Ablauf eines Strafverfahrens: Das müssen Sie wissen

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Ablauf eines Strafverfahrens: Das müssen Sie wissen

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Unsere Vorstellung von Strafrecht ist durch die tägliche Berichtserstattung und die beliebten Krimis in den unterschiedlichsten Buch-, Film- und Fernsehformaten geprägt. Auch wenn dadurch einzelne Straftatbestände und die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft weitgehend bekannt sind –für die meisten Nicht-Juristen bleiben zentrale Aspekte aus der Praxis des Strafprozesses ein Buch mit sieben Siegeln.

Für den Beschuldigten ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, seine Rechte und Pflichten genau zu kennen und sich darüber im Klaren zu sein, wie das Strafverfahren in den einzelnen Phasen abläuft. “Für die Mandanten birgt jedes Stadium eigene Chancen und Risiken und erfordert daher eine besonders kompetente und engagierte Beratung”, so Rechtsanwalt und Ex-Staatsanwalt Philipp Busse.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand im Strafrecht an – sowohl für Privatpersonen als auch für Business Clients. Unser Rechtsteamteam vereint erfahrene Strafverteidiger, darunter solche mit staatsanwaltlicher Erfahrung. Dank fundierter Expertise und langjähriger Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden sind wir imstande, unseren Mandanten bestmögliche Ergebnisse zu gewährleisten. Sollten Sie mit einem Ermittlungsverfahren rechnen, Ihnen eine Untersuchungshaft oder Durchsuchung Ihrer Privat- bzw. Geschäftsräume drohen, kontaktieren Sie umgehend unser Rechtsteam. Wir werden uns dafür einsetzen, dass Ihr Strafverfahren nach Möglichkeit eingestellt wird bzw. eine außergerichtliche Beendigung erzielt wird. Sie können sich in Notsituationen auf unser Fachwissen und Engagement verlassen.

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Unsere Dienstleistungen

Strafprozessordnung

Die Ermittlung, Festnahme, Anklage und Verurteilung von verdächtigen Tätern stellen einzelne Etappen des strafrechtlichen Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahrens dar und sind als solche in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Ein faires Strafverfahren zu gewährleisten, bei dem die Rechte des Beschuldigten Beachtung finden, hat für jeden Strafverteidiger die höchste Priorität. Dies gilt bereits im Vorfeld, bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Polizei. Besonders bei der ersten Festnahme und Vernehmung ist die konsequente Einhaltung der Beschuldigtenrechte sicherzustellen.

Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält (vgl. § 160 StGB). Dieser sogenannte Anfangsverdacht, der die Sachverhaltserforschung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eröffnet, setzt voraus, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen.

Diese können sich aus einer Strafanzeige oder von Amts wegen ergeben. Eine Strafanzeige kann jedoch grundsätzlich von jedem Bürger erstattet werden – nicht nur vom Opfer der Straftat. Zu unterscheiden ist dies von dem Strafantrag, der bei manchen Straftaten für die Strafverfolgung erforderlich ist – z.B. bei Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und Beleidigung nach § 185 StGB. Dieser kann nur von dem Verletzten selbst gestellt werden.

Besteht ein Anfangsverdacht, normieren § 152 Abs. 2 StPO und § 160 StPO nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Sachverhalts. Eine verdächtige Person wird durch diesen Anfangsverdacht zum Beschuldigten im Strafverfahren. Dieser wird im Laufe der Ermittlungen vernommen. Sodann hat der Beschuldigte einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Straftat ihm vorgeworfen wird und sich zu diesem Vorwurf anschließend zu äußern.

Die Ermittlungsmaßnahmen

Während der Sachverhaltsaufklärung im Ermittlungsverfahren sammelt die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft die notwendigen Informationen und Beweise zu der mutmaßlichen Straftat. Zudem ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft nach § 160 Abs. 2 StPO grundsätzlich verpflichtet ist, nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung eines Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln. Dabei bedient sich die Polizei u.a. folgender Ermittlungsmaßnahmen, die in der StPO genauer festgelegt sind und oft strengen Voraussetzungen unterliegen:

  • Anfertigen von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten (§ 81b StPO),
  • vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) und Beschuldigtenvernehmung durch Staatsanwaltschaft und Polizei (§ 163a StPO),
  • Zeugen- und Sachverständigenbefragung durch Staatsanwaltschaft und Polizei (§ 161a StPO),
  • Identitätsfeststellung des Beschuldigten und der Zeugen (§ 163b StPO) und die dazu dienende kurzzeitige Freiheitsentziehung.

Bei Gefahr in Verzug können die folgenden Ermittlungsmaßnahmen auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst angeordnet werden:

  • Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus für maximal 6 Wochen zur Vorbereitung eines Gutachtens über dessen psychischen Zustand (§ 81 StPO),
  • Reihen- bzw. Massengentest (§ 81h StPO),
  • Wohnraumüberwachung (§ 100c, 100e Abs. 2 StPO; Anordnung trifft die Staatsschutzkammer am LG und nicht der Ermittlungsrichter am AG);
  • vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO),
  • Erlass eines Haftbefehls (§ 125 StPO),
  • Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots (§ 132a StPO).

Damit die Rechte des Beschuldigten oder anderer betroffenen Personen stets gewahrt bleiben, gibt es die Möglichkeit, die konkreten Zwangsmaßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Betroffene kann gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung an sich vorgehen. Dieser Rechtsschutz richtet sich, je nach Maßnahme, nach §§ 304 ff. StPO (Beschwerde) oder nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (Anrufung des Richters).

Die Vernehmung

Einer der wichtigsten Maßnahmen im Ermittlungsverfahren ist die Vernehmung der mutmaßlich Tatbeteiligten sowie Zeugen zum Geschehen. Zu diesem Zeitpunkt (insbesondere, wenn die Polizei dem Verdächtigen eröffnet, ihn als „Beschuldigten“ zu verhören) sollten Aussagen grundsätzlich nur nach Absprache mit dem eigenen Rechtsbeistand getätigt werden.

Gemäß § 163a Abs. 3 StPO ist der Beschuldigte dazu verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen, wenn eine entsprechende Ladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Dem Beschuldigten stehen dann bei der Vernehmung besondere Rechte zu, die ihm vorher von der Vernehmungsperson darzulegen sind:

  • Kenntnis vom Tatvorwurf – dem Beschuldigten ist zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird (§ 163a Abs. 4 StPO).
  • Aussagefreiheit – der Beschuldigte muss darüber belehrt werden, dass er immer das Recht zu Schweigen hat. Er muss sich nicht selbst belasten.
  • Rechtlicher Beistand – dem Beschuldigten muss das Recht auf einen Rechtsbeistand und bei Bedarf einen Dolmetscher eröffnet werden.
  • Beweisantragsrecht – der Beschuldigte darf entlastende Beweise nennen.

Die Untersuchungshaft

Eine weitere entscheidende Zwangsmaßnahme ist die Untersuchungshaft nach § 112 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei dem für dieses Verfahren zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl beantragen, um einen dringend der Tat Verdächtigen, bei dem ein Haftgrund besteht, in Gewahrsam zu nehmen.

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Wurden alle in Betracht kommenden Ermittlungsmaßnahmen von Staatsanwaltschaft und Polizei zur Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft und die notwendigen Informationen und Beweise zur mutmaßlichen Straftat erhoben, sind für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens drei Varianten denkbar:

  1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten kann eingestellt werden.
  2. Es kann ein Strafbefehl erlassen oder
  3. die Anklage vor dem Strafgericht gestellt werden.

Nach dem Abschluss der Ermittlungen kann der Verteidiger des Beschuldigten außerdem Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten (§ 147 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten steht dieses Recht gemäß § 147 Abs. 4 StPO nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Beantragung zu. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Hinzuziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes zu empfehlen.

Die Einstellung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn die Ermittlungsergebnisse nicht genügend Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage bieten bzw. es an ausreichenden Beweisen für die Straftat mangelt.

Liegt wiederum eine Beweislage vor, mit der die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nach § 170 Abs. 1 StPO die Anklage gegen den Beschuldigten erheben kann, ergeben sich unter bestimmten Voraussetzungen weitere Einstellungsmöglichkeiten aus §§ 153 oder 153a StPO. So sieht § 153 Abs. 1 StPO die Option der Einstellung des Strafverfahrens bei Geringfügigkeit vor. Eine solche Geringfügigkeit kann angenommen werden, wenn das Verfahren lediglich ein Vergehen – Straftat mit maximalem Strafmaß von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe – zum Gegenstand hat (vgl. § 12 Abs. 2 StGB), die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung des Täters besteht.

Sollte ein öffentliches Verfolgungsinteresse bestehen, besteht dennoch die Möglichkeit der Beantragung einer Einstellung des Verfahrens. Dabei wird von der Erhebung der Klage jedoch nur unter Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts abgesehen, wenn dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilt werden (vgl. § 153a Abs. 1 StPO). Die Auflagen können die Zahlung einer Geldstrafe oder das Erbringen von gemeinnützigen Leistungen zum Gegenstand haben. Vorteilhaft an dieser Art der Verfahrenseinstellung ist, dass keine Anklage vor dem Strafgericht und damit auch keine öffentliche Hauptverhandlung erfolgt.

Der Strafbefehl

Auch kann die Staatsanwaltschaft statt einer Anklageerhebung beim Strafgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen (§ 407 Abs. 1 StPO). In dem Strafbefehlsverfahren kann dann eine rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten ohne mündliche (öffentliche) Hauptverhandlung stattfinden. Gegen einen im Folgenden erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung vor dem zuständigen Strafgericht Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Das Einspruchsverfahren kann dann aber wiederum in einer mündlichen Hauptverhandlung enden.

Die Anklage

Zur Erhebung der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 StPO ist ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten erforderlich. Dieser ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung der Beweissituation eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten spricht.

Das Zwischen- und Hauptverfahren

Nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft wird das sog. Zwischenverfahren eröffnet. Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet dann gemäß § 199 Abs. 1 StPO darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Akten werden dem Gericht vorgelegt und überprüft. Zudem wird der Beschuldigte mit der Anklageerhebung zum Angeschuldigten (vgl. § 157 StPO). Es können bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch weitere Beweisanträge gestellt und Beweiserhebungen angeordnet werden.

Das Gericht leitet dann mit dem Eröffnungsbeschluss das Hauptverfahren ein, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (vgl. § 203 StPO).

Nach Beginn des Zwischenverfahren, jedoch noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens, wird die Anklageschrift an den Angeschuldigten weitergeleitet. Wie mit der Anklage umzugehen ist und unter welchen Umständen die Abwendung des Verfahrens noch möglich ist, erläutern wir Ihnen in unserem Artikel „Anklageschrift erhalten: Was ist zu tun?“.

Nach dem Eröffnungsbeschluss wird vom Vorsitzenden des Gerichts ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Je nach Komplexität des betreffenden Sachverhalts und Länge der Beweisliste kann die Hauptverhandlung bereits nach einigen Stunden beendet werden oder sich mehrere Tage, Wochen oder Monate hinauszögern. Der Gang der Hauptverhandlung ist ausführlich in §§ 243, 244 StPO geregelt.

Das Urteil und mögliche Rechtsmittel

Die Urteilsverkündung richtet sich nach § 260 StPO und beendet das Hauptverfahren. Im Anschluss an den Strafprozess vor Gericht wird das Urteil schriftlich niedergeschrieben, vom entscheidenden Richter unterzeichnet und in einem öffentlichen Register festgehalten. Nach Abschluss des Verfahrens können Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft weitere Rechtsmittel einlegen, um gegen das Urteil vorzugehen. Darunter fällt die Berufung in §§ 312 ff. StPO und die Revision in §§ 333 ff. StPO.

Gegen Urteile eines Strafrichters oder des Schöffengerichts kann die Berufung eingelegt werden. Diese ist damit grundsätzlich gegen die Urteile der ersten Instanz (dem Amtsgericht) zulässig. Ob ein erstes Verfahren am Amts- oder Landgericht stattfindet, hängt mit der angeklagten Straftat zusammen.

In der Berufung beginnt das gesamte Strafverfahren im Grunde von vorne. Es findet eine neue Beweisaufnahme statt, sodass der Sachverhalt nicht nur rechtlich, sondern auch sachlich erneut verhandelt und entschieden wird. Besonderes Augenmerk ist auf die Fristwahrung zu legen. Denn die Berufung muss gemäß § 314 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Gegen die Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte ist nach § 333 StPO die Revision zulässig. Damit sind die erst- und zweitinstanzlichen Urteile des Landgerichts gemeint. Jedoch auch erstinstanzliche Urteile eines Oberlandesgerichts können mit der Revision angegriffen werden. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren wird im Revisionsverfahren die Beweisaufnahme nicht wiederholt. Es werden ausschließlich die rechtlichen Fragen und Entscheidungen verhandelt und überprüft. Auch die Revision ist gemäß § 341 Abs. 1 StPO an eine Frist gebunden und muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Danach ist der Rechtsweg grundsätzlich ausgeschöpft und das Urteil der Revisionsinstanz wird rechtskräftig. Werden die Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt, wird das erst- oder zweitinstanzliche Urteil rechtskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Der Fristwahrung kommt daher entscheidende Bedeutung für den Rechtsschutz des Angeklagten zu. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsbeistands zu empfehlen.

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