Anklageschrift erhalten: Was ist zu tun?

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Anklageschrift erhalten: Was ist zu tun?

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Nach Erhalt einer postalisch zugesandten Anklage sind sich Betroffene oftmals unsicher, wie sie mit der Situation umgehen und auf die Anklageschrift reagieren sollen, um das Verfahren möglicherweise doch noch abzuwenden. Unsere Praxisgruppe informiert Sie über den genauen Ablauf eines Strafverfahrens sowie rechtliche Schutzmaßnahmen, die den Beschuldigten offenstehen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven beraten sowie vertreten Sie umfassend und gehen gerne auf all Ihre Fragen ein.

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Unsere Dienstleistungen

Anklageerhebung

Damit es überhaupt zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft kommen kann, muss zunächst ein entsprechendes Ermittlungsverfahren den Verdacht einer Straftat hinreichend begründet haben.

Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn eine Strafverfolgungsbehörde aufgrund von vorliegenden Tatsachen den Verdacht hegt, dass eine Straftat bereits begangen wurde oder weiterhin andauert. Demzufolge wird vorausgesetzt, dass etwa die Polizei oder die Staatsanwaltschaft (z.B. durch das Aufgeben einer Strafanzeige) Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, die wiederum einen Verdacht begründen. Die Staatsanwaltschaft ist nach Erhalt solcher Kenntnisse dazu verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären (vgl. § 152 Abs. 2 StPO sowie § 160 StPO).

Richten sich die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gegen eine bestimmte Person wird diese zum Beschuldigten. Im Laufe der Ermittlungen kommt es zur Vernehmung des Beschuldigten. Dieser hat sodann Anspruch darauf, zu erfahren, was ihm vorgeworfen wird und sich infolgedessen zu dem bestehenden Verdacht zu äußern.

Um den Sachverhalt aufklären zu können, sammelt die ermittelnde Behörde Informationen zu den Geschehnissen. Im Laufe der Durchführung der Beweiserhebungen vernimmt die Strafverfolgungsbehörde Zeugen und sammelt jegliche Beweismittel, wie etwa Spuren am Tatort. Dabei ist die genannte Behörde auch dazu verpflichtet, die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO).

Auch werden im Laufe des Verfahrens Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, die der Aufklärung des Sachverhalts dienen – wie etwa die Untersuchung, Vernehmung und Überwachung von Personen sowie Beschlagnahmungen. Für weitere Informationen schauen Sie sich gerne unseren Artikel „Ablauf eines Strafverfahrens“ an.

Die Untersuchungshaft gehört zu den im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens möglicherweise erfolgenden Zwangsmaßnahmen. Näheres zum Ablauf dieser sowie erste Verhaltenstipps finden Sie hier.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens – Anklageerhebung

Sobald die Strafverfolgungsbehörden sämtliche zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft und die erforderlichen Beweise entsprechend erhoben haben, kommt es zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Dabei stehen der Strafverfolgungsbehörde verschiedene Möglichkeiten offen, das Verfahren abzuschließen, wie etwa die Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage.

Erlass eines Strafbefehls

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren mittels Erlasses eines Strafbefehls zu beenden. Dieser wird beantragt, wenn die Durchführung eines Hauptverfahrens als nicht erforderlich erachtet wird, etwa weil der Beschuldigte geständig ist. Der Erlass eines Strafbefehls wird von der Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragt und beinhaltet bereits eine Rechtsfolge. Sofern der Richter oder die Richterin den Strafbefehl erlässt, hat der Beschuldigte die Möglichkeit binnen zwei Wochen Einspruch einzulegen (vgl. § 410 StPO).

Beschleunigtes Verfahren

Auch ist ein Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch das Aburteilen in einem beschleunigten Verfahren möglich. Dieses wird zumeist von der Staatsanwaltschaft unter den folgenden Voraussetzungen beantragt:

  • Der Sachverhalt ist einfach strukturiert.
  • Es liegt kein schwerer, sondern ein leichterer Tatvorwurf vor.
  • Die Beantragung zum Erlass eines Strafbefehls konnte nicht erfolgen.

In einem solchen Verfahren kommt es binnen kürzester Frist zu einer Entscheidung durch das zuständige Gericht.

Erhebung der Anklage

Sofern die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht (§ 170 Abs. 1 StPO). Erforderlich ist ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Ein solcher ist gegeben, wenn nach der vorläufigen Bewertung der Beweissituation eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.

Die Staatsanwaltschaft übersendet dazu die Ermittlungsakte und die von ihr verfassten Anklageschrift, u.a. mit Angaben zum Tatvorwurf, dem verletzten Gesetz und den Beweismitteln. Mit dem Eingang dieser Unterlagen ist die Anklage erhoben, sodass das sogenannte Zwischenverfahren beginnt, in welchem darüber entschieden wird, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder anderenfalls vorläufig einzustellen ist (vgl. § 199 Abs. 1 StPO). Zudem wird der Beschuldigte nun zum Angeschuldigten (vgl. § 157 StPO). Erscheint dieser nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens hinreichend verdächtig, beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. § 203 StPO).

Erhalt der Anklageschrift – Reaktionsmöglichkeiten

Nach Beginn des Zwischenverfahrens und noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens leitet das Gericht die Anklageschrift an den Angeschuldigten weiter. Nun eröffnet sich für diesen die Möglichkeit, gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzugehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen.

Inhalt der Anklageschrift

In § 200 StPO ist aufgelistet, welche Informationen bzw. Angaben eine Anklageschrift enthalten muss. Dazu gehören unter anderem:

  • Angaben zu dem Angeschuldigten sowie dem Verteidiger,
  • Bezeichnung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat sowie der gesetzlichen Merkmale der vorgeworfenen Straftat,
  • Benennung von Zeit und Ort der Begehung,
  • Angaben der Beweismittel,
  • Benennung des Gerichts, an dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

Wie ist mit einer Anklage umzugehen?

Mit Erhalt der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten das Recht eingeräumt, Einwendungen vor- oder Beweismittel einzubringen (vgl. § 201 StPO). Diese Möglichkeit zur Stellungnahme ist an eine vom Gericht festgelegte Frist gebunden. Dabei sollten Sie nicht voreilig handeln. Einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen, ist zu diesem Zeitpunkt unerlässlich. Wir empfehlen Ihnen jedoch den Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht bereits dann herzustellen, wenn Ihnen bekannt wird, dass Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind. So besteht die Möglichkeit, Sie bereits zu diesem Zeitpunkt zu beraten und womöglich die Einleitung des Zwischenverfahrens und somit die Klageerhebung zu verhindern.

Erscheint der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens auch nach Auffassung des Gerichts einer Straftat hinreichend verdächtig, beschließt dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO).

Abwendung des Verfahrens

Aus Sicht des Beschuldigten bedeutet die Klageerhebung zugleich den Ausschluss der Möglichkeit des Erlasses eines Strafbefehls oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens, da dieses mit der Klageerhebung bei Gericht beendet ist. Nun stellt sich für den Angeschuldigten die Frage, ob das Verfahren dennoch abgewendet werden kann.

Grundsätzlich steht einem Strafverteidiger die Möglichkeit offen, rechtliche Einwände gegen die Anklage zu erheben, die zur Rücknahme dieser durch die Staatsanwaltschaft oder der Verhinderung der Eröffnung des Hauptverfahrens führen können. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven erläutern Ihnen gerne Ihre Abwehr- und Verteidigungsmöglichkeiten.

Rücknahme der Anklage

Solange die durch das Gericht zu fällende Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahren noch aussteht, hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Möglichkeit, die Anklage zurückzunehmen.

Der Angeschuldigte kann die Rücknahme der Anklage insofern erwirken, als dass z.B. neue Beweise vorgelegt werden, die anschließend zu einer neuen Bewertung des vorliegenden Sachverhalts führen.

Auch kann der Angeschuldigte zu dem beschriebenen Zeitpunkt des Verfahrens (d.h. im Zwischenverfahren) einen Deal mit der Staatsanwaltschaft schließen. Ziel dieser Einigung ist oftmals die Verfahrenseinstellung (vgl. § 153a StPO), welche möglich ist, wenn dem Beschuldigten Auflagen oder Weisungen erteilt werden, die dazu geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Eine Einstellung ist auch ohne Auflagen oder Weisungen möglich, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen wäre (§ 153 StPO). Des Weiteren besteht nach § 154 StPO die Möglichkeit der Teileinstellung bei mehreren Taten.

Folgendes ist zu bedenken: Sobald das Hauptverfahren eingeleitet wurde, ist die Rücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr möglich. Da die Frist, innerhalb derer der Angeschuldigte die Möglichkeit hat, Stellung zu dem ihm vorgeworfenen Tatvorwurf zu machen, zumeist sehr kurz ist, sollte hier keine Zeit verloren werden. Unsere Anwälte für Strafrecht beraten Sie gerne hinsichtlich der Chancen, ein Strafverfahren erfolgreich abzuwehren, und der weiteren rechtlichen Schritte. Sie handeln Ihren Interessen entsprechend schnellstmöglich, um die Rücknahme der Anklage noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwirken.

Verhindern der Eröffnung des Hauptverfahrens

Letztendlich hängt die Eröffnung des Hauptverfahrens von der Entscheidung des zuständigen Gerichts ab. Die Verhinderung dieser kann jedoch auch erwirkt werden. Dazu bedarf es allerdings eines hervorragenden Verhandlungsgeschicks und umfangreicher juristischer Kenntnisse. Stellt Ihr Rechtsbeistand beispielweise fest, dass der in Rede stehende Straftatbestand gar nicht erfüllt ist oder Gründe vorliegen, welche die Tat rechtfertigen oder entschuldigen, besteht die Möglichkeit der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht.

Strafverteidiger

Mit Erhalt der Anklageschrift wird Ihnen das Recht eingeräumt, innerhalb eines vom Gericht festgelegten Zeitraums Stellung zu dem Inhalt dieser zu nehmen (vgl. § 201 StPO). Sofern Sie einen unserer Strafverteidiger beauftragt haben, kann dieser in einem ersten Schritt die Verlängerung der Frist beantragen. Auf diese Weise bleibt Ihnen mehr Zeit, um sich mit Ihrem Anwalt zu beraten und anschließend hinsichtlich des in der Klageschrift ausgeführten Tatvorwurfs Einwendungen vor- oder gegebenenfalls entlastende Beweismittel einzubringen.

Schlun & Elseven: Umfassende Unterstützung im Strafrecht

Managing Partner und Rechtsanwalt Aykut Elseven überzeugt unsere Mandanten nicht nur mit seinem umfangreichen juristischen Fachwissen, sondern auch durch seine ausgeprägte soziale Kompetenz. Als überzeugender Verhandlungsführer setzt er Ihre Rechte mit der gebotenen Durchsetzungskraft durch.

Rechtsanwalt Philipp Busse bietet ebenfalls hervorragende Rechtsberatung im deutschen Strafrecht an. Als ehemaliger Staatsanwalt ist dieser mit den Vorgängen und der Arbeitsweise der deutschen Staatsverfolgungsbehörden bestens vertraut. Dank seiner staatsanwaltlichen Erfahrung ist es Rechtsanwalt Busse möglich, schnell festzustellen, ob etwaige Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formfehler vorliegen.

Ob im allgemeinen Strafrecht, Wirtschafts- oder Betäubungsmittelstrafrecht – durch unsere ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden gewährleisten wir bestmögliche Ergebnisse für unsere Mandaten. Kontaktieren Sie unsere Strafverteidiger gerne noch heute über das unten stehende Online-Formular.

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