Die Inter-Corporate-Transfer-Karte (ICT-Karte)

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Die Inter-Corporate-Transfer-Karte (ICT-Karte)

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Die Intra-Corporate-Transfer-Karte (kurz: ICT-Karte) stammt aus dem europäischen Recht und ist als dessen Umsetzung im deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genau geregelt. Mit diesem Aufenthaltstitel möchte Deutschland drittstaatsangehörigen Fach- und Führungskräften ebenso wie Trainees einen zeitlich beschränkten internen Einsatz in einer europäischen Dependance ermöglichen. Im Einzelnen können beim Transfer allerdings Probleme auftreten, insbesondere im Zusammenhang mit dem §19 Aufenthaltsgesetz, der als gesetzliche Grundlage für den Erwerb dieses Aufenthaltstitels dient.

Um unsere Mandanten bei der Planung Ihres Arbeitsaufenthalts in Deutschland zu unterstützen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Sie übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung Ihrer ICT-Karte und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können.

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Antragsverfahren
  • Umfassende Beratung zum deutschen Visumsrecht
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung Ihrer ICT-Karte
  • Begleitung Ihres Antragsverfahrens
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Antragsverfahren für die ICT-Karte: Was Sie darüber wissen sollten

Die ICT-Karte kommt als Aufenthaltstitel in Betracht, wenn Unternehmen nicht-EU Arbeitnehmer von Niederlassungen außerhalb der EU zu Niederlassungen innerhalb der EU entsenden möchten. Diese Art von Aufenthaltsgenehmigung kommt in all den Fällen zur Anwendung, in denen die Entsendung länger als 90 Tage dauert.

Die Gültigkeitsdauer der ICT-Karte hängt von der jeweiligen Ebene des Antragstellers ab. Für Führungskräfte und Spezialisten gilt sie zwischen 90 Tagen und 3 Jahren, für Auszubildende zwischen 90 Tagen und 1 Jahr. Der Vorteil der ICT-Karte besteht darin, dass sie die Freizügigkeit der Fachkräfte erhöht.

Im Vergleich zu den komplexen Anforderungen für andere Visumformen ist die ICT-Karte wesentlich unkomplizierter. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern (innerhalb bestimmter Grenzen), über die europäischen Grenzen hinweg zu arbeiten.

Eine weitere Möglichkeit ist die Mobile ICT-Karte. Im Wesentlichen dient sie dazu, Arbeitnehmern, die keine EU-Bürger sind, den Wechsel zwischen EU-Ländern zu erleichtern, wenn ihr Unternehmen sie in eine Niederlassung in einem anderen Land entsendet. Ein Beispiel dafür ist, dass ein Unternehmen einen Manager mit kanadischer Staatsbürgerschaft von einer Niederlassung in Frankreich nach Deutschland entsenden möchte. Die Mobile ICT-Karte vereinfacht diesen Prozess.

Auch wenn der Antrag vor dieser Frist bearbeitet werden kann, sollte die Karte 90 Tage im Voraus beantragt werden. Der Antrag kann von dem Arbeitnehmer oder dem Unternehmen gestellt werden.

Im Folgenden sind einige der hier zu beachtenden Anforderungen aufgeführt:

  • Der Arbeitnehmer des Unternehmens ist seit mindestens 6 Monaten beschäftigt.
  • Der betreffende Bewerber befindet sich nicht in der Probezeit seines Arbeitsvertrags.
  • Der Arbeitnehmer ist ein Nicht-EU-Bürger und wird zu einer Niederlassung des Unternehmens in der EU entsandt.
  • Das Unternehmen beschäftigt den Bewerber während seines gesamten Aufenthalts.
  • Der Arbeitnehmer verfügt über einen Hochschulabschluss oder einen anderen Nachweis über die erforderlichen Qualifikationen.
  • Der Vertrag hat eine Laufzeit von 90 Tagen bis zu einem Jahr (bei Auszubildenden) und 90 Tagen bis zu drei Jahren (bei Fach- und Führungskräften).

Es ist allerdings zu beachten, dass die ICT-Karte grundsätzlich nicht für Praktika gedacht ist. Daher muss der betreffende Mitarbeiter ein Angestellter des Unternehmens sein. Auch die Dauer des Einsatzes ist im Auge zu behalten. Anträge können abgelehnt werden, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Darüber hinaus müssen dem Arbeitnehmer Arbeits- und Gehaltsbedingungen gewährt werden, die für deutsche Arbeitnehmer gelten. Die ICT-Karte darf also nicht dazu genutzt werden, die Arbeitskraft durch schlechtere Arbeitsbedingungen als in Deutschland üblich zu unterbieten.

Die ICT-Karte ist für Führungskräfte und Spezialisten drei Jahre lang gültig, für Praktikanten dagegen nur ein Jahr. Der Erwerb einer zweiten ICT-Karte ist nach Ablauf der ersten möglich. Allerdings ist eine Bedenkzeit erforderlich, bevor die neue Karte beantragt werden kann. In Deutschland beträgt die Bedenkzeit sechs Monate.

Die mobile ICT-Karte

Wie bereits erwähnt, steht den Interessierten auch eine Mobile ICT-Karte als Option offen. Diese Karte soll die Mobilität von Arbeitnehmern innerhalb Europas weiter erhöhen. Mit dieser Karte kann ein Arbeitnehmer, der bei seinem Unternehmen in einem europäischen Land beschäftigt ist, in einer anderen Niederlassung in einem anderen europäischen Land arbeiten.

Die Mobile ICT-Karte ist für Arbeitnehmer gedacht, die sich länger als 90 Tage in dem zweiten Land aufhalten werden. So kann zum Beispiel ein Manager aus den USA, der eine ICT-Karte für Frankreich besitzt, mit der Mobile ICT-Karte über 90 Tage in Deutschland arbeiten.

Der Zeitraum, in dem sich der betreffende Arbeitnehmer im zweiten Land (für das die Mobile ICT-Karte gültig ist) aufhält, darf jedoch nicht länger sein als in dem Land, für das er die ursprüngliche ICT-Karte erhalten hat. Im obigen Beispiel: Der amerikanische Manager darf nicht mehr Zeit in Deutschland verbringen (für das er eine Mobile ICT-Karte besitzt) als in Frankreich (für das er eine ICT-Karte besitzt).

Darüber hinaus muss die Tochtergesellschaft, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Voraus benachrichtigen. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer weniger als 90 Tage innerhalb eines Zeitfensters von 180 Tagen in der anderen Tochtergesellschaft tätig sein wird, ist die Mobile ICT-Karte nicht erforderlich.

Schlun & Elseven: Umfassende Beratung zum Wirtschaftsstandort Deutschland

Wer vor einer Entsendung nach Deutschland steht, kann sich darauf verlassen, dass Deutschland nicht nur ein wirtschaftsfreundliches Umfeld, sondern auch hohe Lebensqualität bietet. Großstädte wie Frankfurt, München, Berlin, Hamburg, Stuttgart, Köln und Düsseldorf sind bei Unternehmen beliebt, um sich in Europa niederzulassen.

Wer kein Deutsch spricht, kann sich darauf verlassen, dass Englisch weit verbreitet ist. Viele Sprachschulen und andere Einrichtungen bieten auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Deutschkurse an.

Für Unternehmen, die sich in Deutschland niederlassen möchten, unterstützt unsere Kanzlei Mandanten aus aller Welt bei der Business Immigration. Wenn Sie mit einer ICT-Karte nach Deutschland umgesiedelt sind, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden, um weitere Informationen über unsere Relocation Services zu erhalten.

Sollten Sie Hilfe bei der Beantragung der ICT-Karte benötigen oder eine kontinuierliche Unterstützung während Ihres Aufenthalts in Deutschland wünschen, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unser Rechtsteam ist für Sie da.

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