Sie leben seit Jahren als nicht-deutscher Staatsangehöriger in Deutschland, haben ihren Lebensmittelpunkt hierhin verlegt und wollen nun mit der Einbürgerung den nächsten Schritt gehen und deutscher Staatsangehöriger werden. Allerdings befürchten Sie, dass eine lang zurückliegende Geldstrafe Ihrer Einbürgerung entgegenstehen kann.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, welche Risiken für die Einbürgerung auch im Falle einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen bestehen und was im Einbürgerungsverfahren zu beachten ist.


Verurteilung zu Geldstrafe unter 90 Tagessätzen

Grundsätzlich gilt, dass Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bei der Einbürgerung außer Betracht gelassen werden, § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG.

Dies gilt gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG allerdings nicht, wenn der Ausländer wegen

  • einer rechtswidrigen,
  • antisemitischen,
  • rassistischen oder
  • sonstigen menschenverachtenden Tat

verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.

Das führt dazu, dass selbst Strafen von wenigen Tagessätzen Ihre Einbürgerung in Deutschland verhindern können.

Feststellung im Urteil

Wesentliche Voraussetzung dafür ist allerdings, dass einer dieser Beweggründe im Urteil festgestellt worden ist. Dabei kommt es oft zu Problemen, da die Einbürgerungsbehörde nicht nur das Urteil, sondern die gesamte Ermittlungsakte liest und dadurch häufig einen der Beweggründe für erfüllt ansieht, obwohl dieser im Urteil nicht festgestellt worden ist, sondern von der Behörde aus der Ermittlungsakte lediglich „herausgelesen” wird.

Strafbefehl

Auch ein Strafbefehl kann Ihre Einbürgerung für einen langen Zeitraum verhindern, wenn darin verfassungsfeindliche Beweggründe festgestellt werden.

Hinweis: In diesem Fall sollten Sie immer Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, um die verfassungsfeindlichen Beweggründe gerichtlich überprüfen zu lassen.

Zusammenrechnung von Tagessätzen

Letztlich können auch mehrere Strafen von wenigen Tagessätzen Ihrer Einbürgerung entgegenstehen, da diese gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG zusammengerechnet werden. In diesen Fällen sollte geprüft und sichergestellt werden, dass die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschritten wird.

Fazit: Die 90-Tagessatz-Grenze ist kein sicherer Hafen

Insgesamt folgt daraus, dass sich Antragstellende nicht mehr auf die 90-Tagessatz-Grenze verlassen können. Bei auch nur geringen Vorstrafen sollten die Voraussetzungen der Einbürgerung daher immer im Einzelfall überprüft werden.


Schlun & Elseven: Ihre strategische Unterstützung bei abgelehnter Einbürgerung

Falls Sie Fragen zu einer Ablehnung Ihres Einbürgerungsantrags oder zu den Auswirkungen strafrechtlicher Verurteilungen auf Ihre Einbürgerungsfähigkeit haben, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend im Staatsangehörigkeits– und Verwaltungsrecht und prüft sorgfältig, welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem individuellen Fall bestehen.

Wir analysieren den Ablehnungsbescheid der Einbürgerungsbehörde für Sie und prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen – etwa die 90-Tagessatz-Grenze – sowie Ihre persönlichen Umstände zutreffend berücksichtigt wurden. Insbesondere untersuchen wir, ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat oder ob bei Strafen unterhalb der Regelschwellen eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vorliegt.

Darüber hinaus vertreten wir Ihre Interessen im Widerspruchs- und Klageverfahren bundesweit, um Ihren Anspruch auf Einbürgerung konsequent durchzusetzen. Wird Ihnen von der Behörde ein rassistisches oder menschenfeindliches Tatmotiv im Sinne des § 12a StAG unterstellt, arbeiten wir die tatsächlichen Umstände sorgfältig auf und bringen entlastende Beweise vor, um diesen Vorwurf zu entkräften und Ihre Einbürgerungsfähigkeit wiederherzustellen. Dazu nehmen wir Einsicht in Straf- und Einbürgerungsakten und prüfen diese auf entlastende Details, die im Verwaltungsverfahren häufig nicht hinreichend gewürdigt werden. Soweit rechtlich möglich, prüfen wir auch strafprozessuale Möglichkeiten – etwa eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Wiedereinsetzung –, um eine für die Einbürgerung nachteilige Verurteilung nachträglich zu korrigieren.

Ergänzend beraten wir Sie strategisch zu den Tilgungsfristen im Bundeszentralregister und klären, zu welchem Zeitpunkt eine Verurteilung nicht mehr einbürgerungsschädlich berücksichtigt werden darf und wann ein erneuter Einbürgerungsantrag rechtssicher gestellt werden kann.