Im Zeitalter von Social Media können diffamierende Äußerungen die berufliche Karriere und das Privatleben nachhaltig beeinträchtigen. Die Frage, ob eine Äußerung beleidigend, diffamierend oder gar verleumdend ist, ist allerdings nicht immer leicht zu ermitteln. Auch wenn das deutsche Strafgesetzbuch für die Ehrverletzungsdelikte recht einfache Grundformeln benennt, darf diese Tatsache nicht darüber hinwegtäuschen, dass jeder dieser Straftatbestände aus mehreren, in sich komplexen Tatbestandsmerkmalen besteht. Durch die sich stetig fortbildende Rechtsprechung gilt es hier noch eine Reihe von sog. “ungeschriebenen” Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. So ist zur richtigen Beurteilung des Einzelfalls eine höchst fundierte Kenntnis des materiellen Strafrechts notwendig.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen umfassenden Rechtsbeistand im Straf- und Zivilrecht an. Ob außergerichtlich oder im Rahmen einer Neben- bzw. Privatklage – unsere Anwälte vertreten Opfer von Ehrverletzungsdelikten, um Ihren guten Ruf wiederherzustellen und gegebenenfalls Schmerzensgeld-bzw. Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Für Personen, die mit dem Vorwurf eines Ehrverletzungsdeliktes konfrontiert worden sind, gewährleisten wir eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Verteidigung. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Ihre Rechte als Beschuldigte/r zu verteidigen und für den bestmöglichen Ausgang der Situation zu sorgen.
Ehrverletzung: Was bedeutet „persönliche Ehre“?
Im deutschen Strafrecht sind in den §§ 185-189 StGB verschiedene Ehrverletzungsdelikte normiert. Die drei relevantesten Delikte sind dabei die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) sowie die Verleumdung (§ 187 StGB). Alle haben sie gemein, dass sie die sogenannte „persönliche Ehre“ schützen und deren vorsätzliche Verletzung durch eine andere Person unter Strafe stellen. Doch was versteht man überhaupt unter dieser persönlichen Ehre?
Die Ehre spaltet sich juristisch in zwei Teile: in die innere und die äußere Ehre. Die innere Ehre umfasst das subjektive Ehrgefühl des Einzelnen, also die persönliche Würde und der innere Wert des Menschen. Die äußere Ehre hingegen erfasst den objektiven Geltungsanspruch in der Gesellschaft, also den guten Ruf der Person und den Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit. Diese Ehre kann auf verschiedene Art und Weisen verletzt werden, sei es durch Äußerungen, durch Verschriftlichungen oder durch sonstige Handlungen, oder auch Unterlassungen.
Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
Fühlt sich eine Person durch eine Äußerung persönlich angegriffen und in ihrer Ehre verletzt, so muss in einem weiteren Schritt gefragt werden, ob es sich bei dieser Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt, die entweder wahr oder unwahr sein kann oder – ob es sich um ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung handelt. Diese Unterscheidung ist maßgeblich dafür, welche Strafbarkeit womöglich vorliegt. Gleichwohl ist sie nicht immer klar und einfach zu treffen, da sich innerhalb einer Äußerung oftmals Werturteile und Tatsachen mischen.
Unter Tatsachen versteht man alle Zustände, Vorgänge oder Ereignisse der Gegenwart bzw. der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Dazu können auch innere Tatsachen, wie etwa Motive oder Absichten, zählen, soweit sie nach außen erkennbar werden. Durch die grundsätzliche Beweisfähigkeit einer Tatsache lässt sich somit in aller Regel feststellen, ob die in Rede stehende Behauptung wahr oder unwahr ist. Damit eine Tatsachenbehauptung relevant ist, muss es sich um eine „ehrenrührige“ Tatsache handeln, was dann erfüllt ist, wenn die Tatsache eine Miss- oder Nichtachtung, oder Geringschätzung ausdrückt und geeignet ist, die persönliche Ehre der Person zu beeinträchtigen. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen kommen primär die Tatbestände der Verleumdung (§ 187 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) in Betracht.
Dahingegen spricht man von einem persönlichen Werturteil bei allen subjektiven Bewertungen, Einschätzungen oder Schlussfolgerungen, die vom Element der Stellungnahme geprägt sind und sich dem Beweis entziehen. Werturteile sind folglich persönliche Meinungen, sodass sich Personen, die beleidigende Aussagen tätigen, häufig auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht entfaltet im Rahmen von Werturteilen mehr Gewicht als bei Tatsachenbehauptungen, sodass auch hierfür die Unterscheidung von enormer Wichtigkeit ist. Die Grenze der Meinungsfreiheit ist jedoch bei der sog. Schmähkritik erreicht. Darunter versteht man eine beleidigende Äußerung, die nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern allein der Diffamierung und Herabwürdigung der Person. Wann diese Grenze überschritten ist, muss immer im konkreten Einzelfall anhand der individuellen Umstände betrachtet und bewertet werden. Handelt es sich bei der angegriffenen Aussage um eine derartige Meinungsäußerung, so kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.