Damit ein Lagervertrag als wasserdicht gilt, muss er nicht nur eine Reihe gesetzlicher Anforderungen erfüllen. Um für eine klare Kommunikation zu sorgen, sollte er möglichst präzise die Bedingungen der Lagerung ebenso wie die Pflichten der Vertragsparteien definieren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Haftungsklausel hervorzuheben, welche die Haftung der Vertragsparteien für Schäden bzw. Verluste, die während der Lagerung entstehen, regelt. Ein juristisch äußerst komplexes Gebilde, das ein fundiertes Verständnis seiner essentiellen Bestandteile und Bestimmungen, vor allem aber eine solide Kenntnis aller relevanten Gesetze und der aktuellen Rechtsprechung voraussetzt.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Rechtsanwälte für Handelsrecht verfügen über eine hervorragende Expertise und umfassende Erfahrung im Bereich des Transport- und Speditionsrechts, um Ihnen bei der Ausgestaltung Ihrer Lagerverträge, aber auch im Falle von Rechtsstreitigkeiten als zuverlässiger Rechtspartner zur Seite zu stehen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte und Interessen als Lagerhalter bzw. Einlagerer stets gewahrt bleiben.
Allgemeines zum Lagervertrag
Beim Lagervertrag nach dem § 467 Handelsgesetzbuch (HGB) handelt es sich um eine handelsrechtliche Sonderform des entgeltlichen Verwahrungsvertrages des §§ 688 ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er wird insbesondere durch die Lager- und Aufbewahrungstätigkeit des Lagerhalters ausgestaltet. Dabei wird die Lagerung als die Bereitstellung von Räumlichkeiten definiert, in dem das einzulegende Gut bzw. die Handelsware für eine bestimmte Zeit verbracht werden kann. Durch die Aufbewahrung ist der Lagerhalter zur Obhut über das Gut verpflichtet. Er muss somit das Lagergut und dessen Sachsubstanz vor Gefahren schützen, insbesondere indem er den geeigneten Lagerraum auswählt und notwendige pflichtgemäße Schutzvorkehrungen ergreift.
Der Lagervertrag ist außerdem zu anderen Vertragsformen im Bereich des Handelsverkehrs abzugrenzen:
- Er unterscheidet sich zum Fracht- oder Speditionsvertrag durch die Übernahme der Aufbewahrung und Lagerung als Hauptleistungspflicht, wobei die Auslieferung zu Kunden höchstens eine Nebenpflicht darstellen kann, anders als beim Frachtvertrag gem. § 407 HGB oder bei dem Speditionsvertrag (vgl. § 453 HGB).
- Ein Logistikvertrag, der im deutschen Recht nicht eigenständig geregelt ist, grenzt sich zum Lagervertrag dadurch ab, dass er zusätzliche Dienstleistungen wie die Kommissionierung oder Verpackung der Ware zum weiteren Hauptgegenstand hat.
- Im Unterschied zum Mietvertrag über Lagerräume (§§ 535 ff. BGB) schuldet der Lagerhalter nicht (nur) Gebrauchsüberlassung der Lagerräume, sondern auch die Aufbewahrung und Sicherung des Lagerungsgutes.
Abschluss, Inhalt und Ausgestaltung des Lagervertrages
Der Lagervertrag kann grundsätzlich formlos durch Einigung der Vertragsparteien zustande kommen. Für einen Vertragsschluss kann daher das schlüssige Handeln bereits ausreichen, wie z.B. die Erteilung eines Lagerempfangsscheins oder Lagerscheins, Einlagerung des Gutes oder die Eintragung ins Lagerbuch. Der Lagerhalter kann sich auf § 362 HGB berufen, sodass bereits die Zusendung der Güter als Angebot für den Abschluss eines Lagervertrages gilt. In der regelmäßigen Praxis werden die Vertragsmodalitäten jedoch durch die Ausgestaltung eines Rahmenvertrages mithilfe eines Rechtsanwalts vereinbart, was auch jederzeit zu empfehlen ist.
Darüber hinaus werden die Bestimmungen des HGB in der Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verdrängt. Für die Lagerung durch einen Spediteur sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zu beachten, die besondere Regelungen zur Lagerung von Gütern enthalten. Außerdem gelten für spezielle Lagergeschäfte bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen, beispielsweise für die Lagerung von Möbeln die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB) oder für Lagerung von Kühlgut die Allgemeinen Bedingungen für Kühlhäuser (ABK).
Nur durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages und die passende Ausgestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können die Interessen Ihres Unternehmens hinreichend gesichert und eventuelle Haftungsrisiken oder Unklarheiten ausgeräumt werden. In der Vertragsgestaltung von Lagergeschäften sind unsere Rechtsanwälte für Handelsrecht äußerst routiniert und daher imstande, in den Vertragsverhandlungen die besten Ergebnisse für Sie zu erzielen.
Der Lagervertrag kann in verschiedenen Erscheinungsformen abgeschlossen werden:
- Regelmäßig wird die gesonderte Lagerung des vertragsgegenständlichen Lagergutes (Sonderlagerung) abgeschlossen.
- Sind die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden, ist der Lagerhalter berechtigt vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte vermischt zu lagern, sodass eine Sammellagerung vorliegt (vgl. § 469 HGB).
- Wollen sich die Vertragsparteien auf die Grundregeln für die noch abzuschließenden zukünftigen Lagerverträge einigen, muss ein Rahmenlagervertrag als Dauerschuldverhältnis eigener Art abgeschlossen werden.
Als Lagergut können grundsätzlich alle beweglichen Sachen in Betracht kommen, insbesondere sämtliche Handelsware aber auch Gase und Flüssigkeiten in Behältern, sowie Abfall. Auch ein Lagervertrag über Münzen und Geldscheine ist denkbar, nicht jedoch über Wertpapiere, da für deren Verwahrung das Depotgesetz (DepotG) gilt.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Als Hauptleistungspflicht des Lagerhalters gilt die Lager- und Aufbewahrungspflicht des entsprechenden Lagergutes. Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht richtet sich danach, in welcher Form der Lagervertrag abgeschlossen wurde, also ob eine Sonderlagerung oder Sammellagerung vorliegt, oder in einem Rahmenvertrag besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Regelungsgegenstand kann unter anderem sein, ob nur ein geschlossener Raum als Lager herhalten darf oder ob die Ware zur Sicherung besonders verpackt werden muss. Die Ware muss so gelagert werden, dass keine durch angemessene Aufwendungen erkennbaren oder vermeidbaren Gefahren vor Beschädigungen entstehen. Dabei muss der Lagerhalter die Besonderheiten des Lagergutes zumindest berücksichtigen, das Lager regelmäßig kontrollieren und überwachen, insbesondere hinsichtlich des Brand- und Feuchtigkeitsschutzes, und die Waren vor Diebstahl schützen. Des Weiteren hat der Lagerhalter Kontrollpflichten hinsichtlich der Vollständigkeit, Freiheit von Beschädigungen sowie Ein- und Ausgangsnachweisen des Lagergutes einzuhalten. Eine Versicherungspflicht trifft ihn nach § 472 HGB nur auf besonderes und ausdrückliches Verlangen des Einlagerers.
Der Einlagerer muss im Gegenzug die vereinbarte Vergütung (sog. Lagergeld) zahlen. Er ist außerdem nach § 468 HGB dazu verpflichtet, dem Lagerhalter, sofern gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtszeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Darüber hinaus muss er – soweit erforderlich – das Gut, ordnungsgemäß verpacken und kennzeichnen sowie die betreffenden Urkunden zur Verfügung stellen. Den Einlagerer können somit weitreichende Auskunfts- und Mitteilungspflichten treffen. Im Übrigen ist der Einlagerer gegenüber dem Lagerhalter nach § 473 HGB jederzeit zur Verlangung der Herausgabe des Gutes berechtigt.
Lagerpapiere
Im Rahmen des Lagergeschäfts kommen dem Lagerschein, der sog. Empfangsbescheinigung, dem FIATA Warehouse Receipt (FWR) und dem Lieferschein größere Bedeutung zu.
- In dem Lagerschein (§§ 475c ff. HGB) wird ein vertraglicher Herausgabeanspruch gegenüber dem Lagerhalter verbrieft. Der Lagerhalter ist nicht gesetzlich zum Ausstellen eines Lagerscheins verpflichtet, eine solche Pflicht kann sich aber aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Der Lagerschein kann als Namenslagerschein oder Orderlagerschein ausgestaltet werden.
- Der Lagerhalter ist gemäß § 368 BGB verpflichtet einen Lagerempfangsschein als Empfangsbescheinigung zu erteilen.
- Das FIATA Warehouse Receipt (FWR) hat die wirtschaftliche Funktion eines Orderlagerscheins und ist ein Standarddokument in Lagergeschäften des internationalen Handelsverkehrs.
- Mit dem Lieferschein wird ein Käufer gegenüber dem Lagerhalter ermächtigt, das Lagergut in Empfang zu nehmen.
Beendigung des Lagervertrages
Die Beendigung des Lagervertrages richtet sich nach § 473 HGB. Danach kann der Einlagerer jederzeit das Gut herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Einlagerer den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Fristlos kann er nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Lagerhalter kann nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit die Rücknahme des Gutes verlangen. Bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit kann auch er nach den genannten Vorgaben den Vertrag kündigen und daraufhin wiederum die Rücknahme verlangen.
Schlun & Elseven: Ihr Full Service im Handels- und Vertragsrecht
Die gewerblichen Dienstleistungen von Lagerhaltern sind für Industrie- und Handelsunternehmen unerlässlich und aus dem heutigen Handelsgeschäft nicht mehr wegzudenken. Sie stellen Vorratslager, Umschlagslager oder Auslieferungslager bereit und ermöglichen die Zwischenlagerung von Handelswaren bei Absatz- und Lieferketten. Damit spielen Lagerhalter eine besonders große Rolle im internationalen Handelsverkehr. Gerne erläutern Ihnen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven Ihre Rechte und Pflichten als Lagerhalter und beraten Sie zu sämtlichen vertragsrechtlichen Angelegenheiten. Ebenso stehen wir Einlagerern beratend zur Seite und setzen uns für Sie und Ihre Rechte ein. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unseren Dienstleistungen zu erfahren.
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