Ob bei der Lizenzierung einer Marke oder eines Patents, der Nutzung einer Software oder der Verwendung anderer geschützter Inhalte – die Vertragsparteien stehen vor komplexen lizenz- und vertragsrechtlichen Entscheidungen. Durch einen Lizenzvertrag räumt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer genau definierte Nutzungsrechte ein. Präzise gestaltete Lizenzvereinbarungen sichern dabei nicht nur geistiges Eigentum, sondern beugen auch Streitigkeiten vor und schaffen die erforderliche Planungssicherheit.
Als interdisziplinäre Kanzlei verfügt Schlun & Elseven über umfassende Expertise in den Bereichen Urheberrecht, Vertragsrecht und Markenrecht. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der rechtssicheren Gestaltung, Prüfung und Umsetzung von Lizenzvereinbarungen sowie der Durchsetzung von Nutzungsrechten – sei es auf Seiten von Unternehmen, Nutzern oder Urhebern kreativer Werke. Auch im Falle unberechtigter Ansprüche oder tatsächlicher Rechtsverletzungen stehen die Anwälte für IP-Recht mit fundierter Expertise und effektiven Abwehrstrategien zur Seite.
Wie weit reicht das Nutzungsrecht?
Durch die Lizenzvereinbarung wird dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht eingeräumt. Dabei unterscheidet man bei diesem zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Recht. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber gem. § 31 Abs. 2 UrhG, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass der Urheber selbst das Werk weiterhin nutzen kann und darüber hinaus auch die Befugnis hat, Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Bei dem ausschließlichen Nutzungsrecht i. S. d. § 31 Abs. 3 UrhG erlangt der Inhaber hingegen ein exklusives Nutzungsrecht. Hier darf der Urheber ein Nutzungsrecht an demselben Werk nicht jemand anderem einräumen. Auch kann er unter Umständen selbst kein Gebrauch mehr von diesem machen. Der genaue Umfang des Rechts wird allerdings im Lizenzvertrag festgehalten.
Ausarbeitung von Lizenzvereinbarungen
Ob in Bezug auf Patente, Marken oder urheberrechtlich geschütztes Eigentum wie Musik, Bilder und Videos – eine Lizenzvereinbarung kann für alle Bereiche des geistigen Eigentums getroffen werden. Räumt ein Urheber einem Dritten eine Lizenz zur Nutzung seines Werks ein, erlaubt er diesem gegen eine individuell vereinbarte Gebühr, das Werk räumlich, zeitlich und/oder inhaltlich in bestimmter Weise zu nutzen (vgl. § 31 Abs. 1 UrhG). Dieses Nutzungsrecht wird typischerweise durch die Gestaltung von Lizenzverträgen und Nutzungsrechtsverträgen ermöglicht. Eine solche Vereinbarung erfolgt in schriftlicher Form und wird zwischen dem die Erlaubnis erteilenden Lizenzgeber und dem die Genehmigung erhaltenden Lizenznehmer geschlossen. Dabei werden die Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien innerhalb der Vereinbarung genau festgelegt.
Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über langjährige Erfahrung in der Gestaltung von Lizenzverträgen und Prüfung bereits bestehender Lizenzvereinbarungen. Unsere Anwälte entwerfen, prüfen und analysieren Ihre Lizenzverträge mit besonderer Sorgfalt, unter Berücksichtigung der neuesten Gesetzeslage und Rechtsprechung. Dabei stehen Ihre Interessen und Rechte um Vordergrund. Unser Rechtsteam erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit Ihnen Verträge, die passgenau auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Wir beraten Sie zu den folgenden Arten von Lizenzverträgen:
- Urheberrechtliche Lizenzen,
- Design-/Geschmacksmuster-Lizenzen,
- Patentlizenzen,
- Markenlizenzen,
- Lizenzen für Geschäftsgeheimnisse.
Lizenzarten | Unterlizenzierung: Rechtliche Beratung
Bei der Gestaltung einer Lizenzvereinbarung ist zu beachten, dass es verschiedenste Lizenzarten gibt, die sich in ihrem Umfang und/oder die Vergütung unterscheiden. So gibt es beispielsweise die sogenannte Gratislizenz. Wie der Name bereits verrät, ist der Lizenznehmer bei dieser Art Lizenzierung nicht zu einer Vergütung verpflichtet. Er kann das eingeräumte Recht daher unentgeltlich nutzen. Außerdem können die Parteien in der ursprünglichen Lizenzvereinbarung darüber verhandeln, ob die Erteilung einer Unterlizenz durch den Lizenznehmer an einen Dritten zulässig ist. In der Regel ist dazu die Zustimmung des Urhebers erforderlich (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG). Dabei ist es ratsam, die Möglichkeit oder eben den Ausschluss einer Unterlizenzierung vertraglich festzuhalten. Anderenfalls könnte man im Falle einer ausschließlichen Lizenz davon ausgehen, dass die Unterlizenzierung an einen Dritten grundsätzlich möglich und erlaubt ist. Bei einem einfachen Nutzungsrecht fehlt es an einer Berechtigung zur Vergabe einer Unterlizenz, sodass diese hier nur mit Zustimmung des Rechteinhabers vergeben werden kann.
Möglich ist die Unterlizenzierung im Bereich Urheber-, Marken- und Patentrecht. Eine Unterlizenzierungsvereinbarung sollte daher nicht ohne vorherige Beratung durch einen erfahrenen Anwalt abgeschlossen werden. Vertrauen Sie unserem Team die Ausarbeitung Ihrer Verträge an, um Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen bestmöglich durchzusetzen, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und diese zu vermeiden.
Lizenzvergabe rechtssicher gestalten: Compliance und Risikomanagement
Erlaubt ein Unternehmen Lizenzierungen, sollte es auch dafür sorgen, dass sowohl die Vergabe der Lizenz als auch die Nutzung des eingeräumten gewerblichen Schutzrechts ordnungsgemäß erfolgen. Verstößt einer der Parteien gegen etwaige Bestimmungen aus dem Lizenzvertrag, kann es zu Schadensersatzforderungen kommen. Daher ist sowohl bei der Vertragsgestaltung sowie der anschließenden rechtssicheren Umsetzung der Vereinbarung anwaltlicher Rat zu empfehlen. Vertragsmanagement und Compliance spielen daher eine wichtige Rolle. So sollten regelmäßig die spezifischen Bedingungen zu der Vertragslaufzeit, etwaigen Beschränkungen – wie etwa zur Unterlizenzierung – oder der Zahlungen geprüft werden. Insbesondere bei vergebenen Software-Lizenzen ist eine regelmäßige Kontrolle und Prüfung erforderlich. Der immer beliebter werdende Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) führt dazu, dass mehr Anbieter Ihre Software-Angebote erweitern. Hinzukommt, dass die Rechtslage im KI-Recht dynamisch bleibt und somit eine regelmäßige Anpassung der Verträge erforderlich sein kann.
Rechtsstreitigkeiten bei Lizenzvereinbarungen
Durch den Lizenzvertrag werden die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt. Dennoch kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Insbesondere Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen sind keine Seltenheit. Solche entstehen zum Beispiel, wenn:
- Lizenzgebühren nicht oder nicht vollständig gezahlt werden,
- der Umfang der erlaubten Nutzung unklar oder strittig ist,
- die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte überschritten werden,
- die Vergabe der Unterlizenzierung fehlerhaft ist,
- Urheberrechtsverstöße behauptet oder tatsächlich begangen werden oder
- eine Vertragspartei den Lizenzvertrag kündigt oder widerruft.
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven vertreten Einzelpersonen sowie Unternehmer verschiedenster Branchen weltweit. Lizenzgeber unterstützen wir unter anderem bei der rechtssicheren Gestaltung eines Lizenzvertrags sowie der Durchsetzung gegebenenfalls vereinbarter Vertragsstrafen oder der Kündigung. Auch unterstützen wir Rechteinhaber, wenn ein Werk ohne dessen Zustimmung verwendet wird. Im Falle einer solchen Urheberrechtsverletzung stehen diesem rechtliche Mittel wie die Erteilung einer Abmahnung oder die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung offen. Unser Rechtsteam setzt sich für die Rechte und Interessen des Rechteinhabers wie auch des Lizenzgebers ein. Dabei vertreten unsere Anwälte Sie gerichtliche sowie außergerichtlich.
Lizenznehmer beraten wir ebenfalls vor und während des Vertragsabschlusses und prüfen die Lizenzvereinbarung sorgfältig – mit dem Ziel, eine rechtssichere Lizenzierung zu gewährleisten und möglichen Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen. Wir stehen bei Vertragsverhandlungen an Ihrer Seite, setzen uns für die Möglichkeit einer Unterlizenzierung ein und unterstützen dabei, Vorwürfe einer vermeintlichen Vertragsverletzung und/oder Schadensersatzforderungen abzuwehren. Auch Lizenznehmer vertreten wir dabei außergerichtlich sowie vor Gericht.

Praxisgruppe für IP-Recht
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