Urheberrechtlicher Schutz für Produkte

Ihr Rechtsanwalt für IP-Recht

Urheberrechtlicher Schutz für Produkte

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Die Entwicklung eines Produktes ist ein äußerst aufwendiger und kostenintensiver Prozess. Umso folgenschwerer ist es, wenn Nachahmer Fälschungen Ihres Produktes vertreiben. Finanzielle Einbußen, aber auch Rufschädigungen und damit dauerhafter Kundenverlust können den Fortbestand eines Unternehmens gefährden. Um Fälschungen vorzubeugen bzw. schnellstmöglich zu unterbinden, ist es entscheidend umgehend effektive rechtliche Schutz- und Abwehrmechanismen gegen Urheberrechtsverletzungen zu bemühen.

Als interdisziplinäre Kanzlei bietet Schlun & Elseven umfassende Rechtsberatung an, um optimalen Schutz Ihrer Urheberrechte und Produkte sicherzustellen. Ganz gleich, ob Sie als Produkthersteller, Importeur oder Vertreiber von Produkten agieren – unser Anwaltsteam steht Ihnen mit seiner Expertise zur Seite. Bei Urheberrechtsverletzungen sorgen wir dafür, dass Ihre Rechte und Ansprüche schnell und effektiv durchgesetzt werden.

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Unsere Dienstleistungen im Rahmen urheberrechtlicher Produktberatung

Rechtsberatung in Bezug auf
  • Registrierung von Schutzrechten

  • Prävention von Urheberrechtsverletzungen | Risiko-Analyse
  • Erstellung und Überprüfung von Lizenzverträgen und Standardlizenzbedingungen
  • Durchsetzung von Urheberrechten weltweit
Dienstleistungen im Kontext

Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz von Produkten

Produkte können gemäß § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) urheberrechtlich geschützt sein. Dafür muss das Produkt allerdings eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und eine gewisse sogenannte Gestaltungstiefe bzw. Originalität aufweisen. Bei einer persönlichen geistigen Schöpfung muss es sich nach der Rechtsprechung um eine individuelle Gestaltung handeln, die eine wahrnehmbare Formgestaltung hat, einen geistigen Gehalt besitzt und eine schöpferische Eigentümlichkeit aufweist. Sie muss von einem Menschen geschaffen sein, für menschliche Sinne wahrnehmbar sein und einen Gedanken- und Gefühlsinhalt aufweisen. Eine schöpferische Eigentümlichkeit ist anzunehmen, wenn das Produkt sich durch eine individuelle Gestaltung derart heraushebt, dass innerhalb des Gestaltungsspielraums die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wird. Ein urheberrechtlich schützenswertes Produkt kann alles sein, was kreative Elemente enthält, die über das rein Funktionale hinausgehen. Auch Alltagsprodukte wie Möbel oder Verpackungen können daher als Werke der angewandten Kunst (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein.

Gewerbliche Schutzrechte für andere Produkte finden sich beispielsweise im Design-, Marken– sowie im Patentgesetz oder auch im Gebrauchsmustergesetz. Welches Schutzrecht im Einzelfall anwendbar ist, richtet sich danach, welches Produkt geschützt werden soll. Im Gegensatz zu den meisten anderen gewerblichen Schutzrechten entsteht das Urheberrecht bereits mit dem kreativen Schöpfungsprozesse und bedarf keiner Eintragung in ein Register.

Die besonderen Schutzrechte des UrhG | Verwertungsrechte des Urhebers

Die Verwertungsrechte eines Urhebers sind geregelt in den §§ 15 bis 23 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Sie sichern dem Urheber die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes. So hat der Urheber nach § 15 UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk sowohl in körperlicher als auch in unkörperlicher Form zu verwerten.

Körperliche Verwertungsrechte:
Das Recht zur Verwertung in körperlicher Form umfasst:

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): das Recht, Kopien des Werkes herzustellen,
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): das Recht, Werkexemplare der Öffentlichkeit anzubieten, zu verkaufen oder zu verschenken,
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): das Recht, das Werk öffentlich auszustellen.

Unkörperliche Verwertungsrechte:
Das ausschließliche Recht zur unkörperlichen Verwertung beinhaltet:

  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), etwa über das Internet,
  • Senderecht (§ 20 UrhG),
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG),
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).

Durch diese umfassenden Verwertungsrechte wird sichergestellt, dass der Urheber die Kontrolle über die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes behält und von der Verwertung profitieren kann.

Vorgehen bei Urheberrechtsverletzungen

Sobald eine Urheberrechtsverletzung erkennbar wird, gehen wir entschieden dagegen vor. Der erste Schritt ist das Sammeln von Beweisen jeglicher Art wie Screenshots von Inseraten, das gefälschte Produkt selbst oder sonstige Werbung. Sodann nehmen wir Kontakt mit dem Verletzer auf. Rechtliche Schritte, die nun gegen den Verletzer eingeleitet werden können, sind das Versenden einer Abmahnung sowie die Forderung von Schadensersatz. Zu beachten ist dabei, dass die Einhaltung der formalen Anforderungen einer Abmahnung von höchster Bedeutung ist. Gemäß § 97a Absatz 2 Satz 2 UrhG ist die Abmahnung ansonsten unwirksam und der Abgemahnte kann gegebenenfalls seinerseits den Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen – und das unabhängig davon, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorlag. Unser Rechtsteam ist mit den formellen Vorgaben bestens vertraut und gestaltet für Sie eine rechtssichere Abmahnung.

Sofern außergerichtliche Maßnahmen keine Wirkung zeigen, scheuen wir uns nicht, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen und Ihre übrigen Ansprüche im Wege einer Klage geltend zu machen. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten, plattformbezogene Maßnahmen zu ergreifen – sei es durch eine Meldung an Suchmaschinen wie Google oder bei gängigen Social-Media-Portalen.

Unsere Anwälte beraten Sie auch dahingehend, wie künftige Verletzungen präventiv durch Monitoring und Optimierung von Schutzstrategien verhindert werden können.

Designschutz

Produkte, die urheberrechtlichem Schutz unterstehen können, sollten darüber hinaus auch schnellstmöglich durch eine Eintragung im Designregister geschützt werden. Eine schnelle Eintragung ist maßgeblich, da im Designrecht, wie im Markenrecht die frühere Anmeldung zählt und somit von Beginn an deutlich wird, dass Sie Inhaber des Schutzrechtes sind. Voraussetzung dafür ist nach § 2 Absatz 1 Designgesetz (DesignG), dass das Produkt zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und eine Eigenart aufweist. Unsere Anwälte prüfen, ob Ihr Produkt eintragungsfähig ist und beantragen gegebenenfalls in Ihrem Auftrag die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO).

Urheberrechtliche Produktberatung bei Schlun & Elseven

Die Reichweite und Schutzwirkung des Urheberrechts ist für Produkthersteller weitreichend und vorteilhaft. DDiese Wirkungen bestmöglich zu nutzen, ist nicht nur in vermögensrechtlicher Hinsicht vorteilhaft. Sie kann ferner die Identität, den Ruf und die Kontrolle des Urhebers über sein Produkt schützen. Umso wichtiger ist es, erfahrene Rechtsanwälte mit der urheberrechtlichen Produktberatung zu beauftragen, um sicherzustellen, dass Ihre Produkte optimal geschützt sind und Sie rechtlich stets auf der sicheren Seite stehen.

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