Deal mit der Staatsanwaltschaft | Strafminderung durch Verständigung

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht und Strafverfahrensrecht

Deal mit der Staatsanwaltschaft | Strafminderung durch Verständigung

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Die Verständigung, besser bekannt als „Deal mit der Staatsanwaltschaft“, ist die Möglichkeit, eine Vereinbarung bezüglich des Strafmaßes zu treffen, sodass einerseits für den Angeklagten eine angemessen milde Strafe zugesichert wird und andererseits Gericht und Staatsanwaltschaft den Aufwand des Verfahrens so gering wie möglich halten und die Ressourcen der Justiz schonen können. Gerade in aufwendigen Wirtschaftsstrafverfahren, bei umfangreichen Betrugsfällen oder in Verfahren mit einer großen Anzahl an Beteiligten bietet sich die Verständigung, die sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch seitens der Verteidigung initiiert werden kann, als eine für alle Seiten gleichermaßen erwägenswerte Option an. In Fällen, in denen eine Verurteilung aufgrund der Beweislage wahrscheinlich ist, kann die Verständigung für den Angeklagten von Vorteil sein, um eine in Relation zum möglichen Strafmaß milde Strafe zu erhalten.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven eine fachkundige Rechtsberatung und Strafverteidigung an, um Ihnen das jeweils bestmögliche Ergebnis zu gewährleisten. Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen sowohl über die notwendige Expertise als auch über langjährige Erfahrung in der Mandantenbetreuung, um zuverlässig beurteilen zu können, ob ein Deal in Ihrem Fall vorteilhaft ist. In enger Zusammenarbeit mit Ihnen erarbeiten wir eine Verteidigungsstrategie, welche die besten Chancen für Sie bietet und Ihre Rechte wahrt.

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Unsere Expertise im Strafrecht

Ausarbeitung der Verteidigungsstrategie
Überblick über das Strafverfahren

Rechtliche Grundlage eines „Deals“ | Verständigung in der StPO

Gesetzlich festgehalten ist die Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten in § 257c StPO. Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, aber auch sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll laut Gesetz ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen indes nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

Klassischer Fall der Verständigung ist eine Einigung über das Strafmaß. Hier wird im Gegenzug für das Geständnis des Betroffenen ein milderes Urteil zugesichert, wodurch seitens der Justiz Zeit und Ressourcen in erheblicher Weise eingespart werden können. Statt eines festgelegten Strafmaßes oder auch zusätzlich zu diesem können sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen vereinbart werden. Hiervon umfasst ist etwa eine Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich einzelner Anklagevorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO.

Bindungswirkung der Verständigung

Grundsätzlich ist die Verständigung selbstredend bindend für alle Beteiligten. Nur so kann Rechtssicherheit geschaffen werden. Dennoch sieht § 257c Abs. 4 S. 1 StPO bestimmte Ausnahmen vor, in denen von einer bereits geschlossenen Verständigung seitens des Gerichts wieder abgesehen werden kann. Solche Fälle liegen vor,

  • wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist;
  • wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist.

Rechtliche oder tatsächliche Umstände, die hier relevant wären, sind u.a. die Erkenntnis einer anderen Tatbeteiligung als angenommen. Beruht die Verständigung auf der Annahme, der Angeklagte wäre lediglich Gehilfe der Tat gewesen, stellt sich im weiteren Verlauf jedoch heraus, dass er Haupttäter gewesen ist, so darf das Gericht von der Verständigung absehen. Auch das Auftauchen neuer Beweismittel kann zur Aufhebung der Verständigung führen. Ein relevantes abweichendes Prozessverhalten kann z.B. der Widerruf des Geständnisses oder auch das Begehen weiterer Straftaten während des laufenden Prozesses sein.

Entfällt die Bindung des Gerichts, so darf ein im Rahmen der Verständigung abgegebenes Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden. Das Gericht hat außerdem die Abweichung von der Verständigung unverzüglich mitzuteilen. Die vorgesehen Ausnahmen sollen sicherstellen, dass trotz der Verständigung ein der Schuld des Angeklagten angemessenen Urteil gefällt werden kann. Auch nach Unterzeichnung der Verständigung ist es somit von enormer Bedeutung, anwaltlichen Rat zu befolgen, um nicht den Deal selbst zu gefährden.

Bestmögliche Ausgestaltung des „Deals“

Damit sich die Verständigung tatsächlich zum Vorteil des Angeklagten auswirkt, ist deren sorgfältige und strategische Ausgestaltung entscheidend, die sowohl rechtliche als auch taktische Überlegungen berücksichtigt. Aus diesem Grunde sollte ein Deal niemals ohne die eingehende Beratung eines erfahrenen Strafverteidigers angestrebt werden. Dieser wird auch bereits in frühen Stadien des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eines Deals prüfen.

Bevor dann die Verständigung tatsächlich angestrebt wird, ist eine vollständige Akteneinsicht essenziell. Der Verteidiger muss genau wissen, welche Beweise und Indizien gegen den Angeklagten vorliegen, um die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten sowie die Risiken eines Deals realistisch einschätzen zu können. Wenn die Beweislage schwach ist oder erhebliche Zweifel bestehen, könnte ein Deal ungünstiger ausfallen, als es eine Auseinandersetzung im regulären Verfahren wäre. Umgekehrt kann eine starke Beweislage der ausschlaggebende Punkt zum Abschluss eines Deals sein, um eine noch härtere Strafe zu vermeiden.

Der Verteidiger muss versuchen, eine möglichst niedrige Strafe auszuhandeln, indem er mildernde Umstände betont, wie z.B. eine geständige Einlassung des Angeklagten, die Kooperationsbereitschaft oder das Fehlen von Vorstrafen. Auch der Verzicht auf bestimmte Rechtsmittel kann als Verhandlungselement dienen, um eine günstigere Strafe zu erreichen. Neben der Hauptstrafe sollte der Verteidiger auch die Nebenfolgen der Verständigung fest im Blick haben. Dazu gehören beispielsweise mögliche Bewährungsauflagen, die Frage der Eintragung ins Führungszeugnis oder auch berufsrechtliche Konsequenzen. Eine erfolgreiche Verständigung sollte nicht nur die Hauptstrafe reduzieren, sondern auch die Nebenfolgen so gering wie möglich halten.

Der Zeitpunkt, zu dem die Verständigung angestrebt wird, kann entscheidend für deren Erfolg sein. In der Regel sollte die Verständigung so früh wie möglich im Verfahren erfolgen, um die Verfahrensdauer zu verkürzen und eine unnötige Eskalation zu vermeiden. Allerdings kann es auch taktisch klug sein, zunächst die Beweisaufnahme abzuwarten, um eine bessere Verhandlungsposition zu erlangen.

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