Strafverteidigung für Unternehmen und Geschäftsführer

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Strafverteidigung für Unternehmen und Geschäftsführer

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Ob bei Vermögens- oder Korruptionsdelikten, bei der Steuerhinterziehung oder dem Insolvenzstrafrecht – ohne die fachkundige Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers birgt ein Strafverfahren für die Rechte der Betroffenen nicht zu unterschätzende Risiken. Denn auch wenn in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Vorgehensweise und Anweisungen von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern im Mittelpunkt stehen, so kann auch das gesamte Unternehmen von den Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Polizei betroffen sein. Um bereits im Ermittlungsverfahren das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und gegebenenfalls ein belastendes Strafverfahren zu vermeiden, ist eine frühzeitige und professionelle Strafverteidigung von entscheidender Bedeutung.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand für Personen an, die mit dem Vorwurf der Begehung einer Wirtschaftsstraftat konfrontiert worden sind. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Sie umfassend zu beraten und zu verteidigen. Unsere Anwälte stellen sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigter dabei stets gewahrt bleiben. Wir setzen uns für Sie ein!

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Strafverteidigung für Unternehmen: Erste Handlungsempfehlung

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Denn je eher die notwendigen Verteidigungsstrategien herausgearbeitet werden können und je früher ein Strafverteidiger während des Strafverfahrens Rechtsmittel einlegen kann, desto geringer ist der strafverfahrensbedingte Schaden. Ein erfahrener und durchsetzungsfähiger Rechtsanwalt für Strafrecht beherrscht den Umgang mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht und ist imstande, für betroffene Unternehmen und deren Geschäftsführer das bestmögliche, rechtliche Ergebnis zu erzielen. Oftmals begegnen Verantwortliche einer Ermittlung erst besonders kooperativ, um zu betonen, dass man nichts zu verbergen habe. Doch dies ist gar nicht notwendig und birgt für den Ausgang des Verfahrens große Risiken.

Um das möglichst zu vermeidende Szenario eines Strafverfahrens von vornherein auszuschließen, kann ein Strafrechtsanwalt mit Ihnen zudem ausführliche Präventionsstrategien und -maßnahmen ausarbeiten. Als neutrale und vom Unternehmen unabhängige Person kann er sich bei der Beratung vollständig auf die Einhaltung des Strafrechts fokussieren.

Mögliche Sanktionen für Unternehmen

Im deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz „societas delinquere non potest“ – die Gesellschaft kann nicht delinquieren (d.h. sich strafbar machen bzw. ein Delikt begehen). Danach sind juristische Personen prinzipiell handlungs- und schuldunfähig und damit nicht straffähig. Unternehmen mit der Ausgestaltung als juristische Person – z.B. als GmbH oder AG – können keine Straftaten nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) begehen. Gegen sie läuft somit kein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung (StPO).

Das deutsche Strafrecht sieht in Verdachtsfällen im Zusammenhang mit einem Unternehmen ausschließlich die Bestrafung natürlicher Personen vor, die im Unternehmen zurechenbar strafrechtlich gehandelt oder für dieses entschieden haben. Dass Unternehmen nicht straffähig sind bedeutet aber keinesfalls, dass sie keinerlei anderer Sanktionen ausgesetzt sein können oder von Strafverfahren gegen ihre Geschäftsführer unberührt bleiben. Das Steuer-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrecht bieten insgesamt vielfältige Möglichkeiten für deutlich spürbare Sanktionen gegen Unternehmen.
Zum einen bietet der § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Möglichkeit, eine Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen festzusetzen. Dafür müsste eine Person mit unternehmerischer Leitfunktion (bspw. der Vorstand oder ein vertretungsberechtigter Gesellschafter) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, durch welche die Pflichten des Unternehmens verletzt worden sind oder durch welche das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte. Die Geldbuße kann im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro und im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro betragen.

Zum anderen bleibt das Unternehmen, wenn Ermittlungen gegen die Geschäftsführung oder gegen Angestellte im Betrieb eingeleitet werden, von Ermittlungsmaßnahmen – wie der Durchsuchung von Geschäftsräumen oder der Beschlagnahme wichtiger Dokumente und Server – nicht verschont. Oft sind die Geschäftsräume des Unternehmens vielmehr Kernstandorte der Strafverfolgung. Darüber hinaus wird der Geschäftsbetrieb durch Befragungen von Mitarbeitern, Pressepräsenz und ausführlicher Berichterstattung gestört. Zudem droht die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit, wenn während des Ermittlungsverfahrens die Geschäftskonten eingefroren werden und damit die finanzielle Existenzgrundlage des Unternehmens wegfällt. Weitere Sanktionen wie Bußgelder, Gewinnabschöpfung und Verfall des durch den Gesetzesverstoß erzielten Gewinns sowie externe und interne Kosten für Verfahren, Schadensersatzansprüche und Rückabwicklungen können hinzukommen. Ist ein Unternehmen von der Erteilung öffentlicher Aufträge abhängig, so kann der Ausschluss von diesen im Anschluss an ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eine weitere schwerwiegende Sanktion darstellen.

Entwicklungen in der Erweiterung von Sanktionsmöglichkeiten

Gegenwärtige Entwicklungen in der Diskussion über die Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten für Unternehmen zeigen, dass der oben genannte Grundsatz der Strafunfähigkeit von Unternehmen seine Aussagekraft verliert. Schon seit langer Zeit werden Überlegungen angestellt, ob und wie der Gesetzgeber eine Gesetzesgrundlage zur Bestrafung von ganzen Unternehmen schaffen kann.

Aktuell wurde vom Bundesjustizministerium der Entwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ veröffentlicht, mit dem Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen. Sie sollen dem Legalitätsprinzip – d.i. die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen – unterworfen werden. Mit dem Gesetz steht außerdem in Planung, ein verbessertes, flexibles Sanktionsinstrumentarium für Verfolgungsbehörden und Gerichte zu schaffen. Im Gegenzug sollen Compliance-Maßnahmen gefördert und die Unternehmen dazu angeregt werden, durch interne Untersuchungen bei der Aufklärung unternehmensbezogener Straftaten mitzuwirken.

Dieser Entwurf zeigt deutlich, dass es sich auch in Zukunft lohnt, in Präventionsmaßnahmen zu investieren, um die Einhaltung des rechtlich Möglichen bei Unternehmensgeschäften sicherzustellen. Denn das Agieren innerhalb des rechtlichen Rahmens ist wesentliche Grundlage einer nachhaltigen, langfristigen und erfolgreichen Unternehmensführung.

Schutzmaßnahmen, individuelle Beratung, Compliance und klassische Strafverteidigung

Wir von Schlun und Elseven möchten Sie mit einer Bandbreite von Leistungen unserer qualifizierten und erfahrenen Rechtsanwälte in allen Belangen des Unternehmensstrafrechts unterstützen. Unsere Expertise reicht von Aufklärungen über rechtliche Rahmen, Präventivmaßnahmen und Compliance bis hin zur Verteidigung im Strafverfahren. Beachten Sie dabei, dass eine erfolgreiche, professionelle Rechtsberatung auf die besonderen Umstände Ihres Unternehmens zugeschnitten sein muss. Eine detaillierte und auf Vertrauen basierte Zusammenarbeit ist dafür der Grundstein.

Schon im Vorfeld eines Strafverfahrens einen qualifizierten Strafrechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben, kann, wenn es tatsächlich zum Ermittlungsverfahren kommt, viel Zeit sparen und eine schnelle Verteidigung ermöglichen. Er ist bereits mit den Interessen und Eigenarten des Unternehmens vertraut, kennt dessen Strukturen und kann somit besonders schnell handeln. Im Vorbereitungsstadium bieten wir der Geschäftsführung, leitenden Angestellten, sowie Arbeitnehmern strafrechtliche Beratung und erstellen Präventionsstrategien. Wir erstatten Ihnen Bericht über neueste Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile, welche die Unternehmensinteressen betreffen und schaffen das erforderliche Bewusstsein für strafrechtlich relevantes Verhalten.

Darüber hinaus umfasst unsere Expertise zu vorbeugenden Maßnahmen, insbesondere im Bereich Compliance, unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Beratung bezüglich Aufbau, Kontrolle und Fortentwicklung eines zeitgemäßen, passgenau auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Compliance-
    Management-Systems zum Schutz vor Haftungs- und Bußgeldrisiken,
  • langfristige Unterstützung des Unternehmensmanagements,
  • Prognoseerstellung für zukünftige Unternehmensprojekte und Beratung zu Überwachungsmechanismen,
  • Schulung der Mitarbeiter,
  • Rechtsberatung bezüglich des Risikomanagements,
  • Rechtlicher Beistand bei internen Ermittlungen,
  • Auskunft über rechtliche Entwicklungen.

Mit diesen Schutzmaßnahmen soll ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft im Unternehmen möglichst vermieden werden. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Ermittlungen gegen Ihr Unternehmen eingeleitet werden, stellen wir den rechtmäßigen Ablauf sicher. Wir legen notwendige Rechtsmittel ein, unterstützen Sie während einschneidender Durchsuchungsmaßnahmen und koordinieren den Kontakt zur Presse. Für das Hauptverfahren bieten Wir Ihnen eine sorgfältig ausgearbeitete Individualverteidigung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern. Aber auch als Zeugenbeistand für Mitarbeiter des Unternehmens werden wir vor Gericht tätig. Darüber hinaus nehmen wir die Vermögensinteressen des Unternehmens wahr, indem wir Verfallsanordnungen und Rückgewinnungshilfen abwehren und uns um die Freigabe arrestierter Vermögenswerte kümmern.

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