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§ 186 StGB: Üble Nachrede als Ehrverletzungsdelikt
Neben der Beleidigung und Verleumdung kennt das deutsche Strafgesetzbuch auch noch die sog. „üble Nachrede“ als weiteres Ehrverletzungsdelikt:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Während die Beleidigung primär persönliche Werturteile in Form von abfälligen und verächtlich machenden Meinungen erfasst, beschränkt sich der Vorwurf der üblen Nachrede ausschließlich auf ehrenrührige Tatsachenäußerungen. Diese müssen behauptet (eigene Überzeugung) oder verbreitet (Weitergabe fremden Wissens) werden. Im Gegensatz zu der Verleumdung, bei der es um die Behauptung “unwahrer Tatsachen” geht, obwohl die Person “es besser weiß”, setzt die üble Nachrede gerade nicht voraus, dass die Person die Unwahrheit kennt. Es reicht vielmehr aus, dass es sich um die Behauptung oder Verbreitung von Informationen handelt, von denen die Person nicht beweisen kann, dass sie wahr sind, aber nicht unbedingt sicher weiß, dass sie falsch sind. Ist die Tatsache hingegen nachweislich wahr, scheidet eine Strafbarkeit aus. Zudem muss die Tatsachenbehauptung zwingend gegenüber einer dritten Person geäußert werden („in Beziehung auf einen anderen“).
In ihrer traditionellen Form bezieht sich die “üble Nachrede” auf das gesprochene Wort oder Gesten. Eine solche üble Nachrede kann beispielsweise in der Behauptung oder Verbreitung des Gerüchts bestehen, dass die betreffende Person Geld von ihrem Unternehmen stiehlt. Sollte dieser Arbeitskollege das Gerücht in seinem Büro verbreiten, könnte dies für das Opfer der üblen Nachrede schwerwiegende Folgen haben. Es könnte mit disziplinarischen Maßnahmen zu rechnen haben oder als jemand angesehen werden, dem man nicht trauen kann. Wenn die Person, die das Gerücht verbreitet, nachweisen kann, dass an den Informationen, die sie gehört hat, etwas Wahres dran ist, kann sie sich in beiden Fällen verteidigen. Daher sollte die von der üblen Nachrede betroffene Person in erster Linie prüfen, ob sie beweisen kann, dass die Informationen unwahr sind.
Die üble Nachrede bezieht sich darüber hinaus auch auf das geschriebene Wort. So kann eine derartige Äußerung in einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Blog oder einem Artikel ebenfalls den Tatbestand erfüllen.
Strafrahmen
In ihrer einfachen Form wird die üble Nachrede entweder mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert. Sollte die Tat hingegen öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen worden sein, liegt eine Qualifikation vor, die neben einer weiterhin möglichen Geldstrafe jedoch den Strafrahmen der Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre erhöht.
Wahrnehmung berechtigter Interessen (Straflosigkeit)
Auch im Rahmen der üblen Nachrede kann diese möglicherweise über die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt sein und damit im Ergebnis zur Straffreiheit führen. Es gelten die hierzu im Rahmen des Artikels zur Beleidigung gemäß § 185 StGB getroffenen Ausführungen entsprechend.

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