Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht

Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht

Dass Unternehmensinsolvenzen keine Seltenheit sind und einfach zum Wirtschaftsleben dazugehören ─ dafür liefern die abertausende Insolvenzanträge, die jedes Jahr gestellt werden, einen klaren Beweis. Dessen ungeachtet sind sich die Betroffenen oft nicht darüber im Klaren, dass grundsätzlich ein enger Zusammenhang zwischen der Insolvenz und dem Strafrecht besteht. So wird bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ebenso wie bei dessen Abweisung mangels Masse) jede Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft weitergereicht, zwecks Prüfung eventueller strafrechtlicher Vorwürfe. Damit die Ermittlungsbehörden tätig werden, bedarf es folglich gar nicht erst einer entsprechenden Strafanzeige. 

Im Falle einer Insolvenzverschleppung drohen unangenehme strafrechtliche Folgen, selbst wenn hier ohne entsprechenden Vorsatz gehandelt wurde.  

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen umfassende Rechtsberatung und Vertretung im Insolvenzstrafrecht an. Unsere Anwälte erläutern Ihnen die Risiken einer Insolvenz und den Weg, wie Sie effektiv insolvenzstrafrechtlichen Fallstricken vorbeugen. Wir verbinden juristisches Fachwissen mit Kenntnis betriebswissenschaftlicher und branchenspezifischer Aspekte, um Sie bei der Restrukturierung und Sanierung Ihres Internehmens zu unterstützen. Im Falle einer Insolvenzverschleppung zielt unsere Verteidigung darauf ab, das Ermittlungsverfahren einzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, einen Freispruch bzw. eine möglichst geringe Strafe für unsere Mandanten zu erwirken. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. 

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Unsere Dienstleistungen

  • Geschäftsführerhaftung

  • Gläubigervertretung  

  • Insolvenzanfechtung

  • Insolvenzantrag und -verfahren 

  • Insolvenzstrafrecht | Insolvenzverschleppung

  • Privatinsolvenz

  • Restrukturierung | Sanierung 

Insolvenzstrafrecht: Rechtsberatung zu möglichen Straftaten

Sobald ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, entstehen Risiken, insbesondere für die Vertreter des Unternehmens. Werden in einer solchen Situation keine Gegenmaßnahmen ergriffen, können diese Risiken zu insolvenzbedingten Straftaten sowie anderen wirtschaftskriminellen Handlungen führen. Unternehmer sind sich dieser Gefahr oft nicht im notwendigen Umfang bewusst.  Die Kenntnis der deutschen Insolvenzordnung (InsO) sowie des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ist daher von besonderer Wichtigkeit, um als Unternehmer rechtssicher aufgestellt zu sein. Zu den wichtigsten Normen in diesem Rechtbereich gehören: 

Besteht der Verdacht der Begehung einer Straftat, wird im nächsten Schritt die Staatsanwaltschaft informiert. Die Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich über jedes Insolvenzverfahren aufgrund der Bescheide über die Meldung von zivilrechtlichen Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt. Diese prüft, ob ein Antragsverdacht besteht. 

Wird ein solcher Verdacht bejaht, wird ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet. Liegen genügend Verdachtsmomente und Beweise vor, um ein Verfahren einzuleiten, kann es zu einer insolvenzstrafrechtlichen Anklage vor Gericht kommen.

Als Full-Service-Kanzlei bieten wir in einem weiten Spektrum von rechtlichen Angelegenheiten einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtbeistand an. Unter Einbezug von Fachwissen aus verschiedenen Rechtsgebieten erarbeitet unser Team praktikable und effektive Lösungen für unsere Mandanten und deren rechtliche Situation. 

Verspätete Insolvenzanmeldung

Unter Insolvenzverschleppung versteht man die verspätete oder fehlerhafte Stellung eines Insolvenzantrags. Eine solche Verzögerung ist nach der Insolvenzordnung (InsO) strafbar. In § 15a InsO ist die entsprechende Antragspflicht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit geregelt.

Demnach muss im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren von den Vertretern der juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.

Nach § 15a Abs. 4 InsO macht sich strafbar, wer diesen Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß stellt. Als Strafrahmen sieht § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Handelt der Täter fahrlässig, droht diesem eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Ausgangspunkt für die strafrechtliche Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Insolvenzverschleppung ist demnach das Bestehen einer Insolvenzantragspflicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens.

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gibt es verschiedene Methoden. Dabei ist zwischen der betriebswirtschaftlichen sowie der wirtschaftsstrafrechtlichen Methode zu unterscheiden. Bei der betriebswirtschaftlichen Methode werden alle fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag ermittelt und die liquiden Mittel damit verglichen, was die Strafverfolgungsbehörde regelmäßig vor Schwierigkeiten stellt.

Bei der wirtschaftsstrafrechtlichen Methode, die auch im Strafverfahren zulässig ist, werden alle Anzeichen berücksichtigt, die auf eine kritische Liquiditätssituation schließen lassen. Als Anzeichen gelten beispielsweise: 

  • Nichtzahlung fälliger Verbindlichkeiten,
  • Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • zahlreiche Mahnungen und Zwangsvollstreckungen,
  • offene Lohnforderungen,
  • Kreditkündigungen,
  • Rücklastschriften,
  • Überziehung von Kreditlinien und
  • Steuerrückstände.

Das Rechtsteam von Schlun & Elseven analysiert Ihren Fall mit besonderer Fachkenntnis und Sorgfalt, um Ihnen anschließend eine klare Empfehlung geben zu können, wie Sie in Ihrer Situation vorgehen sollten, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Verteidigung in Insolvenzstrafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung wird häufig durch die Erstellung einer Liquiditätsbilanz und die Vorlage von Belegen über Fälligkeit oder Unstetigkeit der Forderungen oder nachträglichen Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen erreicht. Dies mit der Begründung, dass nicht fällige Forderungen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen. 

Eine Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung entsteht, wenn der Geschäftsführer die gesetzliche Insolvenzantragspflicht ignoriert und trotz bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft einen rechtzeitigen Insolvenzantrag nicht stellt oder bewusst unterlässt und dadurch bestehende oder gar neue Gläubiger schädigt. 

Bei drohender Insolvenz ist fraglich, welche Zahlungen der Geschäftsführer noch leisten darf, welche er leisten muss und welche er auf keinen Fall mehr leisten darf. Bei drohender Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit kann eine Haftung wegen Vermögensminderung nach § 64 GmbHG, eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 BGB in Verbindung mit § 15a InsO und eine allgemeine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG eintreten.

Die weitgehende Haftungsbeschränkung dient der Wahrung der Gläubigerinteressen und dem Schutz des GmbH-Vermögens. Dabei geht es vor allem darum, die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen und die Bevorzugung einzelner Gläubiger zu verhindern.

Hat der Geschäftsführer unbefugt Gesellschaftsvermögen ausgezahlt oder eine Zahlung veranlasst, ist er zur Rückzahlung oder zum Schadensersatz in Form der Geschäftsführerhaftung verpflichtet.

Ziel der Verteidigung kann es zudem sein, die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht davon zu überzeugen, dass die Straftaten fahrlässig begangen wurden, da das gesetzliche Strafmaß in diesen Fällen in der Regel wesentlich geringer ist.  Aufgrund der erheblichen Risiken sollte der Beschuldigte einer Insolvenzverschleppung so früh wie möglich einen Rechtsanwalt für die Strafverteidigung einschalten.

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