriterien für die Einstufung als Sammlungsstück gemäß dem Zolltarif 9705 werden in der Kombinierten Nomenklatur der EU (Kapitel 97) aufgeführt. Voraussetzungen dafür sind, dass sich das Fahrzeug im Originalzustand ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten befindet und es grundsätzlich mindestens 30 Jahre alt ist. Zudem muss der Oldtimer einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Von der Voraussetzung des Mindestalters kann abgewichen werden, wenn es sich um ein Kfz, das bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz war, oder um ein Rennfahrzeug handelt, das bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen hat.

Zu beachten ist, dass bei der Zollanmeldung eine Deklaration als Sammlungsstück erfolgen muss. Das Hauptzollamt fällt dann die Entscheidung über die Einstufung. Diese kann je nach Auslegung der Voraussetzungen unterschiedlich ausfallen.

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Experte für rechtliche Belange zu Oldtimern

Für Oldtimer gelten also einige Besonderheiten, die beim Kauf und Verkauf Berücksichtigung finden sollten. Großer Wert sollte auf einen schriftlichen und gut ausgearbeiteten Kaufvertrag gelegt werden, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Gestaltung und Prüfung von Kaufverträgen. Überprüft werden sollte der Kaufvertrag insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Gewährleistung, möglicher Gewährleistungsausschlüsse, der geltenden Fristen und AGB.

Zudem beraten und vertreten wir Sie in Fragen rund um Haftung und Gewährleistung. Haben Sie weitere rechtliche Fragen zum Kauf oder Verkauf von Oldtimern, wenden Sie sich direkt an uns.

Dr. Tim Schlun

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