Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens stellt die Anhörung regelmäßig einen wichtigen Verfahrensschritt dar. Sie bietet den Einwanderungsbewerbern vor einer abschließenden Entscheidung die letzte Gelegenheit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen und etwaige Missverständnisse auszuräumen. Mitunter hat die Behörde auch Bedenken, die einer Einbürgerung entgegenstehen, worauf im Rahmen der Anhörung substantiiert eingegangen werden kann. Dabei sind beide Seiten in besonderer Weise verpflichtet, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Während die Behörde ihre Bedenken anhand konkreter Tatsachen belegen muss, ist auch der Einwanderungsbewerber gehalten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zur Entkräftung dieser Zweifel beizutragen.
Die Anhörung als Warnsignal: Letzte Chance vor der Ablehnung der Einbürgerung
Besonders deutlich zeigt sich die Bedeutung der Anhörung, wenn es um Zweifel an der sogenannten Verfassungstreue geht. Einbürgerungsbewerber müssen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG erklären, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen und keine dagegen gerichteten Bestrebungen zu verfolgen oder unterstützt zu haben.
Es kann passieren, dass Einwanderungsbewerber, nachdem sie eine solche Erklärung abgegeben haben, von der Behörde mit Zweifeln an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung konfrontiert werden. Dies ist etwa der Fall, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für frühere oder aktuelle verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen hat. Unter Umständen kann die Einbürgerung dann hieran scheitern.
Besonders im Visier der Behörde: WhatsApp-Gruppen und “Lippenbekenntnisse”
Hinsichtlich der Zweifel an der Verfassungstreueerklärung sind Inhalte aus Chatgruppen – etwa rassistische Witze oder extremistische Memes -, besonders im Visier der Behörde. Mitunter deutet sie diese als Hinweis auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung und unterstellt, dass das Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung lediglich ein „inhaltlich unrichtiges Lippenbekenntnis“ ist.
Ein solches Bekenntnis ist allerdings nicht allein deshalb unrichtig, weil die Behörde Zweifel an der inneren Einstellung des Einwanderungsbewerbers hegt. Vielmehr braucht sie dafür objektive Fakten, also tatsächliche Anhaltspunkte, die auf äußerlich erkennbaren Verhaltensweisen oder Umständen in der Person des Einbürgerungsbewerbers beruhen.
Daher ist es bereits im Vorfeld bei der Antragstellung besonders wichtig, dieses Bekenntnis glaubhaft zu dazulegen. Sollte die Einwanderungsbehörde dennoch Zweifel hegen, müssen die von der Behörde vorgebrachten Nachweise zum „inhaltlich unrichtigen Lippenbekenntnis“ genau untersucht und hierzu Stellung genommen werden. Deuten geteilte Inhalte wirklich unmissverständlich auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung des konkreten Einwanderungsbewerbers hin und sind diese ihm auch sicher zuzuordnen?
In solchen Fällen wird die Behörde dem Einwanderungsbewerber ein Anhörungsschreiben zukommen lassen, in dem sie mitteilt, dass sie aufgrund von Zweifeln an der „inneren Einstellung“ eine Ablehnung des Einwanderungsbegehrens erwägt und eine Frist setzt, innerhalb derer sich der Einwanderungsbewerber hierzu äußern kann. Dieses Anhörungsschreiben sowie die darin gesetzte Frist sind dann das entscheidende Warnsignal. Denn: Wer die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lässt und sich nicht äußert, riskiert, dass der Antrag abgelehnt wird.
Deshalb sollten Betroffene sorgfältig prüfen (im besten Fall mit anwaltlicher Unterstützung), worauf die Behörde ihre Zweifel im Einzelnen stützt. Hier kann es helfen, Akteneinsicht zu beantragen, um genau herauszufinden, welche „tatsächlichen Anhaltspunkte“ herangezogen werden und ob diese dem Betroffenen tatsächlich zurechenbar sind oder einen falschen Bezug haben. In einem zweiten Schritt kann dann sachgerecht Stellung genommen werden. Wenn es etwa darum geht, dass in der Vergangenheit solche Bestrebungen bestanden haben, wird darzulegen sein, dass sich hiervon glaubhaft distanziert wurde und sich die innere Einstellung geändert hat.
Einbürgerung: Warum auch eingestellte Strafverfahren zum Problem werden können
Für eine erfolgreiche Einbürgerung darf der Einwanderungsbewerber grundsätzlich keine strafrechtlichen Verurteilungen aufweisen, die nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der Einbürgerung entgegenstehen. Er darf also weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Straftat verurteilt, noch darf gegen ihn aufgrund Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein. Maßgeblich ist insoweit jedoch, ob dieser rechtskräftig verurteilt worden ist.
Wird ein Ermittlungsverfahren hingegen gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, liegt gerade keine strafrechtliche Verurteilung vor; das eingestellte Verfahren bleibt dann grundsätzlich bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung außer Betracht.
Allerdings handelt es sich bei der Einbürgerungsentscheidung um eine eigenständige verwaltungsrechtliche Prognoseentscheidung, bei der die Behörde unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens alle Umstände würdigt, die für oder gegen die „Loyalität“ des Einbürgerungsbewerbers gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung sprechen. Dazu würdigt sie alle relevanten Informationen, die ihr vorliegen.
In diese Gesamtwürdigung können also auch die Erkenntnisse aus einem bereits eingestellten Ermittlungsverfahren einfließen. Das ist dann der Fall, wenn die Erkenntnisse hinreichend festgestellt sind und Zweifel an der Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers begründen. Oder anders ausgedrückt: Die Behörde darf eigene Zweifel an der Loyalität des Bewerbers hegen, selbst wenn kein Richter ihn diesbezüglich verurteilt hat.
Die Behörde muss allerdings zwingend die Unschuldsvermutung des Einwanderungsbewerbers wahren. Sie darf diesen also nicht aufgrund des eingestellten Ermittlungsverfahrens so behandeln, als sei er verurteilt worden und die daraus abgeleiteten Erkenntnisse deshalb auch nicht pauschal als Beweis fehlender Loyalität heranziehen.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte: Ihre Unterstützung bei drohender Ablehnung des Einbürgerungsantrags
Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit den Behörden und beraten individuell, welche Verteidigungsstrategie für Sie in Betracht kommt.
Unsere Dienstleistungen bei drohender Ablehnung der Einbürgerung umfassen:
- Sofortige Akteneinsicht: Wir fordern die vollständige Behördenakte sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft an, um genau zu sehen, welche Chatverläufe oder Beweise gegen Sie vorliegen.
- Strategische Stellungnahme in der Anhörung: Wir formulieren eine rechtlich fundierte Antwort auf das Anhörungsschreiben, um die Zweifel der Behörde an Ihrer Verfassungstreue (§ 11 StAG) auszuräumen.
- Entkräftung strafrechtlicher Vorwürfe: Wir argumentieren gegenüber der Einbürgerungsbehörde, warum ein eingestelltes Verfahren (§ 170 Abs. 2 StPO) nicht als Beweis für eine verfassungsfeindliche Gesinnung herangezogen werden darf.
- Verteidigung bei “Loyalitäts-Zweifeln”: Wir unterstützen Sie dabei, Missverständnisse bei geteilten Inhalten (z. B. in WhatsApp-Gruppen) rechtlich aufzuarbeiten und Ihr Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung glaubhaft zu untermauern.
- Abwehr von Ablehnungsbescheiden: Sollte bereits ein Bescheid vorliegen, vertreten wir Sie im Widerspruchsverfahren oder im Klagewege vor dem Verwaltungsgericht.
- Vermeidung von Folgewirkungen: Wir verhindern, dass die Erkenntnisse aus der Einbürgerungsakte negative Auswirkungen auf Ihren bestehenden Aufenthaltstitel haben.