Rechtsanwalt für Produkthaftungsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Rechtsanwalt für Produkthaftungsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Unabhängig davon, ob Sie als Produkthersteller, Importeur oder Vertreiber von Produkten agieren – für das rechtmäßige Inverkehrbringen eines Produkts und die Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit gelten sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht besondere rechtliche Anforderungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hervorzuheben, das die unternehmerischen Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferketten klar definiert. Insgesamt stellt das Produkthaftungsrecht ein äußerst komplexes, sich stetig fortentwickelndes Rechtsgebiet dar, das nicht nur ein fundiertes Verständnis aller relevantem Gesetze, sondern auch eine solide Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung in diesem Bereich voraussetzt.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte zeigen Ihnen gerne auf, wie Ihr Unternehmen durch erprobte Lösungen in der Gestaltung von Vertragsklauseln ebenso wie durch Einhaltung hoher Sicherheitsstandards das Haftungsrisiko effektiv minimieren kann.

Ganz gleich, ob bei der Risikobewertung, bei der Überwachung von Produktstandards oder beim Umgang mit den zuständigen Behörden – wir unterstützen Sie während des gesamten Lebenszyklus Ihrer Produkte und sorgen für eine lückenlose Einhaltung aller relevanten Vorgaben. Unsere Anwälte für Produkthaftungsrecht vertreten deutsche und internationale Unternehmen bei Regressstreitigkeiten ebenso wie bei der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen und behördlichen Eingriffen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen als Produkthersteller, Importeur bzw. Vertreiber von Produkten stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Expertise für Unternehmer
Rechtsberatung in Bezug auf:
  • Ihre Rechte und Pflichten als Hersteller, Importeur bzw. (Online-)Händler
  • Informations- und Transparenzpflichten
  • Produktkennzeichnung und -sicherheitsstandards
  • Risiko-Analyse | Prävention
Vertragsverhandlungen und -gestaltung:
Litigation | Prozessführung
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
  • Rechtsbeistand bei handelsrechtlichen Streitigkeiten
  • Geltendmachung bzw. Abwehr von Ausgleichsansprüchen
Dienstleistungen im Kontext

Produkt- und Produzentenhaftung

Unternehmen mit Sitz in Deutschland betrifft das Produkthaftungsrecht grundsätzlich nicht nur im innerdeutschen Geschäftsverkehr, sondern auch im Verkehr mit anderen Ländern der Europäischen Union und Nicht-EU-Ländern wie China und den USA. In Deutschland wird zwischen der Produkthaftung und der Produzentenhaftung unterschieden. Die Produzentenhaftung ist vom deliktischen Schadensersatzanspruch des § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfasst, jedoch nicht in Einzelheiten gesetzlich geregelt. § 823 BGB normiert:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Produkthaftung ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) mit konkreteren Vorgaben geregelt. Das Produkthaftungsgesetz enthält insbesondere Regelungen zur Verantwortlichkeit der verschiedenen Parteien innerhalb der Lieferkette sowie zu den Verjährungsfristen und Haftungserleichterungen im Einzelfall. Ausgangspunkt der Produkthaftung ist der Produktfehler. Dieser ist in § 3 ProdHaftG genauer definiert:

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

Kann ein solcher Fehler festgestellt werden und wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Hersteller des Produkts nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei ist in der zuletzt genannten Norm zugleich die erste Haftungseinschränkung geregelt und normiert. Gem. § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG besteht bei einer Sachbeschädigung eine Pflicht zur Schadensersatzhaftung nur dann, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu vom Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. Darüber hinaus legt § 1 Abs. 2 ProdHaftG weitere Haftungsbeschränkungen fest.

Der von den Parteien im Rahmen der Produkt- oder Produzentenhaftung zu leistende Schadenersatz kann sehr hoch ausfallen, insbesondere wenn eine Person aufgrund des Mangels eine schwere Verletzung erleidet oder verstirbt. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von vielen Faktoren und Umständen des Einzelfalles ab. Oft kann die Haftung eines Herstellers bzw. Unternehmens auch durch ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten gemildert sein. Damit eine dahingehende Argumentation Erfolg hat, ist es allerdings unerlässlich, einen erfahrenen Rechtsbeistand an seiner Seite zu haben.

Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Produkthersteller

Hinsichtlich des Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Produkthersteller, die eine Schadensersatzhaftung auslösen können, muss ebenfalls zwischen der Produkt- und Produzentenhaftung unterschieden werden. In der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller für die Gefahren, die von dem eigenen Produkt ausgehen, ohne dass diesem ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Diese Art der Haftung nennt sich auch Gefährdungshaftung. Die Produzentenhaftung nach § 823 BGB ist enger ausgestaltet. Bei der Produzentenhaftung muss den Hersteller hinsichtlich eines bestimmten Fehlertyps ein Verschulden treffen. Er müsste vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Für folgende Fehlertypen kann sich eine Produzentenhaftung des Herstellers ergeben.

  • Konstruktionsfehler: Der Hersteller ist verpflichtet, bei der Gestaltung und Konstruktion des betreffenden Produkts die gesetzlich zulässigen Vorgaben zu beachten. Die Sicherheit des Benutzers bei der Verwendung des Endprodukts muss im Rahmen der Produktentwicklung stets im Vordergrund stehen. Von einem Konstruktionsfehler ist in der Regel eine gesamte Serie betroffen.
  • Produktions- bzw. Fabrikationsfehler: Unter diesen Begriff fallen Fehler, die innerhalb einer Produktlinie vereinzelt aufkommen. Daher obliegt es dem Unternehmen, über Qualitätskontrollmechanismen zu verfügen, die sicherstellen, dass der Prozess nach den erforderlichen hohen Sicherheitsstandards durchgeführt wird. Nur durch eine solche Qualitätskontrolle können potenzielle Probleme und Gefahren für den Endverbraucher noch während der Produktion aufgedeckt und verhindert werden.
  • Instruktionsfehler: Produkthersteller, insbesondere auf dem Gebiet der Pharmazeutika, sollten über klare Anweisungen verfügen, die die richtige Verwendung und potenziellen Risiken eines naheliegenden Missbrauchs des Produkts aufzeigen. Das Augenmerk beim Instruktionsfehler liegt somit auf hinreichenden Warnhinweisen und vollständigen Gebrauchsanleitungen.
  • Produktbeobachtungsfehler: Sollten an dem Produkt nach der Freigabe an die Öffentlichkeit Probleme festgestellt werden, ist das Unternehmen verpflichtet, im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht zu untersuchen, wie die Probleme entstanden sind und welche Maßnahmen (falls vorhanden) zur Lösung der Probleme ergriffen werden können. Der Hersteller kann verpflichtet sein, die Kunden vor dem Problem zu warnen und in einigen Fällen sogar einen Rückruf des Produkts zu veranlassen.

Wie sich aus dem Umfang der Sorgfaltspflichten und Verantwortungsbereiche der Hersteller ergibt, ist eine kontinuierliche rechtliche Unterstützung zur Verhinderung einer Produkt- oder Produzentenhaftung von entscheidender Bedeutung. Gerne erläutern Ihnen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven, ob in Ihrem Fall einer der genannten Fehlertypen vorliegt und wie Sie im Weiteren vorgehen sollten.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für deutsche Unternehmen mit mindestens 3.000 und ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (vgl. § 1 Abs. 1 LkSG). Damit obliegen bestimmten Unternehmen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten.

Im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen wird regelmäßig auf bestehende internationale Abkommen (beispielsweise die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO)) verwiesen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (§ 2 LkSG) listet in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Rechtsverletzungen auf:

  • Kinderarbeit,
  • Zwangsarbeit,
  • Sklaverei,
  • Missachtung von Arbeitsschutzpflichten,
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit,
  • Ungleichbehandlung in der Beschäftigung (Alters-, Geschlechterdiskriminierung),
  • Vorenthalten eines angemessenen Lohns,
  • Folter bzw. erniedrigende Behandlung.

Neben dem Verstoß gegen ein Verbot, das der Vorbeugung menschenrechtliche Risiken dient (vgl. § 2 Abs. 2 LsKG), werden in Absatz 3 zudem solche Verbote aufgelistet, die ein umweltbezogenes Risiko bergen. Unter Umweltrisiken werden insbesondere solche Umweltschädigungen verstanden, welche Menschenrechtsverletzungen zur Folge haben (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 LkSG). Folglich obliegt es Unternehmen, kontinuierlich ihre Geschäftstätigkeit im Hinblick auf potenzielle Menschenrechtsverletzungen zu überwachen. Sie sollten entsprechende Präventionsmaßnahmen ergreifen, um etwaigen Verstößen gegen die geltenden Menschenrechtsstandards vorzubeugen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, einen adäquaten Beschwerdemechanismus für Betroffene einzurichten. Wie die Bezeichnung des Gesetzes bereits deutlich macht, erstrecken sich die Sorgfaltspflichten auf die gesamte Lieferkette – angefangen beim Rohstoff, endend beim verkaufsfertigen Produkt. Daraus resultiert für die Unternehmen ein dringender Anpassungs- und Aktualisierungsbedarf, der insbesondere Compliance, Einkauf und Vertragsgestaltung betrifft.

Grad der Haftung und Beweislast

Nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG obliegt es dem Anspruchsteller nachzuweisen, dass der Hersteller (oder eine andere Partei innerhalb der Lieferkette) für den ihm zugefügten Schaden verantwortlich ist. Wird ein Verschulden mehrerer Hersteller festgestellt, können – je nach den Umständen des Einzelfalles – alle gemeinsam haftbar gemacht werden. Werden sie für den verursachten Schaden haftbar gemacht, ist auch die Höhe des Schadensersatzes einzelfallabhängig. Sie können zur Zahlung einer Entschädigung für entgangenen Gewinn, für Sachschäden oder für weitere Kosten für die Wiederherstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis verpflichtet werden. Es ist jedoch auch zu beachten, dass es nach § 12 ProdHaftG eine besondere Verjährungsfrist und damit eine zeitliche Begrenzung gibt, bis wann ein Fall vor Gericht gebracht werden kann. Danach verjährt der Anspruch „drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen“ (§ 12 Abs. 1 ProdHaftG).

Unsere Anwälte sorgen in Ihrem Auftrag für die Einhaltung der Verjährungsfristen und prüfen Ihre Verträge, um die Höhe der vertraglichen Haftung, die sie vorsehen, zu bestimmen. Bei der Gestaltung künftiger Verträge kann mit rechtlicher Unterstützung die Haftung auf ein bestimmtes Maß begrenzt werden. Wir kümmern uns auch um die Errichtung und Sicherstellung der notwendigen Strukturen zur Qualitätskontrolle/Überwachung Ihrer Produkte bezüglich der geltenden Sicherheitsstandards. Mit diesen Maßnahmen kann die Produkt- oder Produzentenhaftung effektiv minimiert werden.

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