Rechtsanwalt für Produkthaftungsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Rechtsanwalt für Produkthaftungsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Unabhängig davon, ob Sie als Produkthersteller, Importeur oder Vertreiber von Produkten agieren – für das rechtmäßige Inverkehrbringen eines Produkts und die Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit gelten sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht strenge rechtliche Anforderungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hervorzuheben, das die unternehmerischen Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferketten klar definiert. Insgesamt stellt das Produkthaftungsrecht ein äußerst komplexes, sich stetig fortentwickelndes Rechtsgebiet dar.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte zeigen Ihnen gerne auf, wie Ihr Unternehmen durch erprobte Lösungen in der Gestaltung von Vertragsklauseln ebenso wie durch Einhaltung hoher Sicherheitsstandards das Haftungsrisiko effektiv minimieren kann. Ganz gleich, ob bei der Risikobewertung, bei der Überwachung von Produktstandards oder beim Umgang mit den zuständigen Behörden – wir unterstützen Sie während des gesamten Lebenszyklus Ihrer Produkte und sorgen für eine lückenlose Einhaltung aller rechtlich relevanten Vorgaben. Unsere Anwälte für Produkthaftungsrecht vertreten deutsche und internationale Unternehmen bei Regressstreitigkeiten ebenso wie bei der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen und behördlichen Eingriffen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen als Produkthersteller, Importeur bzw. Vertreiber von Produkten stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Expertise für Unternehmer
Rechtsberatung in Bezug auf:
  • Ihre Rechte und Pflichten als Hersteller, Importeur bzw. (Online-)Händler
  • Informations- und Transparenzpflichten
  • Produktkennzeichnung und -sicherheitsstandards
  • Risiko-Analyse | Prävention
Vertragsverhandlungen und -gestaltung:
Litigation | Prozessführung
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
  • Rechtsbeistand bei handelsrechtlichen Streitigkeiten
  • Geltendmachung bzw. Abwehr von Ausgleichsansprüchen
Dienstleistungen im Kontext

Produkt- und Produzentenhaftung

Unternehmen mit Sitz in Deutschland betrifft das Produkthaftungsrecht grundsätzlich nicht nur im innerdeutschen Geschäftsverkehr, sondern auch im Verkehr mit anderen Ländern der Europäischen Union und Nicht-EU-Ländern wie China und den USA. In Deutschland wird zwischen der Produkthaftung und der Produzentenhaftung unterschieden. Die Produzentenhaftung ist vom deliktischen Schadensersatzanspruch des § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfasst, jedoch nicht in Einzelheiten gesetzlich geregelt. § 823 BGB normiert:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Produkthaftung ist hingegen mit konkreten Vorgaben im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt. Dieses enthält insbesondere Regelungen zur Verantwortlichkeit der verschiedenen Parteien innerhalb der Lieferkette sowie zu den Verjährungsfristen und Haftungserleichterungen im Einzelfall. Ausgangspunkt der Produkthaftung ist der Produktfehler. Ein solcher liegt gem. § 3 ProdHaftG vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Dabei sind die Darbietung, der Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie der Zeitpunkt der Inverkehrbringung entscheidende Faktoren.

Kann ein solcher Fehler festgestellt werden und wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Hersteller des Produkts nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei besteht gem.