Gerüchte ebenso wie die gezielte Verbreitung von Unwahrheiten, mit dem Ziel, den Ruf einer Personzu schädigen, sind für die Betroffenen nicht nur eine enorm belastende Erfahrung. Bleiben sie unwidersprochen, können solche Angriffe unter Umständen auch die berufliche Karriere und das Privatleben nachhaltig beeinträchtigen. Ob eine Äußerung beleidigend, diffamierend oder gar verleumdend ist, ist allerdings nicht immer leicht zu ermitteln.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen umfassenden Rechtsbeistand im Straf- und Zivilrecht an. Ob außergerichtlich oder im Rahmen einer Neben- bzw. Privatklage – unsere Anwälte vertreten Opfer von Ehrverletzungsdelikten, um Ihren guten Ruf wiederherzustellen und gegebenenfalls Schmerzensgeld-bzw. Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Für Personen, die mit dem Vorwurf eines Ehrverletzungsdeliktes konfrontiert worden sind, gewährleisten wir eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Verteidigung. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Ihre Rechte als Beschuldigte/r zu verteidigen und für den bestmöglichen Ausgang der Situation zu sorgen.
§ 186 StGB: Der Tatbestand der üblen Nachrede
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Auch wenn der § 186 StGB für die üble Nachrede eine recht einfache Grundformel benennt, darf diese Tatsache nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser Straftatbestand aus mehreren, in sich komplexen Tatbestandsmerkmalen besteht. Durch die sich stetig fortbildende Rechtsprechung gilt eshier noch eine Reihe von sog. “ungeschriebenen” Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen.
Während die Beleidigung primär persönliche Werturteile in Form von abfälligen und verächtlich machenden Meinungen erfasst, beschränkt sich der Vorwurf der üblen Nachrede ausschließlich auf ehrenrührige Äußerungen. Diese müssen behauptet (eigene Überzeugung) oder verbreitet (Weitergabe fremden Wissens) werden. Im Gegensatz zu der Verleumdung, bei der es um die Behauptung “unwahrer Tatsachen” geht, obwohl die Person “es besser weiß”, setzt die üble Nachrede gerade nicht voraus, dass die Person die Unwahrheit kennt. Es reicht vielmehr aus, dass es sich um die Behauptung oder Verbreitung von Informationen handelt, von denen die Person nicht beweisen kann, dass sie wahr sind, aber nicht unbedingt sicher weiß, dass sie falsch sind. Ist die Tatsache hingegen nachweislich wahr, scheidet eine Strafbarkeit aus. Zudem muss die Tatsachenbehauptung zwingend gegenüber einer dritten Person geäußert werden („in Beziehung auf einen anderen“).
In ihrer traditionellen Form bezieht sich die “üble Nachrede” auf das gesprochene Wort. Allerdings können Veröffentlichungen (Äußerungen in einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Blog oder einem Artikel), aber auch Gesten ebenfalls den Tatbestand erfüllen. Üble Nachrede kann beispielsweise in der Behauptung oder Verbreitung des Gerüchts bestehen, dass die betreffende Person Geldbeträge in ihrem Unternehmen unterschlägt. Sollte ein Arbeitskollege das Gerücht im Büro verbreiten, könnte dies für das Opfer der üblen Nachrede schwerwiegende Folgen haben. Der/die Betroffene könnte mit disziplinarischen Maßnahmen zu rechnen haben oder als jemand angesehen werden, dem man nicht mehr trauen kann. Wenn die Person, die das Gerücht verbreitet, nachweisen kann, dass an den Informationen, die sie gehört hat, etwas Wahres dran ist, kann sie sich in beiden Fällen verteidigen. Daher sollte die von der üblen Nachrede betroffene Person in erster Linie prüfen, ob sie beweisen kann, dass die Informationen tatsächlich unwahr sind.
Strafrahmen
In ihrer einfachen Form wird die üble Nachrede entweder mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert. Sollte die Tat hingegen öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen worden sein, liegt eine Qualifikation vor, die neben einer weiterhin möglichen Geldstrafe jedoch den Strafrahmen der Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre erhöht.
Straflosigkeit bei Wahrnehmung berechtigter Interessen
Auch im Rahmen der üblen Nachrede kann diese möglicherweise über die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt sein und damit im Ergebnis zur Straffreiheit führen. Es gelten die hierzu im Rahmen des Artikels zur Beleidigung gemäß § 185 StGB getroffenen Ausführungen entsprechend.
Schlun & Elseven: Rechtsbeistand für Beschuldigte und Opfer von Straftaten
Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei gewährleisten wir unseren Mandanten einen fachkundigen Rechtsbeistand – unabhängig davon, ob ihre Rechte auf straf- oder zivilrechtlichem Wege durchgesetzt werden müssen.
Für Beschuldigte
Die Verteidigung von Beschuldigten gehört seit jeher zu dem Kernkompetenzbereich unserer anwaltlichen Tätigkeit. Wir sind uns stets dessen bewusst, welche einschneidende Wirkung der Vorwurf der Begehung einer Straftat auf das Leben unserer Mandanten hat. Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu ermöglichen, bieten wir ihnen eine intensive Betreuung in jeder einzelnen Phase des Verfahrens an, die eine passgenau zugeschnittene Verteidigungsstrategie und bestmögliche Ergebnisse gewährleistet.
Für Opfer von Straftaten
Wer Opfer einer Straftat geworden ist, dem steht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Unsere Anwälte für Strafrecht können dieses für Sie als Nebenkläger/in im Strafprozess geltend machen. Dieser Anspruch kann allerdings auch auf zivilrechtlichem Wege, im Rahmen einer Privatklage (§ 374 StPO) geltend gemacht werden. In einem solchen Fall übernimmt der Geschädigte die Rolle des Klägers, wobei er zahlreiche Hürden bewältigen muss, da hier dieselben rechtlichen Anforderungen an die vorgebrachten Ausführungen und Beweise gelten wie in einem von der Staatanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahren. Für ein erfolgreiches Vorgehen auf diesem Wege ist deshalb ein erfahrener Rechtsbeistand nicht nur ratsam, sondern unter Berücksichtigung des Umfangs, der Komplexität und der häufig auftretenden juristischen Schwierigkeiten nahezu unerlässlich. Auch in einem solchen Fall stehen Ihnen unsere Rechtsexperten zur Seite, um Ihre Ansprüche schnell und effektiv durchzusetzen.
Praxisgruppe für Strafrecht