Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich, wie Sie dagegen vorgehen können? Sollten Sie Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung haben, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein, um die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Ist dies der Fall und kann sich der Arbeitgeber nicht auf andere Beendigungsgründe berufen, erklärt das Gericht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie nach Erhalt der Kündigung zeitnah handeln und die gesetzlich vorgeschriebene Frist von drei Wochen einhalten. Sind Sie noch unentschlossen?
Um hier für die nötige Klarheit zu sorgen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Egal, ob es um die Bestimmung der Abfindungshöhe, die Einreichung der Kündigungsschutzklage oder ein anderes arbeitsrechtlich relevantes Anliegen geht – unser Team steht Ihnen mit seiner hervorragenden Expertise und langjährigen Erfahrung jederzeit zur Seite. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Dr. Thomas Bichat und Jens Schmidt, gewährleisten Ihnen die Unterstützung, die Sie benötigen, um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen schnell und effektiv zu Ende zu führen. Wir setzen uns für Sie ein!
Kündigungsschutzklage ─ Allgemeines
Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Stellen Sie jedoch sicher, rechtzeitig rechtliche Schritte einzuleiten. Die Fristen sind unbedingt einzuhalten.
Unwirksame Kündigungen
Es gibt viele Beispiele, in denen eine Kündigung unwirksam ist. So muss ein Arbeitgeber eine Kündigung zum Beispiel stets schriftlich erklären. Tut er das nicht, ist sie unwirksam (§623 BGB). Eine Kündigung kann weiterhin unwirksam sein, wenn sie einer Schwangeren während der Schwangerschaft und ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gegenüber ausgesprochen wurde (§17 Mutterschutzgesetz). Gibt es einen Betriebsrat, der vor dem Aussprechen der Kündigung nicht angehört worden ist, fehlt es ebenfalls an Wirksamkeit der Kündigung (§102 Betriebsverfassungsgesetz). Trifft einer dieser Fälle auf Sie zu, können Sie mit dem Erfolg Ihrer Kündigungsschutzklage rechnen.
Doch auch in Situationen, die nicht so offensichtlich sind, ist es ratsam eine Klage zu erheben. Ihnen wurde unter dem Vorwand gekündigt, Sie hätten einen schweren Pflichtverstoß begangen. Stimmt das aber so nicht? Ihnen wurde betriebsbedingt ordentlich gekündigt, während jüngeren und weniger lang beschäftigten Kollegen, die dieselbe Arbeit wie Sie verrichten, nicht gekündigt wurde? Ihr Arbeitgeber hat Ihnen verhaltensbedingt ordentlich gekündigt, Sie wurden wegen diesem vermeintlichen Pflichtverstoß jedoch zuvor nur in undeutlicher Form abgemahnt? Wenn dies der Fall sein sollte, sollten Sie an der Wirksamkeit der Arbeitgeber-Kündigung zweifeln. In solchen Fällen ist es sinnvoll, rechtlichen Rat einzuholen, da eine Kündigungsschutzklage nur dann Erfolg versprechend ist, wenn sie gut begründet werden kann.
Das Verfahren
In der Regel findet innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung eine sogenannte Güteverhandlung statt (§61a Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz). Oft wird dort ein Abfindungsvergleich getroffen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung einer Abfindung einigen. Mit dem Blick auf den Abfindungsvergleich kann eine Kündigungsschutzklage also auch erhoben werden, wenn für den Arbeitnehmer von vornherein klar ist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist.
Kommt keine Einigung zustande, findet vor der vollständig besetzten Kammer ein Kammertermin statt. Zwischen Güteverhandlung und Kammertermin liegen üblicherweise zwischen drei und fünf Monate. Bevor es zum Kammertermin kommt, wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich auf die Klage zu reagieren. Daraufhin ist der Arbeitnehmer in der Position, schriftlich zu erwidern. Vor der Kammer können die Parteien dann erneut versuchen, einen Abfindungsvergleich zu finden. Ist dies nicht der Fall, trifft die Kammer ein Urteil und der Kündigungsschutzprozess findet ein Ende, es sei denn, es wird Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt.
Recht auf Abfindung?
Der Arbeitgeber ist prinzipiell nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Eine Abfindung basiert daher grundsätzlich auf einer einvernehmlichen Einigung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Ausnahmen finden sich in der Regel nur in zwei seltenen Situationen. Das Arbeitsgericht kann auf Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilen, wenn die Kündigung unwirksam war und dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber sich in herabwürdigender Weise über den Arbeitnehmer geäußert hat. Eine Unzumutbarkeit wird jedoch nicht leichtfertig angenommen. Weiterhin ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, wenn im Arbeitsvertrag o.Ä. festgelegt ist, dass eine betriebsbedingte Kündigung unmittelbar zu einem Anspruch auf Abfindung führt.
Eine Abfindung resultiert daher in der Regel aus einem Abfindungsvergleich. Obwohl der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung hat, stimmt der Arbeitgeber einer solchen oft zu, wenn er Gefahr sieht, dass er den Prozess verlieren könnte. Dies würde nämlich zur Folge haben, dass er dem Arbeitgeber im Zeitraum von der Kündigung bis zur ausgesprochenen Unwirksamkeit Lohn auszahlen muss, obwohl in dieser Zeit keine Arbeit verrichtet worden ist (§615 BGB).