Abgrenzungsvereinbarungen im Markenrecht

Rechtsanwalt für geistigen Eigentumsschutz

Abgrenzungsvereinbarungen im Markenrecht

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Abgrenzungsvereinbarungen können im Markenrecht eine kostengünstige Alternative zu teuren und langwierigen Gerichtsprozessen darstellen. Allerdings kommt es stets auf den Einzelfall an, ob eine solche sinnvoll ist und mit welchem Inhalt sie gestaltet werden sollte.

Die Kanzlei Schlun & Elseven betreut versiert zahlreiche Marken ihrer Mandantinnen und Mandanten. Gemessen an der markenrechtlichen und wirtschaftlichen Situation berät Schlun & Elseven zuverlässig, um den bestmöglichen Schutz zu leisten. Für den Fall, dass eine Abgrenzungsvereinbarung die bessere Alternative zum Prozess darstellt, erarbeiten die Anwälte für IP-Recht diese detailliert, um so den langfristigen Schutz der Marke zu erreichen.

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Unsere Dienstleistungen

Dienstleistungen bzgl. Abgrenzungsvereinbarungen
  • Markenscreening
  • Erstellen/ Überprüfung von Abgrenzungsvereinbarungen
  • Verhandlung und Festlegung von Markenabgrenzungen
  • Durchsetzung und Überwachung der Vereinbarungen
  • Laufende Anpassungen
Expertise im Kontext

Abgrenzungsvereinbarung: Rechtsnatur

Eine Abgrenzungsvereinbarung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, mit dem eine Streitigkeit über eine Marke zwischen zwei Rechteinhabern beigelegt wird. Ziel einer Abgrenzungsvereinbarung ist dabei die Koexistenz der Marken, sodass beide Marken nebeneinander auf dem Markt existieren können. Der rechtliche Konflikt soll also auf Dauer derart behoben werden, dass die verschiedenen Schutzbereiche und somit die Nutzungsmöglichkeiten der Marke in der Abgrenzungsvereinbarung konkret festgelegt werden.

Beispielsweise existiert die Marke „Diesel“ einerseits für Textilien in der Modebranche und andererseits als Treibstoff für Kraftfahrzeuge. Hier sind die Schutzbereiche von „Diesel“ auf den jeweiligen Bereich beschränkt, sodass beide Rechteinhaber durch eine klare Abgrenzung der Schutzbereiche ihre Marke weiterhin verwenden können.

Dies kommt nicht nur bei identischen, sondern auch bei ähnlich klingenden oder ähnlich aussehenden Marken vor, also immer dann, wenn eine erhöhte Verwechslungsgefahr besteht. Abgrenzungsvereinbarungen sind also möglich, insofern sich die jeweiligen Schutzbereiche der Marke, also die Gebiete, für die eine Marke eingetragen wurde, klar voneinander abstecken lassen. Problematisch sind solche Fälle, in denen die Marke ähnlich klingt oder aussieht und zusätzlich für den gleichen Schutzbereich eingetragen ist. Hier wird es regelmäßig schwer sein, durch eine Abgrenzungserklärung beide Parteien zufrieden zu stellen. In solchen Fällen wird dann in der Regel die Unterlassung der Nutzung der Marke durch die andere Partei gefordert – im besten Fall wird die konkurrierende Marke aus dem Markenregister gelöscht.

Sinn und Zweck

Die Löschung einer Marke kann in der Regel nur gerichtlich bewirkt werden. Abgrenzungsvereinbarungen werden somit als Alternative zur Klage verwendet. Teilweise werden sie aber auch im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens abgeschlossen. Gerichtsprozesse stellen für viele Unternehmen eine wirtschaftliche Belastung dar, weswegen eine Abgrenzungsvereinbarung eine rechtlich und wirtschaftlich vernünftige Lösung bieten kann. Vor allem bietet sie auch eine flexiblere Ausgestaltung von Lösungsmöglichkeiten.

Inhalt und Aufbau

Typischerweise enthalten Abgrenzungsvereinbarungen Absprachen zur Art und Weise der Markenbenutzung. Beispielsweise kann ein teilweiser Verzicht der Markenbenutzung für einzelne Waren und Dienstleistungen festgelegt werden. Daneben sind auch Regelungen zur Benutzung der Marke bezüglich der Schriftart, Farbe, Größe oder ähnlichem denkbar. Außerdem enthalten sie auch Regelungen zu den Konsequenzen, insofern eine Partei gegen die Vereinbarung verstößt.

Abgrenzungsvereinbarungen wirken nur inter partes, das heißt, nur zwischen den vertragsschließenden Parteien. Soll darüber hinaus auch eine Fortgeltung gegenüber möglichen Rechtsnachfolgern bewirkt werden, müssen entsprechende Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden. Im Übrigen unterliegt der Abschluss und der Inhalt einer Abgrenzungsvereinbarung, wie dies bei jedem zivilrechtlichen Vertrag der Fall ist, der Privatautonomie. Das heißt: Die beiden Parteien genießen Vertragsfreiheit und können entscheiden, ob sie eine Abgrenzungsvereinbarung abschließen möchten und, wenn ja, mit welchem Inhalt diese geschlossen werden soll. Mustertexte können zwar ebenso als Grundlage der Abgrenzungsvereinbarung verwendet werden, allerdings müssen dann eventuelle Besonderheiten beachtet und entsprechend angepasst werden. Das Potential, die Fehleranfälligkeit hierdurch zu erhöhen oder gar wichtige Regelungsgegenstände zu vergessen, ist entsprechend hoch.

Schutzdauer und Kündigungsrecht

Im Gegensatz zu Lizenzverträgen sind markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen nicht ordentlich kündbar, es sei denn, ein Kündigungsrecht ist vertraglich festgehalten. Das liegt daran, dass die Schutzdauer eingetragener Markenrechte durch das ledigliche Zahlen der Gebühren unbegrenzt verlängert werden kann. Somit bleibt auch das dauerhafte Bedürfnis zur Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse bei verwechslungsfähigen Zeichen bestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt hat, folglich die Parteien nach Unterzeichnung auf ihren Bestand vertraut und mithin erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenbau getätigt haben, LG München, Urteil vom 11.10.2022, Az. 33 O 10784/21.

Außerordentliche Kündigungen sind in der Regel ebenfalls ausgeschlossen. Eine denkbare Ausnahme ist lediglich das Vorliegen eines wichtigen Grundes, LG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2013, Az. 9 O 2637/12. Wenn sich aber die gekündigte Vertragspartei an ihre Pflichten gehalten hat, wird eine außerordentliche Kündigung regelmäßig ausscheiden, LG München, Urteil vom 11.10.2022, Az. 33 O 10784/21.

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