Verteidigung bei Ehrverletzungsdelikten

Ihr Rechtsanwalt für Äußerungs-, Presse- und Strafrecht

Verteidigung bei Ehrverletzungsdelikten

Ihr Rechtsanwalt für Äußerungs-, Presse- und Strafrecht

Im Zeitalter von Social Media können diffamierende Äußerungen die berufliche Karriere und das Privatleben nachhaltig beeinträchtigen. Die Frage, ob eine Äußerung beleidigend, diffamierend oder gar verleumdend ist, ist allerdings nicht immer leicht zu ermitteln. Auch wenn das deutsche Strafgesetzbuch für die Ehrverletzungsdelikte recht einfache Grundformeln benennt, darf diese Tatsache nicht darüber hinwegtäuschen, dass jeder dieser Straftatbestände aus mehreren, in sich komplexen Tatbestandsmerkmalen besteht. Durch die sich stetig fortbildende Rechtsprechung gilt es hier noch eine Reihe von sog. “ungeschriebenen” Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. So ist zur richtigen Beurteilung des Einzelfalls eine höchst fundierte Kenntnis des materiellen Strafrechts notwendig.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen umfassenden Rechtsbeistand im Straf- und Zivilrecht an. Ob außergerichtlich oder im Rahmen einer Neben- bzw. Privatklage – unsere Anwälte vertreten Opfer von Ehrverletzungsdelikten, um Ihren guten Ruf wiederherzustellen und gegebenenfalls Schmerzensgeld-bzw. Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Für Personen, die mit dem Vorwurf eines Ehrverletzungsdeliktes konfrontiert worden sind, gewährleisten wir eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Verteidigung. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Ihre Rechte als Beschuldigte/r zu verteidigen und für den bestmöglichen Ausgang der Situation zu sorgen.

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Ehrverletzung: Was bedeutet „persönliche Ehre“?

Im deutschen Strafrecht sind in den §§ 185-189 StGB verschiedene Ehrverletzungsdelikte normiert. Die drei relevantesten Delikte sind dabei die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) sowie die Verleumdung (§ 187 StGB). Alle haben sie gemein, dass sie die sogenannte „persönliche Ehre“ schützen und deren vorsätzliche Verletzung durch eine andere Person unter Strafe stellen. Doch was versteht man überhaupt unter dieser persönlichen Ehre?

Die Ehre spaltet sich juristisch in zwei Teile: in die innere und die äußere Ehre. Die innere Ehre umfasst das subjektive Ehrgefühl des Einzelnen, also die persönliche Würde und der innere Wert des Menschen. Die äußere Ehre hingegen erfasst den objektiven Geltungsanspruch in der Gesellschaft, also den guten Ruf der Person und den Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit. Diese Ehre kann auf verschiedene Art und Weisen verletzt werden, sei es durch Äußerungen, durch Verschriftlichungen oder durch sonstige Handlungen, oder auch Unterlassungen.

Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

Fühlt sich eine Person durch eine Äußerung persönlich angegriffen und in ihrer Ehre verletzt, so muss in einem weiteren Schritt gefragt werden, ob es sich bei dieser Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt, die entweder wahr oder unwahr sein kann oder – ob es sich um ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung handelt. Diese Unterscheidung ist maßgeblich dafür, welche Strafbarkeit womöglich vorliegt. Gleichwohl ist sie nicht immer klar und einfach zu treffen, da sich innerhalb einer Äußerung oftmals Werturteile und Tatsachen mischen.

Unter Tatsachen versteht man alle Zustände, Vorgänge oder Ereignisse der Gegenwart bzw. der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Dazu können auch innere Tatsachen, wie etwa Motive oder Absichten, zählen, soweit sie nach außen erkennbar werden. Durch die grundsätzliche Beweisfähigkeit einer Tatsache lässt sich somit in aller Regel feststellen, ob die in Rede stehende Behauptung wahr oder unwahr ist. Damit eine Tatsachenbehauptung relevant ist, muss es sich um eine „ehrenrührige“ Tatsache handeln, was dann erfüllt ist, wenn die Tatsache eine Miss- oder Nichtachtung, oder Geringschätzung ausdrückt und geeignet ist, die persönliche Ehre der Person zu beeinträchtigen. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen kommen primär die Tatbestände der Verleumdung (§ 187 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) in Betracht.

Dahingegen spricht man von einem persönlichen Werturteil bei allen subjektiven Bewertungen, Einschätzungen oder Schlussfolgerungen, die vom Element der Stellungnahme geprägt sind und sich dem Beweis entziehen. Werturteile sind folglich persönliche Meinungen, sodass sich Personen, die beleidigende Aussagen tätigen, häufig auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht entfaltet im Rahmen von Werturteilen mehr Gewicht als bei Tatsachenbehauptungen, sodass auch hierfür die Unterscheidung von enormer Wichtigkeit ist. Die Grenze der Meinungsfreiheit ist jedoch bei der sog. Schmähkritik erreicht. Darunter versteht man eine beleidigende Äußerung, die nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern allein der Diffamierung und Herabwürdigung der Person. Wann diese Grenze überschritten ist, muss immer im konkreten Einzelfall anhand der individuellen Umstände betrachtet und bewertet werden. Handelt es sich bei der angegriffenen Aussage um eine derartige Meinungsäußerung, so kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.

Mögliche Maßnahmen gegen Ehrverletzungen

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der eine Person Sie verächtlich gemacht hat oder zu verächtlich machen droht, können Sie einige Maßnahmen ergreifen:

  • Reden Sie mit der anderen Seite: Eine außergerichtliche Lösung der Angelegenheit, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, kann für alle Seiten Zeit und Geld sparen.
  • Außergerichtliche Abmahnungen und Unterlassungserklärungen,
  • Unterlassungsklagen/gerichtliche Unterlassungsverfügungen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einige allgemeine Maßnahmen handelt, die Sie ergreifen können. Welche Maßnahme für Ihre Situation am besten geeignet ist, hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an unser Rechtsteam.

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, ist es ratsam, Daten und Beweise zu sammeln. Beweise können Screenshots, Zeugenaussagen, Finanzunterlagen, E-Mails und vieles mehr sein. Das Sammeln von Daten und Beweisen ist in allen Fällen ratsam, unabhängig davon, ob Sie jemanden der Beleidigung oder Verleumdung beschuldigen oder sich gegen derartige Vorwürfe verteidigen möchten.

Außergerichtliche Einigung

Wenn Sie das Gespräch mit der Gegenseite suchen, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie die Situation ruhig angehen und darauf hinwirken, dass die verächtlich machenden Informationen entfernt werden und eine schriftliche Entschuldigung oder Richtigstellung veröffentlicht wird. Jedenfalls sollte auf eine (ggf. strafbewehrte) Unterlassungserklärung hingewirkt werden, damit die Gegenseite die Äußerungen zukünftig nicht wiederholt. Lassen Sie sich von einem Zeugen begleiten und halten Sie den Gesprächsverlauf schriftlich fest. Viele Beleidigungsfälle lassen sich lösen, ohne dass Anwälte und Gerichte eingeschaltet werden müssen. Wenn die Person jedoch nicht bereit ist, Maßnahmen der Wiedergutmachung zu ergreifen und Ihre Aufforderung ignoriert, ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren.

Ähnlich verhält es sich, wenn Sie wegen angeblich verächtlich machender Äußerungen angesprochen werden: Es lohnt sich, die Angelegenheit zu prüfen. Es ist wichtig, alle Beweise zu sammeln, die Sie zur Verfügung haben und die im Zusammenhang mit den Vorwürfen von Belang sein können. Auch wenn die Beweise stichhaltig sind und Sie davon überzeugt sind, dass das, was Sie gesagt oder geschrieben haben, nicht diffamierend ist, sollten Sie sich mit einem Juristen in Verbindung setzen. Denn auch in diesem Fall kann die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands für Sie nur von Vorteil sein.

Vorläufige Unterlassungsverfügung

Sollte eine außergerichtliche Einigung scheitern, so besteht die Möglichkeit, auf gerichtlichem Wege eine Unterlassungsklage zu erheben und gleichzeitig eine vorläufige Unterlassungsverfügung zu beantragen. Eine solche einstweilige Verfügung verhindert die (erstmalige) Veröffentlichung bzw. die Wiederholung der fraglichen Äußerung, da ein Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung rechtliche Schritte seitens der Person nach sich zieht, die gegen sie verstößt. Eine derartige vorläufige Verfügung sollte bei Gericht beantragt werden, wenn die beleidigenden oder verleumderischen Informationen im Falle ihrer Veröffentlichung oder Wiederholung zu finanziellen Verlusten führen könnten.

Eine vorläufige Unterlassungsverfügung kann somit effektiv den Ruf eines Unternehmens schützen. Denn ein Gerichtsverfahren zum Nachweis einer Verleumdung oder üblen Nachrede kann oft Jahre dauern. Ein erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann die Veröffentlichung/Wiederholung schädigender Äußerungen verhindern und so das Unternehmen schützen, bis das Gerichtsverfahren durchgeführt worden ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Strafrecht, bevor Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen.

Strafantrag: Wann ist er erforderlich?

Sollten Sie sich als betroffene Person dazu entscheiden, ein Strafverfahren wegen ehrverletzender Äußerungen (§§ 185-187 StGB) einzuleiten, muss beachtet werden, dass grundsätzlich ein Strafantrag innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie Kenntnis von der ehrverletzenden Handlung erlangt haben, gestellt werden muss (§ 77b StGB). Ohne Ihren Antrag ist die Einleitung eines Verfahrens unmöglich. Die Angelegenheit kann bei der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Amtsgericht zur Anzeige gebracht werden.

Für eine solche Strafanzeige müssen Beweise vorgelegt werden. Wenn die Behörden mit der Angelegenheit befasst werden, müssen sie einen hinreichenden Grund für die Einleitung des Strafverfahrens haben. Der Verdacht der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung muss deshalb nicht nur behauptet, sondern durch das Vorbringen von Indizien und Beweisen erhärtet werden. Ein gedrucktes Werk mit der angeblich diffamierenden Äußerung wäre beispielsweise ein belastbarer Beweis. Ungeachtet der Beweislage kann es allerdings vorkommen, dass die Strafverfolgung in Ihrem Fall nicht von ausreichendem öffentlichem Interesse ist und daher von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wird.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand für Beschuldigte und Geschädigte von Straftaten

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei gewährleisten wir unseren Mandanten einen fachkundigen Rechtsbeistand an – unabhängig davon, ob ihre Rechte auf straf- oder zivilrechtlichem Wege durchgesetzt werden müssen.

Für Beschuldigte

Die Vereidigung von Beschuldigten gehört seit jeher zu dem Kernkompetenzbereich unserer anwaltlichen Tätigkeit. Wir sind uns stets dessen bewusst, welche einschneidende Wirkung der Vorwurf der Begehung einer Straftat auf das Leben unserer Mandanten hat. Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu ermöglichen, bieten wir ihnen eine intensive Betreuung in jeder einzelnen Phase des Verfahrens an, die eine passgenau zugeschnittene Verteidigungsstrategie und bestmögliche Ergebnisse gewährleistet.

Für Geschädigte

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, dem steht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Unsere Anwälte für Strafrecht können dieses für Sie als Nebenkläger/in im Strafprozess geltend machen. Dieser Anspruch kann allerdings auch auf zivilrechtlichem Wege, im Rahmen einer Privatklage (§ 374 StPO) geltend gemacht werden. In einem solchen Fall übernimmt der Geschädigte die Rolle des Klägers, wobei er zahlreiche Hürden bewältigen muss, da hier dieselben rechtlichen Anforderungen an die vorgebrachten Ausführungen und Beweise gelten wie in einem von der Staatanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahren. Für ein erfolgreiches Vorgehen auf diesem Wege ist deshalb ein erfahrener Rechtsbeistand nicht nur ratsam, sondern unter Berücksichtigung des Umfangs, der Komplexität und der häufig auftretenden juristischen Schwierigkeiten nahezu unerlässlich. Auch in einem solchen Fall stehen Ihnen unsere Rechtsexperten zur Seite, um Ihre Ansprüche schnell und effektiv durchzusetzen.

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