Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?
Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?
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Bekommen Sie als Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Abmahnung von Ihrem Vorgesetzten zugesandt, ist das erste Gefühl Verunsicherung. Was habe ich falsch gemacht? Darf mein Arbeitgeber mich überhaupt in dieser Form abmahnen? Ist die Abmahnung gerechtfertigt? Ist sie bloße Entlassungsstrategie? Wichtig ist es an dieser Stelle, die Ruhe zu bewahren und nicht die Konfrontation mit dem Arbeitgeber zu suchen. Mit unüberlegten Reaktionen verschlimmern Sie womöglich die eigene persönliche und rechtliche Situation.

Um hier für die nötige Klarheit zu sorgen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen engagierten wie kompetenten Rechtsbeistand an. Egal, ob es um die Abmahnung, die ordnungsgemäße Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder ein anderes arbeitsrechtlich relevantes Anliegen geht – unser Team steht Ihnen mit seiner hervorragenden Expertise und langjährigen Erfahrung jederzeit zur Seite. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Dr. Thomas Bichat und Jens Schmidt, prüfen gerne Ihre Abmahnung bzw. Kündigung gezielt auf ihre Rechtmäßigkeit hin. Wir gewährleisten Ihnen die Unterstützung, die Sie benötigen, um arbeitsrechtlich stets auf der sicheren Seite zu sein. Wir setzen uns für Sie ein!

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Welche rechtliche Bedeutung hat eine Abmahnung

Eine Abmahnung wird dann ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers rügen will, welches aus seiner Sicht die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Damit macht der Arbeitgeber zugleich deutlich, dass sich das Arbeitsverhältnis in Gefahr befindet. Die Abmahnung ist somit häufig der Vorläufer einer ordentlichen Kündigung aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers während der Arbeit. Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot gilt sie im Arbeitsrecht regelmäßig als Vorbedingung für eine verhaltensbedingte Kündigung und hat für den Arbeitnehmer eine Warnfunktion.

Wie Sie gegen eine Abmahnung vorgehen können

Im Moment der Abmahnung selbst können Sie zunächst den Arbeitgeber kontaktieren und darum bitten, die Abmahnung aus der geführten Personalakte zu löschen. Sofern er sich weigert, dies zu tun, steht Ihnen das Recht zu, eine sogenannte Gegenvorstellung einzureichen. Auf diese Weise können Sie Ihre Sicht der Dinge ebenfalls zur Akte geben.

Sollten Sie der Meinung sein, die Abmahnung sei Ihnen gegenüber fälschlicherweise ausgesprochen worden, steht Ihnen neben der Einreichung einer Gegendarstellung auch die Möglichkeit offen, auf die Entfernung der Abmahnung hin zu klagen. Hierbei kann ein fachkundiger Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Ihre Chancen und Risiken bewerten.

Im Falle einer Kündigung

Sollte der Arbeitgeber sich auf eine Abmahnung berufen, um Ihnen zu kündigen, ist es sinnvoll, auch die Abmahnung von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. Denn die Abmahnung kann aus zahlreichen Gründen fehlerhaft und damit unwirksam sein.

Zunächst kann die Abmahnung bereits formell fehlerhaft sein, wenn sie inhaltlich nicht vollständig ist.

  • Was ist das konkrete Fehlverhalten des Arbeitnehmers?
  • Warum verstößt dieses Verhalten gegen den Arbeitsvertrag?
  • Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten.
  • Welche Konsequenzen drohen bei wiederholtem Fehlverhalten?

Die Abmahnung muss (1) das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret benennen, also Ort, Zeit und das Verhalten des Arbeitnehmers beschreiben. Auch muss sie eine Begründung darüber enthalten, warum (2) gerade dieses Verhalten gegen den Arbeitsvertrag verstößt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer (3) auffordern, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten. Zuletzt muss aus der Abmahnung (4) deutlich hervorgehen, welche Konsequenzen ein wiederholtes Fehlverhalten für ihn haben wird.

Wird ein schweres Fehlverhalten mit der Abmahnung gerügt und will der Arbeitgeber nachträglich aus demselben Grund fristlos kündigen, so muss er erst ein erneutes, gleiches Fehlverhalten abwarten. Denn mit der Abmahnung hat er bereits zum Ausdruck gebracht, dass er dem Arbeitnehmer noch eine Chance gibt. Daher kann er – ohne einen erneuten Verstoß – nicht argumentieren, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für ihn unzumutbar, so dass er das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen muss.

Auch ist eine Kündigung wegen erneuten Fehlverhaltens unter Berufung auf eine zurückliegende Abmahnung nicht rechtmäßig, wenn das der Abmahnung zugrundeliegende Fehlverhalten bereits ca. 2-3 Jahre zurückliegt. Der Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen nicht mehr darauf berufen.

Die arbeitsrechtliche Situation kann von Fall zu Fall unterschiedlich komplex gelagert sein. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert und erläutern Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und Risiken.

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