Ordnungsgemäßer Rücktritt als Geschäftsführer einer GmbH

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Ordnungsgemäßer Rücktritt als Geschäftsführer einer GmbH

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Der Rücktritt eines GmbH-Geschäftsführers stellt aufgrund dessen Doppelstellung innerhalb der Gesellschaft einen juristisch komplexen Vorgang dar: Denn unabhängig von der Organstellung, die mit der Amtsniederlegung beendet wird, besteht ein Geschäftsführerdienstvertrag, der nach der Amtsniederlegung nicht mehr erfüllt werden könnte und daher fristgerecht gekündigt werden muss. Unabhängig davon, ob Sie aus persönlichen Gründen oder im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung zurücktreten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Rücktritt stets ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Um hier für Klarheit bezüglich der bestehenden Pflichten zu Haftungsrisiken zu schaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie umfassend zu den Auswirkungen und formalen Voraussetzungen einer Amtsniederlegung und sorgen dafür, dass diese in jeder Hinsicht den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen entspricht. Unsere fundierte Expertise im Gesellschafts- und Arbeitsrecht ebenso wie unsere langjährige Erfahrung in der Betreuung von Führungskräften gewährleisten, dass Ihr Rücktritt schnell und komplikationslos verläuft, sodass Sie sich gänzlich auf Ihre neuen Aufgaben konzentrieren können.

Selbstverständlich leisten wir rechtliche Unterstützung auch im Falle einer Abberufung durch die Gesellschaft.

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Unsere Dienstleistungen

Zurücktreten als Geschäftsführer

Geschäftsführer gelten nach deutschem Recht nicht als Arbeitnehmer. Folglich gelten andere Regeln für ihr Ausscheiden aus einem Unternehmen. Nach deutschem Recht können Geschäftsführer einer GmbH ihr Amt jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen niederlegen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt in all den Fällen, in denen die Satzung der Gesellschaft oder ihr Vertrag etwas anderes vorsieht und die Gründe und Kündigungsfristen darlegt.

Es gibt aber auch Ausnahmen wie beispielsweise die, dass der Geschäftsführer während einer Unternehmenskrise oder bei Insolvenz der Gesellschaft nicht zurücktreten darf. Geschäftsführer, die in diesem Fall versuchen, gegen das Gesetz zu verstoßen, können sich Anfechtungs- und Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft aussetzen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer Anteile an der Gesellschaft hat und deren alleiniger Geschäftsführer ist.

Bei einem Rücktritt sind mehrere Aspekte zu beachten. Geschäftsführer sind gesetzliche Vertreter ihrer Gesellschaft. Sie haben daher eine treuhänderische Pflicht gegenüber der Gesellschaft. Ihr Rücktritt muss somit im Einklang mit dieser Pflicht erfolgen.

Der Geschäftsführer sollte zudem den Verwaltungsrat oder die Gesellschafter über seinen Rücktritt informieren und ihnen den Zeitpunkt des Rücktritts mitteilen. Der zurücktretende Geschäftsführer sollte dem Unternehmen genügend Zeit geben, um vorher für einen Ersatz zu sorgen.

Geschäftsführer sollten ebenso die Auswirkungen des Rücktritts bezüglich ihrer persönlichen Haftung bedenken und vorher professionellen Rechtsrat einholen. Diese Entscheidung kann sich auf ihre künftigen Beschäftigungsaussichten auswirken, was bei der Planung ihrer Zukunft berücksichtigt werden sollte.

Abberufung durch Gesellschafter

Geschäftsführer gelten nicht als Arbeitnehmer im herkömmlichen Sinne und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Für sie gelten die Gesetze über die Entlassung von Arbeitnehmern nicht. Die Gesellschafter der GmbH können also jederzeit beschließen, die Stellung des Geschäftsführers ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist abzuberufen. Dazu benötigen sie oft eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Gesellschafterversammlung.

Bei der Abberufung eines Geschäftsführers ist es unerlässlich, dass die Gesellschafter die Entscheidung auf einen Gesellschafterbeschluss stützen und, dass der bevollmächtigte Vertreter der Gesellschafter das Kündigungsschreiben unterzeichnet. Sobald dieses Schreiben unterzeichnet ist, sollte der Gesellschafterbeschluss beigefügt werden. Beide müssen dann dem Geschäftsführer im Original zugestellt werden.

Es gibt jedoch Fälle, in denen dies nicht so einfach ist, und zwar dann, wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, der im Gesellschaftsvertrag bestellt wurde. Eine solche Situation hat den Vorteil, dass der Gesellschaftsvertrag vor der Abberufung geändert werden muss. Für eine solche Änderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ebenso kann die Satzung so abgefasst werden, dass die Abberufung auf bestimmte Gründe beschränkt werden kann.

Sobald die Abberufung beschlossen ist, sollte das Unternehmen den Beschluss unverzüglich in das Handelsregister eintragen lassen. Diese Eintragung ist zwar nicht zwingend erforderlich, stellt aber sicher, dass der Geschäftsführer keine Verpflichtungen im Namen der Gesellschaft gegenüber Dritten eingehen kann.

Das Rechtsteam von Schlun & Elseven berät regelmäßig Geschäftsführer und Gesellschafter sowie andere Beteiligte in Unternehmen zu Gesellschaftsverträgen. Geschäftsführer sollten unbedingt eine rechtliche Beratung in Erwägung ziehen, um sicherzustellen, dass sie durch den Gesellschaftsvertrag geschützt sind. Dieser Schutz kann in Form einer Weiterbeschäftigung als Angestellter im Falle einer Entlassung, von Pensionsleistungen oder der Garantie besonderer Abfindungspakete erfolgen.

In Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag einen Schutz vorsieht, können das Unternehmen und der Geschäftsführer die Bedingungen für die Entlassung aushandeln. Unsere Anwälte stehen Unternehmen und Geschäftsführern bei solchen Verhandlungen zur Verfügung.

Fristlose Kündigung als Geschäftsführer

Unter bestimmten Umständen ist die GmbH befugt, den Geschäftsführervertrag fristlos zu kündigen und damit weder die gesetzlichen noch die im Geschäftsführervertrag vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten. Ebenso wie bei der außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ist jedoch ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB erforderlich.

Im Wesentlichen erlaubt diese Vorschrift die außerordentliche Kündigung in Fällen, in denen der GmbH die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einem befristeten Geschäftsführervertrag bis zu dessen vereinbartem Ende nicht zugemutet werden kann.

Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind u.a. folgende:

  • Angriffe auf Mitarbeiter oder Gesellschafter (verbal und körperlich),
  • schuldhaftes Zögern des Geschäftsführers bei der Beantragung der Insolvenz,
  • kriminelles Verhalte, einschließlich Betrug,
  • ein erheblicher Vertrauensbruch,
  • wiederholte Missachtung von Weisungen der Gesellschafterversammlung.

Ein Jurist muss prüfen, wie diese Gründe auf die konkreten Umstände zutreffen. Eine gewisse Orientierungshilfe bietet § 626 BGB, in dem es heißt:

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Auch Geschäftsführer können ihren Vertrag unter den Voraussetzungen des § 626 BGB fristlos kündigen.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie sich in dieser Situation gesetzeskonform verhalten, um nicht angreifbar zu sein. Ebenso sollten sich abberufene Geschäftsführer anwaltlich beraten lassen, wenn sie den Eindruck haben, dass die Gesellschaft unrechtmäßig gehandelt hat.

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