Rechtsbeistand bei Sexualdelikten

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Rechtsbeistand bei Sexualdelikten

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Sexualdelikte werden in Deutschland sehr ernst genommen: Bei einer Verurteilung müssen die Angeklagten mit langjährigen Freiheitsstrafen und anderen schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Allein aufgrund der Tatsache, dass alleine der Tatvorwurf im persönlichen Umfeld des Beschuldigten bereits zu dessen Vorverurteilung führen kann, ist es wichtig, sich in einem solchen Fall umgehend einen erfahrenen Rechtsbeistand zu suchen, um die eigenen Rechte zu schützen und eine effiziente Verteidigung aufzubauen.

Um Personen, die mit dem Vorwurf eines Sexualdeliktes konfrontiert worden sind, die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unser Team aus erfahrenen Strafverteidigern setzt sich dafür ein, dass Ihre Position als Beschuldigter gestärkt wirkt und das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird. Wir sind für Sie da!

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Sexuelle Nötigung | Vergewaltigung nach deutschem Recht

Sexuelle Nötigung ist in § 177 StGB aufgeführt, und der Grad der Nötigung trägt zur möglichen Verurteilung bei. Es gibt viele Faktoren, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Bei weniger schweren Straftaten ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten möglich, während bei schwereren sexuellen Übergriffen Strafen von bis zu zehn Jahren verhängt werden können. In solchen Fällen spielen Faktoren wie das Mitführen einer Waffe zum Zeitpunkt des Übergriffs, die Verwendung einer Waffe während des Übergriffs und die Art des Übergriffs eine wesentliche Rolle.

Auch ohne Waffen oder Drohungen handelt es sich um sexuelle Nötigung, wenn der Täter den Willen des Opfers missachtet. In solchen Fällen ist die Einwilligung entscheidend.

Zu beachten ist auch, dass Fälle von sexueller Nötigung oder Vergewaltigung, die zum Tod des Opfers führen, mit hohen Strafen geahndet werden. Die Täter müssen mit einer Mindeststrafe von 10 Jahren Gefängnis rechnen (gem. § 178 StGB).

Es kommt häufig vor, dass es in Fällen mutmaßlicher sexueller Übergriffe keine Zeugen gibt, die zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend waren. Es steht also das Wort des Anklägers gegen das des Beschuldigten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Opfern nicht geglaubt wird und dass sie keine gerechte Klage erheben sollten. Infolge des sexuellen Missbrauchs in prominenten Branchen glauben immer mehr Menschen an die Aussagen der Opfer, und es ist die Aufgabe eines Strafverteidigers, solche Aussagen und Behauptungen anhand der ihm vorliegenden Beweise zu prüfen.

Es gibt eine Vielzahl von Umständen, die bei der Feststellung der Schuld oder des Gegenteils in Bezug auf solche Anschuldigungen zu berücksichtigen sind. Der Sachverhalt des Falles ist ausschlaggebend dafür, welche Strafe verhängt wird oder ob der Beschuldigte als nicht strafmündig eingestuft wird.

Die Zusammenarbeit mit einem Strafverteidiger bedeutet, dass Sie angesichts solcher Anschuldigungen den besten Rat erhalten.

Sexueller Missbrauch von schutzbedürftigen Personen

Sexuelle Übergriffe und andere Sexualstraftaten sind immer schädlich für eine Person, aber wenn die betroffene Person in einer Position des Vertrauens ist, können sie noch schädlicher sein. Aus diesem Grund gibt es im Gesetz einen besonderen Hinweis auf Sexualstraftaten, die sich gegen Menschen in gefährdeten Situationen richten.

Minderjährige zählen zu einer Gruppe, die als schutzbedürftig gilt. Neben dieser gibt es jedoch noch andere gefährdete Gruppen, wie beispielsweise Menschen mit Behinderungen, Heiminsassen, Gefangene und Fälle, in denen der Täter seine offizielle Position ausnutzt. Der Versuch, an diesen Personen sexuelle Handlungen vorzunehmen, gilt als Strafdelikt.

In § 174a StGB wird der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlichen Verwahrten, oder Kranken oder Hilfsbedürftigen in Einrichtungen umrissen, und lautet wie folgt:

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Ein weiterer Fall, in dem Erwachsene als schutzbedürftig gelten, ist der sexuelle Missbrauch, bei dem eine Beratung, Behandlung oder ein Betreuungsverhältnis ausgenutzt wird. Dieser Straftatbestand ist in § 174c StGB geregelt. Dies betrifft Personen, die sich in Behandlung von Sucht- und körperlichen Krankheiten befinden. Das Gesetz besagt:

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In Situationen, in denen eine Person Macht oder Autorität über eine andere Person hat, kann es leicht zu Anschuldigungen kommen.

Bitte zögern Sie nicht, einen deutschen Strafverteidiger zu kontaktieren, wenn ein solcher Vorwurf auftaucht. Die Zusammenarbeit mit einem Strafverteidiger ist kein Schuldeingeständnis oder ein Mittel, um Ihre Straftat zu vertuschen, sondern ein Weg, um Missverständnissen oder falsche Anschuldigungen entgegenzuwirken.

Sexuelle Straftaten mit Minderjährigen

Die Verurteilung wegen Sexualdelikten mit Minderjährigen ist mit hohen Strafen verbunden. Es gibt mehrere Straftatbestände in diesem Bereich, und es ist nicht ungewöhnlich, dass für solche Handlungen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern beschränkt sich nicht nur auf Situationen, in denen der Beschuldigte eine Handlung an einem Kind vornimmt (oder umgekehrt), sondern auch auf Fälle, in denen er das Kind zwingt, eine sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen.

Nach § 176 StGB liegt ein sexueller Missbrauch eines Kindes auch dann vor, wenn der Beschuldigte vor dem Kind sexuelle Handlungen vornimmt und wenn der Beschuldigte verspricht, einem Dritten ein Kind zur sexuellen Ausbeutung zu überlassen.

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB), der sich auf penetrierende sexuelle Handlungen mit Kindern bezieht, wird mit schwereren Strafen geahndet. Hierunter fallen auch Wiederholungstaten und Vorfälle, die die Gesundheit des Kindes schädigen. Sexueller Missbrauch mit Todesfolge wird nach § 176b StGB mit mindestens zehn Jahren Freiheitsentzug geahndet.

Anschuldigungen können in Fällen erhoben werden, in denen eine Person eine verantwortliche Stellung gegenüber Minderjährigen einnimmt. Eine solche Person ist für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung des Kindes verantwortlich (z. B. Lehrer oder Sporttrainer). Nach § 174 StGB kann der Missbrauch einer solchen Machtposition zur Vornahme von sexuellem Missbrauch an einem Minderjährigen mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Das Strafmaß hängt von der Art der betreffenden Straftaten ab.

Eine Anklage wegen Missbrauchs bezieht sich nicht ausschließlich auf Handlungen, die von einem Erwachsenen an einem Kind ausgeführt oder von einem Kind an einem Erwachsenen ausgeführt werden. Es kann auch zu einer Anklage wegen der unsittlichen Präsentation von pornografischem Material, der Förderung unangemessener sexueller Handlungen (§ 180 StGB) oder Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie kommen. Solche Straftaten werden bei Verurteilung hart bestraft.

Zuhälterei | Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution

Prostitution ist in Deutschland legal. Sie wird besteuert und reguliert, aber einige Elemente in diesem Bereich werden nach dem Strafgesetzbuch als Sexualdelikte eingestuft. Zum Beispiel ist Prostitution zwar legal, Zuhälterei jedoch nicht. Zuhälterei kann mit schweren Strafen von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. Der Straftatbestand der Zuhälterei ist in § 181a StGB geregelt, der Folgendes besagt:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder

2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,

und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

Ähnlich wie bei anderen Sexualdelikten können Vorwürfe der Zuhälterei schwerwiegende Auswirkungen haben und mit harten Sanktionen geahndet werden. Die Zusammenarbeit mit einem Strafverteidiger bietet Ihnen die besten Chancen, sich gegen falsche Anschuldigungen zu wehren.

Ein weiterer Straftatbestand ist der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB. Obwohl Prostitution in Deutschland legal ist, gibt es in den verschiedenen Bundesländern und Städten unterschiedliche Regelungen und Vorschriften. Die Nichteinhaltung solcher Vorschriften kann zu strafrechtlichen Maßnahmen gegen die betreffende Person führen.

Jugendgefährdende Prostitution ist nach deutschem Recht ebenfalls strafbar. Eine Möglichkeit, sich dieser Straftat schuldig zu machen, ist die Ausübung der Prostitution in einem Haus, in dem Personen unter 18 Jahren leben. Dieser Straftatbestand ist in § 184g StGB geregelt.

Straftaten mit Bezug zu Pornografie

Mit der allgemeinen Zunahme der Internetnutzung in den letzten zehn Jahren und der weit verbreiteten Verfügbarkeit von Pornografie im Internet sind Pornografie-Delikte nicht ungewöhnlich. Der Straftatbestand der Kinderpornografie ist mit strengen Sanktionen verbunden, bei denen auch Ersttäter mit einer Gefängnisstrafe rechnen müssen. Der Vorwurf der Beteiligung an Kinderpornografie kann das persönliche und berufliche Leben einer Person schwerwiegend beeinträchtigen. Einen Strafverteidiger in einer solchen Situation ist unabdingbar.

Es gibt verschiedene Kategorien von Straftaten, die sich von § 184 StGB bis § 184e StGB erstrecken. Im Allgemeinen handelt es sich bei diesen Straftatbeständen um Kinder- und Jugendpornografie und Tierpornografie.

Pornografische Straftaten mit Menschen und Tieren

Nach deutschem Recht ist es eine Straftat, pornografische oder gewalttätige Videos oder andere Materialien mit Menschen und Tieren zu verbreiten (durch Verkauf oder auf andere Weise). Nach § 184a StGB kann eine Person, die dieser Straftat für schuldig befunden wird, mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Der vollständige Straftatbestand lautet wie folgt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,

1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

Straftaten im Bereich der Kinderpornographie

Kinderpornografie ist ein weit verbreitetes Verbrechen und es gibt eine breite Palette von Gesetzen, die sich damit befassen. Unter anderem gibt § 184 StGB vor, dass eine Person strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn sie:

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht.

Schwerere Sexualstraftaten liegen vor, wenn das pornografische Material Personen unter 18 Jahren betrifft. Eine Vielzahl dieser Straftaten umfasst Material, in welchem Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (14-17 Jahre) vorkommen. In Bezug auf Kinder gelten die Verbreitung, die Beschaffung und der Besitz von Kinderpornografie als Straftaten gemäß § 184b StGB.

Pornografisches Material mit Beteiligung von Kindern umfasst Situationen, in denen das Kind an einer sexuellen Handlung beteiligt ist, als Zeuge einer sexuellen Handlung fungiert oder in denen das Kind unbekleidet ist und seine Genitalien zeigt oder in unnatürlichen sexuellen Posen abgebildet wird. Solche Straftaten können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Wenn die Sexualstraftat jedoch einen kommerziellen Charakter hat oder eine Bande beteiligt ist, kann das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre Haft erhöht werden.

Weitere Sexualstraftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie sind die Veranstaltung und der Besuch von kinder- und jugendpornografischen Vorführungen (§ 184e StGB) sowie das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte durch Rundfunk oder Telemedien.

Jugendpornografische Straftaten

Jugendpornografie bezieht sich auf Material, an dem Personen unter 18, aber über 14 Jahren beteiligt sind. Der Straftatbestand bezieht sich auf die gleichen Handlungen wie bei der Kinderpornografie, z. B. pornografisches Material, an dem Jugendliche beteiligt sind, unabhängig davon, ob sie an dem pornografischen Inhalt direkt teilnehme oder ihn mit ansehen. Dieser Straftatbestand wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Handelt es sich um gewerbsmäßig oder bandenmäßig handelnde Personen, so ist auch hier mit höheren Strafen zu rechnen.

Exhibitionistische Handlungen | öffentliches Ärgernis

Weitere Sexualstraftaten nach § 183 StGB sind Erregung öffentlichen Ärgernisses und exhibitionistische Handlungen.

Der Straftatbestand des Exhibitionismus ist in § 183 StGB geregelt und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Das ist die Höchststrafe für eine solche Verurteilung. Alternativ dazu gibt es den Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen. Dieser Straftatbestand kann unter bestimmten Umständen mit vorsätzlichen exhibitionistischen Handlungen in Verbindung gebracht werden. Dieser Straftatbestand ist in § 183a StGB definiert als:

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt […].

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