Was ist ein Mahnverfahren?: Bei einem Mahnverfahren handelt es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen gegenüber einem säumigen Schuldner, das sich nach den §§ 688 ff. ZPO richtet. Somit bietet es eine Alternative zum gerichtlichen Klageverfahren. Es erfordert jedoch keine ausführliche Klageschrift und zudem erfolgt es ohne Beweiserhebung und mündliche Verhandlung.

Im Mahnverfahren wird der Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Praktische Bedeutung erlangt es insbesondere dadurch, dass mit der Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung des Anspruchs gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Weiterhin kann der Gläubiger durch das Mahnverfahren mit dem Vollstreckungsbescheid einen rechtskräftigen Titel für die Zwangsvollstreckung erhalten.


Wann ist die Einleitung eines Mahnverfahrens ratsam?

Kann davon ausgegangen werden, dass der Schuldner keinen Widerspruch einlegen wird, verspricht ein Mahnverfahren aufgrund fehlender Beweiserhebung und mündlicher Verhandlung, schneller und effektiver als durch Klageerhebung die Durchsetzung einer Geldforderung zu erreichen. Es muss lediglich ein Antragsformular ausgefüllt und eingereicht werden, was auch online möglich ist. Zudem sind die Kosten geringer als bei einem Klageverfahren.

Wenn Sie hingegen mit einem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid rechnen, sollte anstelle eines Mahnverfahrens die Klage in Betracht gezogen werden. Denn erst ein Mahnverfahren einzuleiten und dieses dann im Falle des Widerspruchs in ein Zivilprozessverfahren umzuwandeln, stellt sich umständlicher dar als die sofortige Klageerhebung.

Weiterhin ist bei der Entscheidung, ob ein Mahnverfahren eingeleitet werden sollte, zu beachten, ob die genaue Adresse des Schuldners bekannt ist. Denn wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist von der Einleitung eines Mahnverfahrens abzuraten. Es findet nämlich nicht statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Bei einem Klageverfahren hingegen erfolgt in diesem Fall eine öffentliche Zustellung.

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Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Auch nach einer genauen Berechnung des rechtmäßigen Aufenthaltszeitraums können unerwartete Umstände eintreten, die dazu führen, dass sich die Ausreise zeitlich verschiebt und ein Aufenthalt nach Ablauf des Schengen-Visums riskiert wird. Dann stellt sich die Frage, ob die Überschreitung des Aufenthaltszeitraums des Schengenvisums unmittelbare Konsequenzen und Sanktionen für Drittstaatsangehörige in Deutschland hervorbringt.


Was sind die Voraussetzungen für ein Mahnverfahren?

Zentrale Voraussetzung für ein Mahnverfahren ist zunächst, dass mit der Antragstellung die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro verfolgt wird (§ 688 Abs. 1 ZPO). Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Geldschuld in ausländischer Währung ist die Umrechnung in Euro möglich (BGH, Urteil v. 5.5.1988, Az. VII ZR 119/87). Handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren, kann der Anspruch auch die Zahlung einer Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben (§ 32 Abs. 1 S. 2 AVAG).

Denn zulässig ist das Mahnverfahren auch, wenn eine Zustellung des Mahnbescheids ins Ausland erfolgen müsste. Umfasst sind jedoch nur Zustellungen in die EU-Staaten, nach Island, Norwegen, in die Schweiz sowie nach Israel (§ 32 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1, Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVAG).

Der Anspruch des Antragstellers darf zudem nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig sein (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 688 ZPO nicht erfüllt, wird der Mahnantrag zurückgewiesen (§ 691 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO)


Wie ist der Ablauf eines Mahnverfahrens?

Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Das Mahnverfahren wird mit der Einreichung des Antrags des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet (§ 690 ZPO). Handelt es sich um Ansprüche für die die Arbeitsgerichte zuständig sind, findet das Mahnverfahren dort statt (§ 46a ArbGG). Im Mahnantrag muss der Antragsteller den genauen Geldbetrag, wobei Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln zu bezeichnen sind, und den Anspruchsgrund angeben. Eine Begründung der Forderung muss nicht erfolgen.

Weiterhin werden in dem Antrag unter anderem die Parteien und gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten bezeichnet. Schließlich bedarf es einer handschriftlichen Unterzeichnung. In den Mahnantrag kann auch bereits der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens für den Fall des rechtzeitigen Widerspruchs des Antragsgegners aufgenommen werden (§ 696 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Für die Antragstellung gibt es unterschiedliche Verfahren. Sie kann durch Ausfüllen amtlicher Vordrucke oder auch über das Internet durch Nutzung eines online-Mahnantrags erfolgen.

Erlass eines Mahnbescheids

Der Mahnantrag wird auf seine Zulässigkeit geprüft und es erfolgt eine eingeschränkte Prüfung hinsichtlich der Schlüssigkeit, ob die geforderte Zahlung des Geldbetrages durch den angegebenen Anspruch gerechtfertigt sein kann (Schüler, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 691 Rn. 15). Geprüft wird hingegen nicht, ob dem Antragsteller der Anspruch tatsächlich zusteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Schließlich muss gegebenenfalls bereits die Gebühr für das Verfahren bezahlt worden sein (§ 12 Abs. 3 GKG). Liegen alle Voraussetzungen vor, erfolgt der Erlass und anschließend die Zustellung eines Mahnbescheids von Amts wegen durch das Gericht. Der Antragsgegner wird darin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung entweder die behauptete Geldforderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen, falls der geltend gemachte Anspruch als nicht begründet angesehen wird (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Schuldner kann gemäß § 694 ZPO schriftlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen beginnend mit der Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Bei einer Auslandszustellung beträgt die Frist einen Monat (§ 32 Abs. 3 AVAG). Jedoch kann eine rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs auch noch nach Fristablauf erfolgen, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist (Dörndorfer, in: BeckOK ZPO, 37. Ed. 1.7.2020, § 694 Rn. 4). Der Antragsgegner kann sowohl dem gesamten geltend gemachten Anspruch als auch nur einem Teil davon widersprechen.

Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, darf ein Vollstreckungsbescheid nicht erlassen werden. Auf Antrag einer Partei wird das Mahnverfahren dann in das ordentliche Verfahren übergeleitet (§§ 696 Abs. 1 S. 1, 697 ZPO). In diesem Fall muss der Antragsteller seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen in einer Form begründen, die der Klageschrift entspricht. Erst im Zivilprozess wird geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.

Ein verspäteter Widerspruch wird nicht zurückgewiesen, sondern als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.

Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung

Wurde nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, so erlässt das Gericht auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid auf der Grundlage des Mahnbescheids (§ 699 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Somit stellt er einen Vollstreckungstitel dar (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Damit dient er als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, die der Gläubiger bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan beantragen kann.

Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids kann erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Gegen ihn kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, der von Amts wegen zur Überleitung ins ordentliche Gerichtsverfahren führt (§ 700 Abs. 3 ZPO). Die Vollstreckbarkeit bleibt trotz zulässigen Einspruchs bestehen, jedoch kann das Gericht auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO anordnen.

Wird weder Widerspruch eingelegt noch der Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt, verliert der Mahnbescheid seine Wirkung (§ 701 S. 1 ZPO).


Rechtsberatung im gerichtlichen Mahnverfahren

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