Internationales Handels- und Kaufrecht

Internationales Handels- und Kaufrecht

Insbesondere im Bereich B2B stellen grenzüberschreitende Warenlieferungen einen wesentlichen Teil des Tagesgeschäfts dar. Sämtliche in Deutschland ansässigen Unternehmen liefern Ihre Waren ins Ausland. Ebenso nehmen eine Vielzahl ausländischer Unternehmen grenzüberschreitende Warenlieferungen vor. Im Rahmen des internationalen Warenhandels stellt sich jedoch oftmals die Frage, nach welchem Recht bestehende Ansprüche geltend gemacht und vor welchem Gericht diese durchgesetzt werden können.

In dem folgenden Beitrag gehen wir unter anderem auf die Anwendung des UN-Kaufrechts im Zusammenhang mit der Vereinbarung internationaler Kaufverträge ein, erläutern Ihnen die mit dieser Rechtsordnung einhergehenden Rechte und Pflichten der Parteien des Kaufvertrages und veranschaulichen Ihnen, unter welchen Umständen die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen ist.

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Das UN-Kaufrecht als einheitliche Rechtsgrundlage

Bei dem UN-Kaufrecht (auch Wiener Kaufrecht oder United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – „CISG“ genannt) handelt es sich um ein Abkommen, welches der Vereinheitlichung kaufrechtlicher Aspekte im internationalen Warenverkehr dient. Dieses ist am 01.01.1988 in Kraft getreten. Es findet seit dem 01.01.1991 auch in Deutschland Anwendung und ist damit Bestandteil des Internationalen Privatrechts. Inzwischen gilt es in über 80 Vertragsstaaten. Eine vollständige Liste dieser Staaten finden Sie hier.

Mit dem UN-Kaufrecht wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage zur Gestaltung und Abwicklung internationaler Kaufverträge geschaffen. Insbesondere enthält das UN-Kaufrecht auch weitreichende Regelungen für den Bereich des Leistungsstörungsrechts.

Welches Recht kommt zur Anwendung?

Nach Art. 1 CISG liegt ein internationaler Kaufvertrag vor, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Das UN-Recht findet demnach bei Verträgen Anwendung, die den grenzüberschreitenden Kauf sowie Verkauf von beweglichen Gegenständen regeln. Welches Recht bei einem internationalen Vertrag zur Anwendung kommt, kann einzelfallabhängig sein. Denn für die Vertragsparteien besteht stets die Möglichkeit, die anzuwendende Rechtsordnung frei zu wählen bzw. die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich auszuschließen. Diese Rechtswahl sollte sodann durch eine Individualvereinbarung oder eine entsprechende Klausel in dem zu schließenden Kaufvertrag festgehalten werden. Treffen die Vertragsparteien keine Wahl über das anzuwendende Recht, gilt das UN-Kaufrecht grundsätzlich automatisch.

Anwendbar ist das UN-Kaufrecht nach Art. 1 CISG, wenn beide Parteien ihre Niederlassung in Staaten haben, die zu den Vertragsstaaten gehören oder wenn dieses aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung kommt. Sofern beide Parteien Ihren Sitz in einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechts haben, gilt das oben Dargestellte. Gehört ein Staat jedoch nicht zu diesen Vertragsstaaten, können die Regeln des internationalen Privatrechts ausnahmsweise dennoch zur Anwendung des UN-Kaufrechts führen. Das Internationale Privatrecht (IPR) bezeichnet dabei die Gesamtheit der Rechtssätze, die bei Fällen mit einem Bezug zu zumindest zwei Rechtsordnungen bestimmen, welches Recht auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden ist. Diesbezügliche Vorschriften sind im deutschen Recht hauptsächlich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) festgehalten. Daneben kann bei Sachverhalten mit Auslandsbezug auch europäisches Recht in Form der Rom-I- und der Rom-II-Verordnung zur Anwendung kommen. Hier wird regelmäßig eine eingehende Prüfung des Vertragsinhalts, sowie etwaig vereinbarter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, notwendig werden.

Auf Kaufverträge, die mit deutschen Vertragspartnern im internationalen Rechtsverkehr vereinbart wurden, dürfte zumeist das UN-Kaufrecht Anwendung finden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Da dieses Bestandteil des deutschen Rechts ist, finden die Vorschriften des CISG bei internationalen Kaufverträgen automatisch Anwendung. Bei nationalen Kaufverträgen hingegen gelten die allgemeinen Vorschiften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie des Handelsgesetzbuches (HGB). Sofern die Parteien den Ausschluss des UN-Kaufrechts wünschen, muss dies ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

Überblick zum Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

Um Ihnen zu veranschaulichen, unter welchen Voraussetzungen das UN-Kaufrecht anwendbar ist, listen wir Ihnen im Folgenden die diesbezüglich wichtigsten Punkte auf:

  • Vorliegen eines internationalen Kaufvertrags: Die Vertragsparteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten und schließen einen Vertrag über den Kauf von Waren, d.h. über bewegliche Gegenstände.
  • Die Staaten, in denen die Niederlassungen der Vertragsparteien sind, gehören zu den Vertragsstaaten des CISG, sodass die Regeln des UN-Kaufrechts Anwendung findet. Oder: Das UN-Kaufrecht kommt aufgrund der Vorschriften des internationalen Privatrechts eines Vertragsstaates zur Anwendung.
  • Der Kaufvertrag darf nicht aus privaten Zwecken geschlossen werden.

Sofern Sie Fragen zu der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts haben, wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven. Unsere Praxisgruppe für Vertragsrecht und internationales Kaufrecht steht Ihnen beratend zur Seite und beantwortet Ihnen sämtliche Fragen. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute über das unten aufgeführte Online-Formular.

Ausschluss des CISG

Haben die Vertragsparteien das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen und gilt dieses aufgrund der oben näher dargelegten Umstände demnach automatisch, muss des Weiteren geprüft werden, ob die Anwendung des CISG nicht im Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Wann dies der Fall ist, zeigen wir Ihnen im Folgenden.

Zunächst muss der Kaufvertrag die Veräußerung beweglicher Gegenstände betreffen. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden daher bei dem Verkauf von Rechten sowie Grundstücken keine Anwendung. In Art. 2 CISG sind daneben weitere Sachverhalte geregelt, bei deren Vorliegen die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. Demnach ist die Anwendung des CISG ausgeschlossen, wenn

  • die Ware für den privaten Gebrauch gekauft wird,
  • der Kauf im Rahmen einer Versteigerung stattfindet,
  • der Kauf aufgrund einer Zwangsvollstreckungs- oder einer anderen gerichtlichen Maßnahme erfolgt oder
  • es sich um den Kauf von Wertpapieren, Zahlungsmitteln, Wasser- sowie Luftfahrzeugen oder elektrischer Energie handelt.

Ebenso ist in Art. 3 CISG die Anwendung des UN-Kaufrechts bei Verträgen ausgenommen, durch die den Parteien vorrangig die Pflicht zur Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen zugetragen wird.

Des Weiteren besteht nach Art. 6 CISG für Unternehmen beim Abschluss eines internationalen Kaufvertrags die Möglichkeit, die Anwendung des UN-Kaufrechts selbst auszuschließen. Dabei fragen sich die Vertragsparteien zumeist, ob der Ausschluss der Regelungen des CISG für sie positive oder negative Auswirkungen haben wird. Diese Frage kann indes nicht pauschal beantwortet werden und muss für den jeweiligen Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung der Interessen erfolgen.

Gerne unterstützt Sie die Kanzlei Schlun & Elseven bei der Wahl des anzuwendenden Rechts im Rahmen der Vertragsgestaltung für Ihren internationalen Kaufvertrag. Da es zum Zwecke des Ausschlusses des UN-Kaufrechts einer gewissenhaften Formulierung bedarf, ist die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Kauf- und Kaufvertragsrecht von Vorteil. Eine ungenaue Formulierung kann dazu führen, dass das UN-Kaufrecht entgegen dem Willen der Parteien dennoch anzuwenden ist. Kontaktieren Sie uns daher gerne noch heute über das unten aufgeführte Online-Formular.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Das UN-Kaufrecht beinhaltet in Teil III CISG zudem Vorschriften zu den Rechten und Pflichten des Verkäufers (Kapitel II, Art. 30 ff. CISG) sowie des Käufers (Kapitel III, Art. 53 ff. CISG). Nach Art. 30 CISG gehören demnach die folgenden Pflichten zu denen des Verkäufers:

  • Lieferung der Ware,
  • Übergabe entsprechender Dokumente,
  • Übertragung des Eigentums an der Ware.

Dabei sind die Anforderungen des zwischen den Parteien geschlossenen internationalen Kaufvertrags einzuhalten (vgl. Art. 35 Abs. 1 CISG).

Der Käufer hingegen ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie zur Abnahme der Ware verpflichtet. Sollte dieser seiner Pflicht nicht nachkommen, besteht für den Verkäufer die Möglichkeit, seinem Recht auf Erfüllung dieser Leistung Nachdruck zu verleihen, indem der Verkäufer eine Frist zur Erfüllung setzt. Lässt der Käufer die Frist tatenlos verstreichen, kann der Verkäufer den Vertrag aufheben. Auch besteht für diesen die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen.

Sofern der Verkäufer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Käufer die Nacherfüllung oder Minderung verlangen, einen Schadensersatzanspruch geltend machen oder die Aufhebung des Vertrags erklären.

Um näher auf die dem Käufer oder Verkäufer zustehenden Ansprüche eingehen zu können, werden wir Ihnen im Folgenden darlegen, unter welchen Kriterien nach den Vorschriften des CISG eine Leistungsstörung gegeben ist und unter welchen Voraussetzungen ein Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden kann.

Leistungsstörung nach dem UN-Kaufrecht

Nach dem deutschen Recht liegt eine Leistungsstörung vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Leistung rechtszeitig oder überhaupt zu erbringen. Auch fallen Leistungen, die mit einem Mangel behaftet sind, unter die Begrifflichkeit (sog. Schlechtleistung). Unterschieden wird hier zwischen dem Sach- und dem Rechtsmangel. Leidet ein Kaufgegenstand unter einem solchen Mangel, kommen die Gewährleistungsrechte des Kaufrechts zur Anwendung.

Im UN-Kaufrecht finden sich in den Art. 35 und 41 CISG Regelungen zu den Sach- und Rechtsmängeln. Sind die in den beiden Normen festgelegten Anforderungen an die Ware nicht eingehalten, könnte der Ware ein Mangel anhaften und mithin eine Leistungsstörung nach dem UN-Kaufrecht vorliegen. Nach Art. 35 Abs. 1 CISG ist der Verkäufer dazu verpflichtet die Ware den Anforderungen des Vertrags an Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich der Verpackung entsprechend zu liefern. Zudem muss die Ware grundsätzlich frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein (Rechtsmangel, vgl. Art. 41 CISG).

Gewährleistungsrechte und ihre Voraussetzungen

Die oben dargelegten Rechtsbehelfe des Käufers sind in Art. 45 CISG aufgelistet. Im Folgenden gehen wir auf die dem Käufer im Falle einer ausbleibenden oder mangelhaften Leistung zustehenden Rechte näher ein und erläutern Ihnen diesbezügliche Voraussetzungen.

In den Art. 38, 39 und 43 CISG ist die Pflicht des Käufers normiert, die Ware zu untersuchen und dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit dieser innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen. Anderenfalls könnte der Käufer das Recht verlieren, sich auf den Mangel der Ware zu berufen und entsprechende Ansprüche geltend zu machen.

Nacherfüllung

Nach Art. 46 CISG kann der Käufer von dem Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten verlangen. Sofern der Verkäufer die vertraglich geschuldete Ware demnach nicht oder nicht vertragsgemäß geliefert hat, kann der Käufer sein Recht auf Nacherfüllung geltend machen. Dabei ist der Verkäufer dazu angehalten, seine Vertragspflichten zu erfüllen. Dies erfolgt in Form der Lieferung einer vertragsgemäßen Ware. Sofern der Käufer den Gegenstand bereits erlangt hat, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den mangelhaften Gegenstand gegebenenfalls zu ersetzen (Ersatzlieferung) oder diesen durch z.B. Reparatur in einen ordentlichen Zustand zu versetzen (Nachbesserung).

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Ersatzlieferung jedoch nur unter den folgenden Voraussetzung:

  • Die Vertragswidrigkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und
  • die Ersatzlieferung wird entweder zusammen mit einer Anzeige nach Art. 39 CISG oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt.

An den Anspruch auf Nachbesserung nach Art. 46 Abs. 3 CISG sind hingegen folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Reparatur der Sache muss dem Verkäufer wirtschaftlich zumutbar sein und
  • die Nachbesserung wird entweder zusammen mit einer Anzeige nach Art. 39 CISG oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt.

Aufhebung des Vertrags

In Art. 49 CISG ist das Recht des Käufers normiert, die Aufhebung des Vertrags erklären zu können. Nach UN-Kaufrecht ist die Vertragsaufhebung möglich, wenn

  • die Nichterfüllung des Verkäufers eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder
  • der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert oder wenn der Verkäufer erklärt, dass er nicht fristgerecht liefern wird.

Minderung des Kaufpreises

Sofern ein Mangel vorliegt, kann der Käufer nach Art. 50 CISG die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ausgeschlossen ist die Minderung nach Art. 50 S. 2 CISG allerdings, wenn

  • der Verkäufer nach Art. 37 oder 48 CISG einen Mangel in der Erfüllung seiner Pflichten behebt oder
  • sich der Käufer weigert, die Erfüllung des Verkäufers anzunehmen.

Schadensersatz

Sofern der Käufer durch die Nichterfüllung oder den Verzug des Verkäufers einen Schaden erleidet, kann er nach Art. 45 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 74 ff. CISG den Ersatz dessen sowie den entgangenen Gewinn verlangen.

Auch ist im Rahmen eines nach Vertragsaufhebung erfolgten Deckungskaufs ein Schadensersatzanspruch denkbar (vgl. Art. 75 CISG). Ein Deckungskauf liegt vor, wenn der Käufer einen Gegenstand erworben hat, der dem Zweck dient, dem die ursprünglich gekaufte Sache ebenfalls dienen sollte.

Rechte des Verkäufers

Sofern der Käufer seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, stehen dem Verkäufer die in Art. 61 Abs. 1 CISG aufgelisteten Rechte zu. Auf die bereits oben erwähnten Rechtsbehelfe des Verkäufers und die diesbezüglichen Voraussetzungen gehen wir im Folgenden ein.

Nachfristsetzung und Vertragsaufhebung

Art. 53 CISG legt die Pflichten des Käufers fest: die Zahlung des Kaufpreises sowie die Abnahme der Ware. Erfüllt der Käufer einer dieser Pflichten nicht, steht dem Verkäufer gem. Art. 63 Abs. 1 CISG das Recht zu, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten zu setzen. Im Falle eines erfolglosen Ablaufs dieser, kann der Verkäufer die Aufhebung des Vertrags erklären. Das Durchsetzung dieses Rechts ist nach Art. 64 Abs. 1 CISG möglich, wenn

  • die Nichterfüllung des Käufers eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder
  • der Käufer seine Vertragspflichten nicht innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Nachfrist (Art. 63 Abs. 1 CISG) erfüllt oder dieser eine Erklärung darüber abgibt, dass er der Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen wird.

Zurückbehaltung des Kaufgegenstandes 

Stellt sich nach dem Vertragsschluss heraus, dass der Käufer eine Pflicht nicht erfüllen wird, kann der Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, indem er die Ware zurückbehält (vgl. Art. 71 Abs. 1 CISG). Dies setzt allerdings voraus, dass die Nichterfüllung des Käufers

  • auf einem schwerwiegenden Mangel seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen oder seiner Kreditwürdigkeit oder
  • auf seinem Verhalten bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrags beruht.

Schadensersatz

Auch steht dem Verkäufer nach Art. 61 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 74 ff. CISG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser kann unter anderem bei Schäden, die durch die Annahmeverweigerung aufkommen, geltend gemacht werden.

Ob Ihnen einer der genannten Ansprüche zusteht, prüfen die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven gerne. Wir erläutern Ihnen nach einer ersten Einschätzung Ihre Handlungsmöglichkeiten und unterstützen Sie sodann in der Umsetzung dieser. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute und profitieren Sie von unseren Dienstleistungen im internationalen Kaufrecht.

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