Rechtsanwalt für Scheinselbständigkeit

Beratung für Unternehmen und Geschäftsführer

Rechtsanwalt für Scheinselbständigkeit

Beratung für Unternehmen und Geschäftsführer

Die Scheinselbständigkeit zählt zu den größten rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen, Geschäftsführer und Auftraggeber. Insbesondere der Einsatz von freien Mitarbeitern, Freelancern und externen Beratern steht zunehmend im Fokus von Sozialversicherungsträgern, Finanzämtern und Zollbehörden. In der rechtlichen Beratung ist es besonders wichtig, Unternehmen dabei zu unterstützen, rechtliche Risiken zu erkennen, zu vermeiden und im Ernstfall effektiv zu verteidigen.

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Unsere Dienstleistungen rund um Scheinselbständigkeit

Unterstützung für Unternehmen
  • Durchführung von Statusanalysen
  • Risikoanalyse bestehender Freelancer- und Subunternehmer-Modelle
  • Prüfung und Gestaltung von Verträgen zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit
  • Abwehr von Nachforderungs- und Haftungsbescheiden
  • Entwicklung von Compliance- und Präventionskonzepten für Unternehmen
  • Strafrechtliche Verteidigung von Geschäftsführern bei § 266a StGB
Rechtsbeistand im Verfahren
  • Begleitung von Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung
  • Vertretung in Betriebsprüfungen, Zoll- und Sozialversicherungsprüfungen
  • Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren

Wann liegt Scheinselbständigkeit vor?

Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine Person formal als selbstständig oder freier Mitarbeiter auftritt, tatsächlich jedoch wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Maßgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit.

Branchen bzw. Konstellationen der Zusammenarbeit mit erhöhtem Risiko sind beispielsweise der Einsatz von (IT-)Freelancern, Beratern und Subunternehmern sowie Tätigkeiten in der Bau-, Logistik- oder Kreativbranche.

Die wichtigsten Prüfkriterien der Scheinselbständigkeit in der Praxis

Die typischen Merkmale bzw. Prüfkriterien einer Scheinselbständigkeit sind unter anderem:

  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich: Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit,
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, z. B. durch feste Arbeitszeiten, Arbeitsort, Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers oder Berichtspflichten,
  • Keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit, insbesondere keine wesentliche Freiheit bei der Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit,
  • Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos, d. h. keine Gefahr, mit eigenem Kapital Verluste zu erleiden, sondern Anspruch auf regelmäßige Vergütung unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg,
  • Anspruch auf typische Arbeitnehmerleistungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Überstundenvergütung oder soziale Absicherung,
  • Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung ohne Möglichkeit, Erfüllungsgehilfen einzusetzen,
  • Keine eigene Werbung am Markt, keine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber.

Die Bewertung erfolgt stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Scheinselbständigkeit: Risiken für Unternehmen und Geschäftsführer

Mit Scheinselbständigkeit sind für Unternehmen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken verbunden.

Wird eine als selbständig deklarierte Tätigkeit nachträglich als abhängiges Beschäftigungsverhältnis qualifiziert, kommt es insbesondere zu Nachzahlungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer (bis zu 4 Jahre rückwirkend bzw. bei Vorsatz bis zu 30 Jahre).

Das Unternehmen schuldet die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für den gesamten Zeitraum der Scheinselbständigkeit (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Das gezahlte Honorar wird dabei als Nettolohn behandelt und auf ein fiktives Bruttoentgelt „hochgerechnet“ (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV), was zu erheblichen Nachforderungen führt. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV) sowie die Nachzahlung der Lohnsteuer, für die das Unternehmen als Arbeitgeber haftet.

Die Sonderrolle des Geschäftsführers

Dem Geschäftsführer (hier am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers) kommt hierbei eine Sonderrolle zu:

Zum einen sieht sich der Geschäftsführer selbst dem Risiko ausgesetzt, Scheinselbständiger zu sein.

  • Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschaftsanteile) sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, da sie den Weisungen der Gesellschafter unterliegen und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50 % Kapitalanteil gelten regelmäßig als abhängig beschäftigt und sind sozialversicherungspflichtig, sofern ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag keine umfassende Sperrminorität zukommt, die ihnen die Möglichkeit gibt, sämtliche für die Geschäftsführung relevanten Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern.
  • Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer (mindestens 50 % Kapitalanteil oder umfassende Sperrminorität) sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, da sie die Gesellschaft maßgeblich beeinflussen und nicht in persönlicher Abhängigkeit stehen

Zum anderen haftet der Geschäftsführer nach ständiger Rechtsprechung für nicht abgeführte Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung persönlich im Außenverhältnis nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a Abs. 1 StGB. Für den Geschäftsführer besteht zudem ein strafrechtliches Risiko nach § 266a StGB.

Scheinselbständigkeit: Die Rolle der anwaltlichen Beratung

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist der wirksamste Schutz vor späteren Nachforderungen. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven analysieren:

  • bestehende Vertragsverhältnisse mit freien Mitarbeitern (Statusanalyse)
  • tatsächliche Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen
  • Branchenbesonderheiten und aktuelle Rechtsprechung

Auf dieser Basis werden sodann rechtssichere Verträge gestaltet oder bestehende Modelle angepasst, um das Risiko einer Scheinselbständigkeit zu minimieren.

Ein wichtiges Instrument ist das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese Verfahren werden von unseren Rechtsanwälten regelmäßig strategisch begleitet, indem die notwendigen Unterlagen vorbereitet und die Interessen des Unternehmens gegenüber der Behörde vertreten werden.

Kommt es zu einer Betriebsprüfung, einer Prüfung durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, übernehmen unsere Rechtsanwälte:

  • die Kommunikation mit Behörden
  • die rechtliche Bewertung der Vorwürfe
  • die Abwehr oder Begrenzung von Nachforderungen
  • die Verteidigung von Geschäftsführern in Haftungs- und Strafverfahren.

Ziel ist es dabei stets, finanzielle Schäden zu minimieren und persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

Fazit: Auf präventive Beratung setzen

Scheinselbständigkeit ist ein komplexes und risikoreiches Thema mit erheblichen finanziellen und persönlichen Folgen für Unternehmen und Geschäftsführer. Ein spezialisierter Rechtsanwalt bietet nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch strategische Unterstützung – von der präventiven Beratung über die Vertragsgestaltung bis hin zur Verteidigung in Prüfungs- und Strafverfahren.

Wer frühzeitig handelt und auf kompetente rechtliche Beratung setzt, schützt sein Unternehmen, seine Führungskräfte und seine wirtschaftliche Zukunft nachhaltig.

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