Einstweilige Verfügung im Urheber- und Markenrecht

Ihr Rechtsanwalt für IP-Recht

Einstweilige Verfügung im Urheber- und Markenrecht

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Eine einstweilige Verfügung stellt ein probates Mittel dar, um schnell und effektiv gegen eine Urheber- und Markenrechtsverletzungen bzw. einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen. Diese kommen im Alltag recht häufig vor. Beispielsweise ist das Urheberrecht eines Fotografen verletzt, sobald Dritte unbefugt seine Fotos veröffentlichen. Eine Markenrechtsverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn Verkäufer auf Verkaufsportalen im Internet ihre eigenen Produkte mit bekannten Markennamen bewerben oder Fanartikel ohne Lizenz verkaufen.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Urheber- und Markenrecht verfügen über langjährige Erfahrung in der Beantragung einstweiliger Verfügungen als auch mit der Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte als Urheber bzw. Rechteinhaber stets gewahrt bleiben.

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Urheberrechtsverletzungen: Einstweilige Verfügung als Rechtsmittel

Klageverfahren nehmen nicht selten einige Jahre in Anspruch. Während dieser Zeit ist dem Kläger verständlicherweise nicht zuzumuten, die beklagte Rechtsverletzung untätig hinzunehmen. Daher gibt es die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzureichen. Mit der einstweiligen Verfügung kann eine Verletzung von Urheber- oder Markenrecht, wie beispielsweise die unbefugte Nutzung eines Fotos innerhalb einiger Tage oder wenigen Wochen unterbunden werden.

Eine einstweilige Verfügung wird beim zuständigen Gericht beantragt. Dabei gibt es einen Anspruchsteller (die Person, die eine Rechtsverletzung rügt), und den Antraggegner (dem die Rechtsverletzung durch den Antragsteller vorgeworfen wird). Mit der Verfügung wird dem Antraggegner das gegenständliche Verhalten untersagt und die Zahlung eines Ordnungsgeldes oder unter bestimmten Umständen sogar Ordnungshaft angedroht. Durch diese Druckmittel ist die einstweilige Verfügung besonders effektiv, insbesondere auch, da Ordnungsgelder bis zu 250.000 € hoch sein können.

Die einstweilige Verfügung ist also eine gerichtliche Anordnung eines Unterlassungsanspruchs. Sie ist keine dauerhafte, sondern eine lediglich vorläufige gerichtliche Entscheidung – sie kann allerdings dauerhaft werden, wenn der Antraggegner die einstweilige Verfügung anerkennt (durch sog. Abschlusserklärung).

Gesetzlich geregelt ist die einstweilige Verfügung in der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 935-942.

Beantragung einer einstweiligen Verfügung

Sollten Sie festgestellt haben, dass jemand Ihre Urheber- oder Markenrechte verletzt, kann die Beantragung einer einstweiligen Verfügung eine effektive Maßnahme sein, um Ihre Rechte zu verteidigen. Unsere Anwälte für Urheberrecht bieten eine sorgfältige, passgenau auf Ihren Fall zugeschnittene Rechtsberatung an, um die für Sie effizienteste und kostengünstigste Lösung zu finden. Der erste Schritt ist der Versand einer Mahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das ist zwar keine zwingende Voraussetzung für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, jedoch notwendig, um zu vermeiden, dass Sie die Kosten für das folgende Gerichtsverfahren tragen. Gerne übernehmen wir die Erstellung und Versendung einer rechtssicheren Abmahnung für Sie.

Damit ist in vielen Fällen die Angelegenheit bereits geklärt, sobald der Empfänger eine solche Unterlassungserklärung abgegeben hat. Sollte er das jedoch nicht tun, so kann es sinnvoll sein, eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht zu beantragen.

Zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung muss dargelegt werden, dass der Antragsteller einen Verfügungsanspruch hat und ein Verfügungsgrund vorliegt.

Ein Verfügungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Recht hat, vom Antraggegner zu verlangen, ein bestimmtes Handeln zu unterlassen. Das hat er, wenn der Antraggegner mit seinem Verhalten die Rechte des Antragstellers verletzt, wenn also eine Markenrechtsverletzung, eine Urheberrechtsverletzung oder ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Der Antragsteller muss dementsprechend Inhaber einer Marke sein, sich auf anderweitig auf Markenschutz berufen können oder Urheber sein.

Ferner muss ein Verfügungsgrund vorliegen. Der Antragsteller muss darlegen, warum die Durchsetzung des Verfügungsanspruchs eilbedürftig beziehungsweise dringlich ist, warum also das Abwarten eines normalen Klageverfahrens nicht zumutbar ist. Solche Gründe sind beispielsweise, dass sonst irreparable Schäden entstünden oder weitere Rechtsverletzungen wahrscheinlich sind (Wiederholungsgefahr).

Eine solche Dringlichkeit ist jedoch abzulehnen, wenn der Antragsteller schon seit längerer Zeit Kenntnis von der Verletzung hat – hier gilt es also zügig zu handeln. Manche Gerichte lehnen die Dringlichkeit bereits ab, wenn der Antragsteller mehr als einen Monat lang über die Rechtsverletzung informiert war. Melden sie sich bei uns über das Kontaktformular, um schnellstmöglich mit unseren Anwälten in Kontakt zu treten, wenn sie von einer Urheber- oder Markenrechtsverletzung betroffen sind.

Da die besondere Dringlichkeit nach § 937 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Praxis meist bejaht wird, entscheidet das Gericht sodann ohne mündliche Verhandlung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Allerdings sind ohne mündliche Verhandlung ergangene Verfügungen im Ausland nicht vollstreckbar, da sie den Anforderungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nicht genügen. Sofern der Antraggegner seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, sollte also eine mündliche Verhandlung vorab stattfinden.

Wie man auf den Erhalt einer einstweiligen Verfügung reagieren sollte

Es gibt nach Erhalt einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Wichtig ist zunächst, dass Sie diese nicht ignorieren und nichts voreilig unterzeichnen. Unsere Anwälte stehen Ihnen gerne zur Seite und können Sie bestmöglich über die weiteren Schritte beraten. Kontaktieren Sie uns jetzt.

Wie eine Abmahnung erfolgt

Einer Abmahnung ist regelmäßig – wie oben schon erwähnt – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese kann neben einer Vertragsstrafe bei Wiederholung der abgemahnten Handlung auch Schadensersatzansprüche beinhalten. Diese Kosten können erheblich sein. Es ist daher sinnvoll, sich vor Unterzeichnung anwaltlichen Rat einzuholen und abzuwägen, ob inhaltliche Veränderungen in Form einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht kommen oder die Einlegung eines Widerspruchs eine bessere Option ist. Unsere Anwälte für Urheberrecht sind mit dem Umgang mit Abmahnungen vertraut und beraten Sie gerne über Ihr weiteres Vorgehen.

Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung

Wenn sie eine einstweilige Verfügung wegen einer Urheber- oder Markenrechtsverletzung erhalten haben, gibt es die Möglichkeit, dagegen Widerspruch gemäß § 924 ZPO zu erheben. In dem Widerspruch hat der Antraggegner darzulegen, warum der Verfügungsanspruch oder Verfügungsgrund nicht vorliegt. Hier sei angemerkt, dass der Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet, das heißt die Unterlassungsverfügung trotz Widerspruchs zunächst bestehen bleibt. Nach Erhebung des Widerspruchs bestimmt das Gericht einen Termin für eine mündliche Verhandlung. Bei dieser müssen die Parteien sich anwaltlich vertreten lassen.

Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht, ob es die einstweilige Verfügung aufhebt oder per Urteil bestätigt.

Sollte das Gericht die Verfügung endgültig bestätigen, ist eine Berufung beim Oberlandesgericht nach § 511 ZPO als letztes Rechtsmittel möglich.

Erzwingung eines Hauptsacheverfahrens

Eine weitere Möglichkeit, gegen eine einstweilige Verfügung vorzugehen, ist, dass der Antragsgegner einen Erzwingungsantrag des Hauptsacheverfahrens stellt. Gemäß § 926 ZPO setzt das Gericht dann eine Frist, innerhalb derer der Antragsteller Klage zu erheben hat.
Ein solches Vorgehen macht Sinn, wenn zu erwarten ist, dass der Antraggegner sich in einem Hauptsacheverfahren besser verteidigen kann. Das kann der Fall sein, da im Hauptsacheverfahren mehr Beweismittel in Betracht gezogen werden. Diese Entscheidung muss im Einzelfall abgewogen werden. Für eine genauere Einschätzung bedarf es einer umfassenderen Beratung. Unsere Experten im Marken- und Urheberrecht prüfen mit Ihnen, ob ein Erzwingungsantrag in ihrem Fall vorteilhaft wäre. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Antragsteller die fristgerechte Klageerhebung versäumt und das Gericht folglich die einstweilige Verfügung aufhebt.

Abschluss- oder Unterlassungserklärung

Es gibt auch Konstellationen, in denen die Abgabe einer Abschlusserklärung die vorteilhafteste Handlungsvariante für den Antraggegner ist. Damit können jedenfalls die eventuell anfallenden Kosten für ein Hauptverfahren vermieden werden. Durch eine Abschlusserklärung verpflichtet der Antraggegner sich, den Inhalt der einstweiligen Verfügung bedingungslos anzuerkennen und auf alle Rechtsbehelfe gegen die Verfügung zu verzichten. Eine solche Abschlusserklärung sollte innerhalb von 2 Wochen abgegeben werden. Es erscheint daher sinnvoll, sich unverzüglich beraten zu lassen, ob die Abgabe einer Abschlusserklärung in Ihrer Situation von Vorteil ist.

Auch zu diesem Zeitpunkt ist es noch möglich, eine oben bereits erwähnte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit verpflichtet man sich ebenfalls, das gegenständliche Verhalten zu unterlassen und zusätzlich im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Hinterlegung einer Schutzschrift als Präventionsmaßnahme

Wenn Sie noch keine einstweilige Verfügung erhalten haben, aber damit rechnen, kann die Hinterlegung einer Schutzschrift vorteilhaft für Sie sein. Darin können Sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildern und beantragen, dass eine einstweilige Verfügung nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung stattfindet. Dadurch ist es möglich, dass bereits Ihre Sachverhaltsschilderung zu einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt oder Sie in der mündlichen Verhandlung Ihre Rechtsauffassung kundgeben können und daraufhin dem Antrag nicht stattgegeben wird.

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