Ob Überschreitung von Emissionsgrenzwerten, unerlaubte Abfallentsorgung oder Zerstörung geschützter Lebensräume und Tierarten – das Umweltstrafrecht umfasst ein breites Spektrum an Verstößen, die es erschweren, immer den Überblick zu behalten. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Umweltstraftat bzw. Ordnungswidrigkeit dar und werden in der Regel mit aller Strenge geahndet. Dabei hängt das Strafmaß vom Grad des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit sowie vom Ausmaß des verursachten Schadens ab. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt eine profunde Kenntnis des Umweltstrafrechts und der aktuellen Rechtsprechung voraus.
In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven fachkundigen Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob als Berater bei der Entwicklung eines passenden Umweltmanagementsystems oder als Strafverteidigung im Falle des Vorwurfs einer Umweltstraftat – unsere Anwälte stehen Ihnen mit ihrer ausgezeichneten Expertise und langjährigen Erfahrung zur Seite.
Umweltstraftaten im deutschen Rechtssystem
Umweltstraftaten werden in Deutschland durch das Strafgesetzbuch (StGB) und das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) definiert und klassifiziert.
Das StGB führt in Kapitel 29 sämtliche Umweltstraftaten auf, darunter:
- Wasser-, Boden- und Luftverschmutzung,
- unerlaubte Abfallentsorgung,
- Gefährdung von Schutzgebieten und
- unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Darüber hinaus gibt es spezifische Umweltvorschriften in Spezialgesetzen, wie dem:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG),
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG),
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und
- Energieeinsparungsgesetz (Edl-G).
In diesen Verordnungen werden bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz definiert, wie z.B. die Überschreitung von Emissionsgrenzwerten oder das Fehlen der erforderlichen Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten.
Umweltstraftaten können entweder als vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße eingestuft werden. Vorsätzlich sind solche Verstöße grundsätzlich immer dann, wenn dem Handelnden bewusst ist oder er die Möglichkeit erkennt, dass eine Umweltschädigung eintritt und er das zumindest billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer pflichtwidrig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und so versäumt, eine Schädigung der Umwelt zu verhindern. Das Strafmaß richtet sich nach dem Grad des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit sowie nach dem Ausmaß des verursachten Schadens.
Neben Straftaten können auch Ordnungswidrigkeiten gegen das Umweltrecht begangen werden. Bei diesen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich in der Regel um weniger schwerwiegende Umweltschäden, die mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen wie Geldbußen geahndet werden.
Rechtsberatung bzgl. der Einhaltung von Umweltvorschriften für Unternehmen
Angesichts der umfangreichen Umweltvorschriften sollten Unternehmen einen proaktiven Ansatz zur Einhaltung des Umweltrechts verfolgen. Die Einhaltung der Vorschriften verhindert das Risiko krimineller Handlungen und schützt damit den Ruf eines Unternehmens. Unser Team berät Unternehmen zu Umweltvorschriften, die sie im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit beachten müssen. Wir passen unseren Service an die Ziele und Bedürfnisse Ihres Unternehmens an und beraten Sie bezüglich der rechtlichen Anforderungen, der geltenden Emissionsgrenzen und Fristen. Ebenso beraten unsere Anwälte Sie über Umweltmanagementsysteme, die Ihr Unternehmen unterstützen können. Zu einem solchen System gehören regelmäßige Umweltbetriebsprüfungen, die Einführung geeigneter Strategien und Verfahren sowie Überwachungs- und Berichterstattungssysteme. Unternehmen sollten auch ihre Mitarbeiter in geeigneter Weise schulen, um eine ordnungsgemäße Einhaltung sich aller Umweltpflichten zu gewährleisten. Eine solche Schulung umfasst den Umgang mit und die Entsorgung von gefährlichen Stoffen sowie die vorschriftmäßige Nutzung von Geräten und Maschinen.
Interessengruppen, einschließlich lokaler Gemeinden, Umweltorganisationen und Aufsichtsbehörden, können einen starken Einfluss auf ein Unternehmen ausüben. Für Unternehmen kann es daher schwierig werden, in Situationen zu arbeiten, in denen die anderen Beteiligten nicht kooperieren. Unsere Anwälte beraten und bereiten Ihr Unternehmen auf den Umgang mit solchen Interessengruppen vor.
Häufig vorkommende Umweltstraftaten
Zu den am häufigsten vorkommenden Umweltstraftaten gehören:
- illegale Abfallentsorgung, einschließlich gefährlicher Abfälle,
- Luftverschmutzung durch den Ausstoß von Schadstoffen wie Schwefeldioxid, Stickoxiden und Feinstaub aus Fabriken, Fahrzeugen und anderen Quellen,
- Wasserverschmutzung in Flüssen, Seen und anderen Gewässern, einschließlich Verunreinigungen durch industrielle Prozesse, Landwirtschaft und Abwässer,
- Verunreinigung des Bodens mit gefährlichen Stoffen, z. B. Chemikalien aus Industrieanlagen oder undichten Lagertanks,
- Zerstörung von geschützten Arten (Tiere und Pflanzen) und Lebensräumen,
- Verstöße gegen Umweltgenehmigungen.
Konsequenzen von Verstößen gegen Umweltvorschriften
Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen Umweltvorschriften sind weitreichend. Bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die insbesondere im BImschG und KrWG geregelt sind, können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Bei Begehung einer Straftat gemäß §§ 324 ff StGB sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren möglich. Darüber hinaus können aber auch zivilrechtliche Konsequenzen folgen. Solche können in Form von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen betroffener Dritter, wie z.B. Nachbarn, bestehen. Umweltgefährdendes Verhalten kann unter Umständen auch die Untersagung des Betriebs einer Anlage durch die zuständige Umweltbehörde oder die Beschlagnahme oder Schließung durch die Staatsanwaltschaft zur Folge haben. Ferner können Vermögenswerte und Tatmittel, wie Fahrzeuge oder Container, eingezogen werden, wenn diese durch eine Umweltstraftat erzielt wurden bzw. bei der Tatbegehung verwendet wurden.
Neueste Entwicklungen im deutschen Umweltrecht
Die deutschen Umweltgesetze gehören zu den umfassendsten und strengsten weltweit. Zusätzlich werden deutsche Umweltvorschriften maßgeblich und stetig durch EU-Verordnungen ergänzt und erweitert. Die dadurch wachsende Komplexität der zu beachtenden Vorschriften ist erheblich.
Von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der relevanten Umweltvorschriften und Straftatbestände für Landwirtschafts- und Industrieunternehmen. Im Rahmen einer EU-Verordnung von 2024 sind verbindliche Wiederherstellungsziele für Ökosysteme eingeführt worden, die die Landnutzung, Wasser- und Forstwirtschaft betreffen und damit auch Auswirkungen auf landwirtschaftliche Unternehmen haben können. Zudem wurden im Zuge der Ökodesign-Verordnung aus demselben Jahr Nachhaltigkeitsanforderungen an Produkte erheblich verschärft. Danach sollen Produkte länger halten, Energie und Ressourcen effizienter nutzen, leichter repariert und recycelt werden können und mehr recycelte Materialien enthalten.
Eine Richtlinie aus 2024 sieht zudem eine Erweiterung der strafbaren Umwelttatbestände und höhere Strafandrohungen vor. Darunter sind neue Vorschriften über den Umgang mit gefährlichen Abfällen für Unternehmen von besonderer Relevanz.
Durch diese laufenden Änderungen sind Unternehmen gefordert, gesetzliche Änderungen stetig zu beobachten, um Haftungsrisiken oder Maßnahmen wie Betriebsstillegungen oder den Verlust von behördlichen Genehmigungen zu vermeiden. Auch Rufschädigungen durch bekannt gewordene Umweltstraftaten sind durch vorrausschauendes Verhalten und die Einhaltung aller umweltrechtlichen Vorschriften möglichst zu verhüten. Unsere Anwälte stehen zur Verfügung um Sie in Bezug auf die sich entwickelnden Gesetze im Umweltrecht beraten und sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen auf künftige Gesetzesänderungen hinreichend vorbereitet ist.
Klagerechte von Privatpersonen und Umweltorganisationen
Unternehmen in Deutschland sollten sich darüber im Klaren sein, dass Privatpersonen solide Rechte haben, wenn sie mutmaßliche Verstöße gegen das Umweltrecht melden. Zum Beispiel haben Privatpersonen bei der Meldung von mutmaßlichen Aktivitäten das Recht auf:
- Anonymität,
- Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen,
- Zugang zu Informationen,
- Beteiligung an der Entscheidungsfindung durch öffentliche Anhörungen und andere Foren,
- rechtliche Schritte einzuleiten.
Diese Rechte werden als wesentlich für die Förderung der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltpolitischen Entscheidungen angesehen und sehr ernst genommen.
Sollte ein Bürger oder eine Umweltorganisation wegen des Verdachts auf Umweltkriminalität rechtliche Schritte gegen ein Unternehmen einleiten wollen, kann er/sie eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde bzw. eine Zivilklage einreichen (einzeln oder als Teil einer Bürgergruppe oder Umweltorganisation), einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf einlegen oder sogar eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen.
Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass Mitarbeiter nach deutschem Recht erhebliche Rechte als Hinweisgeber haben. Daher sollten sie über praktische Leitlinien und Feedbacksysteme verfügen. Die Einführung solcher Strukturen ermöglicht es, diese Angelegenheiten intern zu klären, ohne dass der Mitarbeiter gezwungen ist, sich an die Medien oder die Aufsichtsbehörden zu wenden.
Praxisgruppe für Strafrecht
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