Wer Waren aus China oder anderen Drittstaaten in die EU einführt, kann innerhalb weniger Wochen mit einer vollständig veränderten Kostensituation konfrontiert sein: Eine neue EU-Durchführungsverordnung tritt in Kraft, und plötzlich fallen Antidumpingzölle von 60, 70 oder sogar mehr Prozent auf jede Lieferung an – und das zusätzlich zum regulären Zollsatz.

In den vergangenen Monaten hat die EU-Kommission eine Reihe solcher Verordnungen erlassen, unter anderem für Schrauben ohne Kopf aus China, wo der endgültige Antidumpingzoll bis zu 72,3 Prozent beträgt. Für viele Unternehmen kommt dies de facto überraschend, selbst wenn das Verfahren formal im EU-Amtsblatt angekündigt wurde.

Eine EU-Antidumpingverordnung ist jedoch kein unabwendbares Faktum. Sie kann auf höchster europäischer Ebene in Luxemburg vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten werden. Für Unternehmen, die bereit sind, diesen Weg zu gehen, eröffnen sich reale Möglichkeiten: den strittigen Zoll während eines laufenden Verfahrens auszusetzen, bereits gezahlte Beträge zurückzufordern und die Verordnung selbst inhaltlich zu Fall zu bringen.


Antidumpingzoll anfechten: Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV

Seit Oktober 2024 hat sich etwas Grundlegendes verändert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war bislang durch zu viele Verfahren und zu lange Wartezeiten schlichtweg überlastet. Deshalb wurden bestimmte Zuständigkeiten auf das Gericht der Europäischen Union (EuG) übertragen, darunter ausdrücklich Fragen zum Zollkodex und zur zolltariflichen Einreihung von Waren. Je nach Inhalt einer Vorlage landet sie nun beim EuG statt beim EuGH – mit denselben rechtlichen Garantien für die Beteiligten.

Relevant ist diese Änderung wegen eines Instruments, das im Zollrecht zunehmend an Bedeutung gewinnt: das Vorabentscheidungsverfahren. Es ist der wirksamste Hebel, mit dem Importeure eine EU-Antidumpingverordnung inhaltlich angreifen und ihre Vollziehung stoppen können.


So funktioniert das Vorabentscheidungsverfahren für Importeure

Das Verfahren läuft vereinfacht so: Ein Importeur ficht einen Zollbescheid beim deutschen Finanzgericht an. Das Gericht stellt fest, dass der Ausgang davon abhängt, ob die zugrundeliegende EU-Verordnung überhaupt rechtmäßig ist. Eine Frage, die kein nationales Gericht selbst beantworten kann. Sie wird daher nach Luxemburg weitergeleitet und das europäische Gericht entscheidet, ob die Verordnung hält oder nicht.

Wie konkret dieser Weg ist, zeigt ein aktuelles Verfahren, das derzeit beim EuGH anhängig ist. Ein Unternehmen importierte zweiteilige Stahlverbindungselemente (Stutzen und Hülse) aus China, die dazu dienen, flexible Pumpenschläuche mit einer Pumpe oder weiteren Schläuchen zu verbinden. Das Hauptzollamt setzte nachträglich einen Antidumpingzoll fest, weil es die Ware unter eine Zolltarifposition einreihte, die von der EU-Antidumpingverordnung (EG) Nr. 803/2009 erfasst wird. Diese Verordnung geht auf eine Untersuchung aus dem Jahr 1994 zurück. Dort war die untersuchte Ware ausdrücklich als Verbindungsstücke definiert worden, die dazu bestimmt sind, Stahlrohre dauerhaft miteinander zu verbinden.

Genau darin liegt das Problem. Die importierten Verbindungselemente eignen sich konstruktionsbedingt nicht zur Verbindung von Stahlrohren. Ihre Rillenstruktur ist auf flexible Schläuche ausgelegt und würde an starren Rohren undichte Stellen erzeugen. Das Finanzgericht Hamburg kam deshalb zu dem Ergebnis, dass diese Ware nie Gegenstand der damaligen Antidumpinguntersuchung war und der Zoll daher nicht entstanden ist. Das Hauptzollamt legte Revision ein. Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren im November 2025 ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen vorgelegt: ob die Ware überhaupt unter die maßgebliche Zolltarifposition fällt – und wenn ja, ob sie dann tatsächlich dem Antidumpingzoll nach der Verordnung von 2009 unterliegt.

Für Importeure ähnlicher Waren ist dieses Verfahren unmittelbar relevant. Es zeigt exemplarisch, wie ein Antidumpingzoll auf Produkte angewendet werden kann, die nie Gegenstand der ursprünglichen Untersuchung waren und dass sich dagegen vorzugehen lohnt.


EU-Antidumpingverordnung angreifen: Typische Fehler und Anfechtungspunkte

EU-Antidumpingverordnungen entstehen unter politischem und wirtschaftlichem Druck, und die Untersuchungsverfahren der Kommission sind komplex. In genau diesem Zusammenspiel liegt auch ihre Angreifbarkeit.

Fehler in der Schadensermittlung gehören zu den häufigsten Angriffspunkten: Die Kommission muss nachweisen, dass die gedumpten Einfuhren einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden des europäischen Wirtschaftszweigs aufweisen. Lässt sich dieser Zusammenhang erschüttern, ist die Grundlage für den Zoll insgesamt fraglich. Das kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn andere Faktoren für den Preisrückgang mitverantwortlich sind.

Ein weiterer systematischer Angriffspunkt betrifft die Warendefinition. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Antidumpingmaßnahmen nur Waren erfassen können, die tatsächlich Gegenstand der Untersuchung waren und für die eine Dumpingfeststellung getroffen wurde. Werden neue Produktvarianten oder abweichende technische Ausführungen pauschal unter eine ältere Verordnung subsumiert, ohne dass dies durch die ursprüngliche Einleitungsbekanntmachung gedeckt ist, entsteht ein erhebliches Anfechtungspotenzial – wie der BFH in seiner aktuellen Vorlage explizit herausarbeitet.

Daneben kommen auch Verfahrensfehler in Betracht: die unzureichende Einbeziehung interessierter Parteien, Mängel in der Akteneinsicht oder die fehlerhafte Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls.


Aussetzung der Vollziehung und Erstattung: Wie Importeure von strategischer Prozessführung profitieren

Der entscheidende Vorteil einer aktiven Verfahrensstrategie liegt nicht allein im Endziel der Zollvermeidung, sondern in den Zwischenergebnissen, die bereits während des laufenden Verfahrens erreichbar sind. Solange ein Verfahren vor dem EuG oder EuGH anhängig ist, besteht die Möglichkeit, beim nationalen Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Das bedeutet: Der Zollbescheid muss zunächst nicht vollständig bezahlt werden. Für Unternehmen, die mit Zollsätzen von 60 oder 70 Prozent konfrontiert sind, kann das eine existenzielle Liquiditätsfrage sein.

Darüber hinaus eröffnet ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren möglicherweise Rückerstattungspotenzial. Erklärt der EuGH eine Verordnung für ungültig, können auf dieser Grundlage erhobene Zölle Gegenstand von Erstattungsanträgen nach nationalen Zollvorschriften sein. Ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch durchsetzbar ist, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab – unter anderem davon, ob die Kommission das Verfahren wiederaufnimmt und rückwirkend neue Zölle einführt. Eine pauschale Erstattungsgarantie besteht nicht. Umso wichtiger ist es, diese Frage frühzeitig und begleitend zur Prozessstrategie zu prüfen.

Schließlich entfalten solche Verfahren auch eine öffentliche Signalwirkung, die nicht unterschätzt werden sollte: Ein Importeur, der erkennbar bereit ist, auf höchster europäischer Ebene zu prozessieren, steht in einer anderen Verhandlungsposition gegenüber Behörden und Geschäftspartnern als einer, der Zollbescheide widerspruchslos hinnimmt. Seit Oktober 2024 kommt hinzu, dass Schriftsätze nach Verfahrensabschluss grundsätzlich öffentlich einsehbar sind – ein Umstand, der einem entschlossen geführten Verfahren zusätzliche Außenwirkung verleiht, ohne dass die juristische Sachlichkeit darunter leidet.


Zollrechtliche Beratung durch Schlun & Elseven

Schlun & Elseven berät und vertritt Unternehmen in allen Phasen des zollrechtlichen Verfahrens: von der Prüfung, ob eine Verordnung im konkreten Einzelfall angreifbar ist, über die Anfechtung von Zollbescheiden vor deutschen Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof bis hin zur Begleitung von Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV vor dem Gericht der Europäischen Union.

In Verfahren gegen EU-Antidumpingverordnungen haben wir Mandanten bereits erfolgreich vertreten – von der Aussetzung der Vollziehung bis zur Zollerstattung. Wenn Ihr Unternehmen mit Antidumpingzöllen konfrontiert ist, prüfen wir, ob und auf welchem Weg eine Anfechtung im konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat.