Am 1. Juli 2021 ist das „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25. Juni 2021 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind alte Regelungen geändert und neue Regelungen in die Strafprozessordnung (StPO) eingeführt worden. Die Neuerungen sollen der Anpassung an die sich fortwährend wandelnden gesellschaftlichen und technischen Bedingungen dienen.

Im Besonderen wurde das Recht des Ermittlungsverfahrens modernisiert. So wurden beispielsweise Regelungslücken im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse geschlossen. Dazu gehört insbesondere die ausdrückliche Befugnis zum Einsatz automatisierter Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick über einige wesentliche Neuerungen verschaffen. Sollten Sie weitergehende Fragen zum Strafverfahren haben, wenden Sie sich gerne an Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB.

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Die Befugnis zur automatischen Kennzeichenerfassung, § 163g StPO

Eine wesentliche Neuregelung ist die Befugnis zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 163g StPO. Die Befugnis umfasst die Erhebung der Kennzeichen von Kfz sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung. Sie soll dazu dienen, die Fahndung nach Beschuldigten von Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erweitern und zu verbessern.

Für die Befugnis zur Kennzeichenerfassung muss der Anfangsverdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen (§ 163g Abs. 1 S. 1 StPO). Nicht ausreichend sind daher sog. Bagatelldelikte, worunter z.B. der Diebstahl oder die Unterschlagung geringwertiger Sachen fallen können. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung wird jedoch in der Regel bei Verbrechen angenommen. Außerdem bedarf das Vorgehen einer gewissen Erfolgsaussicht. Es muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Abgleich der erhobenen Daten zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes des Beschuldigten führen kann (§ 163g Abs. 1 S. 1 StPO). Auch zeitlich und räumlich ist die Erhebung begrenzt, indem sie nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen darf.

Zielpersonen einer Maßnahme nach § 163g StPO können neben dem Beschuldigten auch sog. Kontaktpersonen sein, sofern die Aussicht auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten besteht und diese auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Zur Anordnung entsprechender Maßnahmen befugt ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung aber auch durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (insb. Polizeibeamte) erfolgen. 


Zurückstellungsmöglichkeit der Benachrichtigung des Beschuldigten bei der Beschlagnahme, § 95a StPO

Gemäß der Neuregelung des § 95a StPO kann in bestimmten Fällen die Bekanntgabe einer Beschlagnahme unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zurückgestellt werden. Der Beschuldigte wird also vorerst nicht über die ihn betreffende Beschlagnahme unterrichtet. Dies gilt so lange, bis die Benachrichtigung nachgeholt werden kann, ohne dass der Untersuchungszweck gefährdet würde. Dieses Vorgehen wird auch als heimliche Beschlagnahme bezeichnet.

Voraussetzung für die Zurückstellung ist der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Die Straftat muss jedoch noch nicht begangen worden sein. Ausreichen können auch der Versuch oder die Vorbereitung einer entsprechenden Straftat durch eine andere. Darüber hinaus muss die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein (Subsidiaritätsklausel). Die Anordnung der Zurückstellung erfolgt durch den Richter.

Vor dieser neu eingeführten Regelung gab es zwar bereits zulässige geheime Ermittlungsmaßnahmen, darunter insbesondere die Onlinedurchsuchung (§ 100b StPO) und die akustische Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO). Diese unterliegen jedoch strengeren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 100e StPO). Die Beschlagnahme hingegen zählt grundsätzlich zu den offenen Ermittlungsmaßnahmen. Sie ist den betroffenen Personen bekanntzumachen (§§ 33 Abs. 3, 35 Abs. 2 StPO). Zwar erschwert die Zurückstellung der Benachrichtigung dem Beschuldigten, sich gegen den Tatvorwurf zur Wehr zu setzen (Anspruch auf rechtliches Gehör). Auf der anderen Seite soll sie verhindern, dass die Aufdeckung der Beschlagnahme den Ermittlungserfolg gefährdet.

Um den Zweck der Zurückstellung zu wahren und zu verhindern, dass der Beschuldigte dennoch Kenntnis von der Beschlagnahme erlangt, kann dem Gewahrsamsinhaber verboten werden, für die Dauer der Zurückstellung der Benachrichtigung den Beschuldigten und Dritte darüber zu informieren (§ 95a Abs. 6 StPO). Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Ordnungsgeld oder gar einer Ordnungshaft sanktioniert werden (§ 95a Abs. 7 i.V.m. § 70 StPO). Nicht von diesem Offenbarungsverbot erfasst ist jedoch die Weitergabe von Informationen an einen Rechtsanwalt, um die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Anordnung wahrnehmen zu können (BT-Drucks. 19/27654, S. 66). 


Auskunftsverlangen über Postsendungen und Durchsuchung zur Nachtzeit

Neu eingeführt wurde auch eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für ein Auskunftsverlangen der Ermittlungsbehörden über Postsendungen (§ 99 Abs. 2 StPO). Das Auskunftsverlangen richtet sich an Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken. Zuvor war diese Maßnahme bereits als sog. Minusmaßnahme zur in § 99 Abs. 1 StPO geregelten Postbeschlagnahme anerkannt. Jedoch bezieht sich die Postbeschlagnahme nur auf den Zeitraum, während dem sich die Postsendung im Gewahrsam des Postdienstleisters befindet. Das Auskunftsverlangen kann sich nun darüber hinaus auch auf Postsendungen erstrecken, die sich bei Eingang der Auskunftsanordnung noch nicht oder nicht mehr im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden. Inhaltlich bezieht es sich auf Daten betreffend die äußeren Umstände der Sendung (z.B. Namen und Anschrift von Absender und Empfänger, Sendungskategorie (Brief, Päckchen, Paket etc.), Maße und Gewicht). In Ausnahmefällen kann auch Auskunft über den Inhalt verlangt werden (§ 99 Abs. 2 S. 3 StPO).

Änderungen haben auch die Regelungen über die Durchsuchung erfahren. Beispielsweise wurde der Begriff der Nachtzeit im Recht der Wohnungsdurchsuchung (§ 104 Abs. 3 StPO) vereinheitlicht. So gilt als Nachtzeit im Sinne des § 104 Abs. 1 StPO der Zeitraum von 21 Uhr bis 6 Uhr. Es wird also nicht mehr zwischen Sommer- und Wintermonaten differenziert. Zudem wurden die Möglichkeiten einer Durchsuchung zur Nachtzeit erweitert. Eine neue Ausnahme vom nächtlichen Durchsuchungsverbot liegt vor, wenn der Verdacht besteht, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Vorausgesetzt wird, dass die Auswertung des elektronischen Speichermediums ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 


Weitere Neuregelungen im Ermittlungsverfahren und sonstige Anpassungen

Die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) wurde ausgeweitet. So ist nun die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß erfasst, wenn der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht (§ 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a) StPO). Eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß liegt vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt (BGH, Urteil v. 2.12.2008 – 1 StR 416/08).

Auch der Deliktkatalog der Onlinedurchsuchung und der Wohnraumüberwachung ist erweitert worden (§ 100b Abs. 2 StPO). Neu aufgenommen wurden zum Beispiel sämtliche Delikte, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind. Dazu gehört zum Beispiel der Computerbetrug, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von bestimmten Straftaten verbunden hat, gewerbsmäßig begangen wird (§ 100b Abs. 2 Nr. 2 lit. m StPO).

Die Vorschriften über die Belehrung eines verhafteten Beschuldigten in § 114b StPO sind ebenfalls angepasst worden. So müssen beispielsweise Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es dem Beschuldigten erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Eine Änderung haben auch die Vernehmungsvorschriften in §§ 136, 163a StPO erfahren. So bestehen die Hinweis- und Belehrungspflichten nicht mehr nur bei der ersten (richterlichen) Vernehmung (im Ermittlungsverfahren), sondern auch bei sämtlichen weiteren richterlichen sowie polizeilichen und staatsanwaltlichen Vernehmungen.

Darüber hinaus soll der Schutz von Zeugenadressen durch Änderungen bezüglich der Angaben zu Wohn- und Aufenthaltsort gestärkt werden (§§ 68, 200, 222 StPO). So ist es unzulässig, in der Anklageschrift die vollständige Anschrift von Zeugen zu nennen. Es darf lediglich der Wohn- oder Aufenthaltsort genannt werden (§ 200 Abs. 1 S. 3 StPO). Zuvor war die Vorschrift so gefasst, dass es der vollständigen Anschrift nicht bedurfte. In der Praxis wurden diese dennoch häufig angegeben. 


Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist in Fällen besonders langer Urteilsabsetzungsdauer (§ 345 StPO)

Ursprünglich waren die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beim Gericht anzubringen. Diese Frist galt unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung. Diese starre Monatsfrist stand jedoch nicht im Einklang mit der gestaffelten Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO, innerhalb derer das Urteil zu den Akten gelangen muss. Die Frist für die Urteilsabsetzung ist an die Zahl der Verhandlungstage geknüpft. Hintergrund dessen ist, dass sich das Gericht in der Regel mit umso mehr Verfahrensstoff auseinandersetzen muss, je länger die Verhandlung dauert. Unabhängig davon und insbesondere unabhängig von den daraus resultierenden gesteigerten Anforderungen an die Revisionsbegründung musste die Begründung für die Revision jedoch innerhalb eines Monats erfolgen.

Daher ist die Revisionsbegründungsfrist bei besonders langer Dauer der Urteilsabsetzung auf bis zu drei Monate verlängert worden (§ 345 Abs. 1 S. 2 StPO). Hierfür ist nicht allein die Dauer der Hauptverhandlung maßgeblich, sondern die tatsächliche Dauer der Urteilsabsetzung. Nach der neuen Regelung ist die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist in zwei Stufen gestaffelt. Sie verlängert sich um einen Monat, wenn das Urteil später als 21 Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist. Um einen weiteren Monat verlängert sich die Frist, wenn das Urteil nach mehr als 35 Wochen fertiggestellt worden ist.


Erweiterung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren, § 463e StPO

Auch im Bereich des Einsatzes der inzwischen weit fortgeschrittenen Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren gibt es Änderungen. Vor den neuesten Anpassungen der StPO bestand die Möglichkeit der mündlichen Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung nur für die Anhörung des Verurteilten nach § 462 Abs. 2 S. 1 StPO, die vor den in § 462 Abs. 1 StPO genannten gerichtlichen Entscheidungen zu erfolgen hat (BT-Drucks. 19/27654, S. 113). Das bedeutet, dass sich der Verurteilte für die Anhörung nicht im Gericht aufhalten muss.

Nach der neuen Vorschrift des § 463e StPO ist nun die mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung für alle im Bereich der Strafvollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen möglich. Der Anwendungsbereich wurde also erweitert. Zudem soll die Anhörung im Wege einer Videokonferenz nun grundsätzlich auch ohne Einverständnis des Verurteilten erfolgen können (BT-Drucks. 19/27654, S. 114). Damit soll z.B. das Fluchtrisiko verringert werden, indem ggf. ein Gefangenentransport vermieden wird. In Zeiten wie der COVID-19-Pandemie kann außerdem durch den vermehrten Einsatz von Videokonferenztechnik das Infektionsrisiko verringert werden.