Im Zeitalter von Social Media bedeutet eine Beleidigung nicht nur eine persönliche Kränkung. Bleibt sie unwidersprochen, kann ein solcher Angriff unter Umständen auch die berufliche Karriere und das Privatleben nachhaltig beeinträchtigen. Ob eine Äußerung beleidigend, diffamierend oder gar verleumdend ist, ist allerdings nicht immer leicht zu ermitteln.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen umfassenden Rechtsbeistand im Straf- und Zivilrecht an. Ob außergerichtlich oder im Rahmen einer Neben- bzw. Privatklage – unsere Anwälte vertreten Opfer von Ehrverletzungsdelikten, um Ihren guten Ruf wiederherzustellen und gegebenenfalls Schmerzensgeld-bzw. Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Für Personen, die mit dem Vorwurf eines Ehrverletzungsdeliktes konfrontiert worden sind, gewährleisten wir eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Verteidigung. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Ihre Rechte als Beschuldigte/r zu verteidigen und für den bestmöglichen Ausgang der Situation zu sorgen.
§ 185 StGB: Der Tatbestand der Beleidigung
Ob als Äußerung eines abfälligen Werturteils in Form einer Beschimpfung oder als wahrheitswidrige, ehrenrührige Tatsachenbehauptung – die Beleidigung einer anderen Person gilt nach deutschem Recht als sog. Ehrverletzungsdelikt und ist als solches gem. § 185 StGB strafbewehrt.
Auch wenn der § 185 StGB für die Beleidigung eine recht einfache Grundformel benennt, darf diese Tatsache nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser Straftatbestand aus mehreren, in sich komplexen Tatbestandsmerkmalen besteht. Durch die sich stetig fortbildende Rechtsprechung gilt es hier noch eine Reihe von sog. “ungeschriebenen” Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. So ist regelmäßig eine fundierte Kenntnis des materiellen Strafrechts notwendig, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können
Die Beleidigung erfordert grundsätzlich eine Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen. Anders als bei einer Tatsachenbehauptung muss hier ein persönliches und ehrverletzendes Werturteil gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten irgendwie geäußert worden sein. Tatsachenbehauptungen können allenfalls dann eine Beleidigung darstellen, wenn sie erstens erwiesenermaßen unwahr sind und zweitens gegenüber dem Betroffenen persönlich geäußert wurden.
Die „Äußerung“ kann auf verschiedene Weisen begangen werden: So kann sie typischerweise durch das gesprochene Wort erfolgen oder in schriftlicher Form. Daneben kann auch eine Unterlassung eine Beleidigung darstellen, ebenso wie Tätlichkeiten. Eine solche Tätlichkeit, die eine Qualifikation der einfachen Beleidigung darstellt, wäre beispielsweise das Anspucken einer anderen Person oder das Zeigen des „Stinkefingers“. Dahingegen sind allgemeine Unhöflichkeiten, Taktlosigkeiten oder Distanzlosigkeiten nicht ausreichend, um als Beleidigung zu gelten.
Gem. § 185 StGB wird die Beleidigung „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Kollektivbeleidigungen
Wird eine beleidigende Äußerung in Bezug auf eine bestimmte Person getroffen, so ist ein solcher Fall – juristisch betrachtet – unproblematisch. Betrifft die Beleidigung jedoch eine Vielzahl von Personen (Kollektiv), so muss es sich um eine noch abgrenzbare Personengruppe handeln, da es sonst an der konkreten Betroffenheit der einzelnen Person mangelt, weshalb eine Ehrverletzung von vornherein ausscheidet. So ist beispielsweise die pauschale Beleidigung aller „Soldaten“, „Polizisten“ oder des „Volkes“ zu allgemein, um die Ehre des Einzelnen zu verletzen. Bezieht sich eine beleidigende Äußerung hingegen auf eine klar abgrenzbare und überschaubare Gruppe von Soldaten oder Polizisten, so sind deren Mitglieder zweifelsfrei bestimmbar. Dies ist wiederum ausreichend, um jede Einzelperson auch unter einer Kollektivbezeichnung in ihrer Ehre zu verletzen, sprich: zu beleidigen. Ob eine ausreichende Bestimmbarkeit und damit Betroffenheit vorliegt, muss jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände im konkreten Einzelfall bewertet werden. Hier bietet sich unter Umständen ein Anknüpfungspunkt für eine ausgefeilte Argumentation und effektive Verteidigung.
Eine weitere juristisch relevante Konstellation ist die Beleidigung im privaten Raum. Hier gilt nämlich eine Ausnahme. Sofern beleidigende Äußerungen im engsten vertraulichen Kreis getätigt werden, sind diese grundsätzlich nicht gegen die Geltung und das Ansehen der Person in der Allgemeinheit gerichtet und sind deshalb straflos. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesprächspartner die Vertraulichkeit nach den Umständen gewährleisten kann. Grund hierfür ist, dass jedem Menschen ein Rückzugsbereich verbleiben muss, in welchem er offen, frei und ohne Angst vor Sanktionen sprechen können soll. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind und ob mithin eine strafbare oder straflose Beleidigung vorliegt, ist erneut anhand der konkreten Einzelfallumstände zu bewerten.
Strafrahmen
Die einfache Beleidigung kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert werden. In den qualifizierten Fällen, in denen die Beleidigung zum Beispiel öffentlich oder mittels einer Tätlichkeit erfolgt, ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich.
Straflosigkeit bei Wahrnehmung berechtigter Interessen
Im Zusammenhang mit Meinungsäußerungen, insbesondere mit scharfer oder auch polemischer, ins Persönliche zielender Kritik, die vom Gegenüber schnell als Beleidigung oder Erniedrigung empfunden werden kann und damit möglicherweise strafbar ist, muss das konkurrierende Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. Wie bereits angedeutet, darf der Schutz der persönlichen Ehre über die Straftatbestände zum Schutz der persönlichen Ehre nicht dazu führen, dass die allgemeine Meinungsbildung und -äußerung und damit auch der allgemeine öffentliche Diskurs unterbunden werden. Denn grundsätzlich ist die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit ein Grundpfeiler unserer Demokratie, die in solchen Fällen mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person abzuwägen ist.
Deshalb können Äußerungen, die grundsätzlich eine Beleidigung (§ 185 StGB) oder auch eine üble Nachrede (§ 186 StGB) darstellen, gegebenenfalls über die sog. „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ nach § 193 StGB gerechtfertigt sein, was im Ergebnis Straffreiheit bedeutet. Als berechtigtes Interesse kommt grundsätzlich jedes private, öffentliche, ideelle oder auch materielle Interesse in Betracht, welches in Einklang mit der Rechtsordnung steht.
Als einfaches Beispiel, wann von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen gesprochen werden kann, ist das eines Restaurantkritikers: Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit kann es vorkommen, dass er die Leistung eines Kochs öffentlich scharf kritisiert und tadelt, was als beleidigend verstanden werden kann. Kann er jedoch zugleich seine Kritik auf sachliche und damit nachvollziehbare Anhaltspunkte stützen (z.B. matschiges Gemüse, zähes oder kaltes Fleisch etc.), so wäre seine negative Bewertung wohl über § 193 StGB gerechtfertigt. Auch Journalisten bewegen sich häufig in einem Grenzbereich zwischen noch zulässiger Berichterstattung und unzulässiger, weil ehrverletzender Informationsverbreitung. Insbesondere in unserer heutigen, äußerst schnelllebigen Zeit ist es von enormer Wichtigkeit für Journalisten bzw. deren Verlage, eine Information möglichst vor allen anderen zu veröffentlichen, was wiederum schnell zu Falschmeldungen führen kann, die den Betroffenen durchaus als beleidigend und diffamierend erscheinen können. Hier muss der Journalist deshalb im zumutbaren Rahmen die erlangten Informationen, insbesondere bei (ab)wertenden Berichten, auf ihren Tatsachenkern hin überprüfen. Prüft er den Wahrheitsgehalt der zugrunde liegenden Tatsachen nicht ausreichend und erweisen sich diese als unwahr, so kann er sich nicht über die Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigen.
Es muss jedoch beachtet werden, dass die konkrete Beurteilung immer eine Frage des Einzelfalls ist. Selbst wenn hier ein berechtigtes Interesse wahrgenommen worden sein sollte, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Strafbarkeit wegen Beleidigung oder übler Nachrede ausscheidet. Es hat vielmehr immer eine Abwägung mit dem Achtungsinteresse des Betroffenen stattzufinden, in welcher alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. So liegt es auf der Hand, dass ein Kommentar eines Fußballtrainers während oder kurz nach einem Spiel anders zu beurteilen ist als ein Wort-Duell zweier bekannter Politiker.
Gerade deshalb lohnt sich in Beleidigungsfällen und Fällen übler Nachrede eine fachliche anwaltliche Beratung und Unterstützung. Oft kann eine ausgefeilte Verteidigungsstrategie mit einer starken und schlüssigen Argumentation zu einer Rechtfertigung führen. Sollten Sie sich mit dem Vorwurf einer Beleidigung o. Ä. konfrontiert sehen, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unsere Rechtsexperten können in Zusammenarbeit mit Ihnen die für Sie bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickeln.
Schlun & Elseven: Rechtsbeistand für Beschuldigte und Geschädigte von Straftaten
Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei gewährleisten wir unseren Mandanten einen fachkundigen Rechtsbeistand – unabhängig davon, ob ihre Rechte auf straf- oder zivilrechtlichem Wege durchgesetzt werden müssen.
Für Beschuldigte
Die Verteidigung von Beschuldigten gehört seit jeher zu dem Kernkompetenzbereich unserer anwaltlichen Tätigkeit. Wir sind uns stets dessen bewusst, welche einschneidende Wirkung der Vorwurf der Begehung einer Straftat auf das Leben unserer Mandanten hat. Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu ermöglichen, bieten wir ihnen eine intensive Betreuung in jeder einzelnen Phase des Verfahrens an, die eine passgenau zugeschnittene Verteidigungsstrategie und bestmögliche Ergebnisse gewährleistet.