Im Zeitalter von Social Media bedeutet eine verleumderische Handlung bei Weitem mehr als nur eine persönliche Kränkung. Bleibt sie unwidersprochen, kann ein solcher Angriff unter Umständen auch die berufliche Karriere und das Privatleben nachhaltig beeinträchtigen. Ob eine Äußerung beleidigend, diffamierend oder gar verleumdend ist, ist allerdings nicht immer leicht zu ermitteln.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen umfassenden Rechtsbeistand im Straf- und Zivilrecht an. Ob außergerichtlich oder im Rahmen einer Neben- bzw. Privatklage – unsere Anwälte vertreten Opfer von Ehrverletzungsdelikten, um Ihren guten Ruf wiederherzustellen und gegebenenfalls Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Für Personen, die mit dem Vorwurf eines Ehrverletzungsdeliktes konfrontiert worden sind, gewährleisten wir eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Verteidigung. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Ihre Rechte als Beschuldigte/r zu verteidigen und für den bestmöglichen Ausgang der Situation zu sorgen.
§ 187 StGB: Der Tatbestand der Verleumdung
Der Straftatbestand der Verleumdung bezieht sich nur auf nachweislich unwahre Tatsachen und umfasst daher keine Meinungsäußerungen einer Person über eine andere. Im Vergleich zur Beleidigung (§ 185 StGB) und üblen Nachrede (§ 186 StGB) schützt der Tatbestand der Verleumdung nicht nur die persönliche Ehre, sondern darüber hinaus auch die Kreditwürdigkeit einer Person.
Ein Beispiel für eine typische Verleumdung wäre die Behauptung von Person B, dass Person A eine Steuerhinterziehung begangen habe, obwohl Person B weiß, dass Person A diese Tat nicht begangen hat. Eine solche Behauptung ist besonders schädlich, wenn sie in der Öffentlichkeit geäußert und über die traditionellen Medien oder die sozialen Medien verbreitet wird. Daher kann und sollte sich Person A gegen die Schädigung ihres guten Rufs erwehren.
Auch wenn der § 187 StGB für die Verleumdung eine recht einfache Grundformel benennt, darf diese Tatsache nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser Straftatbestand aus mehreren, in sich komplexen Tatbestandsmerkmalen besteht. Durch die sich stetig fortbildende Rechtsprechung gilt es hier noch eine Reihe von sog. “ungeschriebenen” Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. So ist regelmäßig eine fundierte Kenntnis des materiellen Strafrechts notwendig, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können.
Sollten Sie zu Unrecht einer solchen Straftat beschuldigt oder andere ehrverletzende Aussagen über Sie gemacht werden, sollten Sie unbedingt den Rat eines qualifizierten und erfahrenen Juristen einholen. Wenn Sie wissen, wie Sie in einer solchen Situation bestenfalls reagieren, und die Reaktionen mit einem Anwalt einüben, können Sie sicherstellen, dass es nicht zu weiteren Komplikationen aufgrund unüberlegter Spontanäußerungen kommt. Denn in Fällen von Verleumdung obliegt es der Gegenseite, nachzuweisen, dass die Tatsachenbehauptung wahr ist – dies ist eine ausnahmsweise Beweislastumkehr, die für Sie als Tatopfer von Vorteil ist. Der richtige Rechtsbeistand kann Ihnen behilflich sein, derartige Vorteile effektiv zu nutzen.
Wenn Sie eine Verleumdungsklage in Erwägung ziehen, lohnt es sich, dass Sie sich im Vorfeld mit Rechtsexperten hierzu beraten. Denn insbesondere bei den Ehrdelikten stellen sich zahlreiche knifflige Abgrenzungs- und Einschätzungsfragen, die selbst für Juristen zum Teil nicht einfach zu beantworten sind. Wir von Schlun & Elseven Rechtsanwälte haben auch auf diesem Gebiet besondere Kenntnisse und einen Erfahrungsschatz, der es uns ermöglicht, Sie bestmöglich zu beraten. Gerichtsprozesse kosten Zeit und Geld, weshalb eine vorherige Beratung mit einem Anwalt für Strafrecht Ihnen helfen wird, die beste Vorgehensweise zu bestimmen.
Strafrahmen
Die Verleumdung ist, verglichen mit der Beleidigung und der üblen Nachrede, die schwerste der drei Straftaten, was sich auch im Strafrahmen entsprechend niederschlägt. Zwar kann auch eine Beleidigung einer Person in der Öffentlichkeit dazu führen, dass ihr Ruf nie wieder gänzlich hergestellt werden kann, insbesondere in unserer heutigen Zeit des Internets, sodass in allen Fällen schwerwiegende Folgen drohen. Doch verlangt die Verleumdung nicht nur ein einfach vorsätzliches Handeln, sondern das wissentliche Behaupten oder Verbreiten nachweislich unwahrer Tatsachen, was als besonders strafwürdig angesehen wird. Auch kann die erfasste Kreditgefährdung zu weiteren schwerwiegenden Nachteilen für den Betroffenen führen.
Aus diesen Gründen kann bereits die einfache Verleumdung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. In qualifizierten Fällen, in denen die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten des Inhalts begangen wurde, besteht sogar die Möglichkeit von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Straflosigkeit bei Wahrnehmung berechtigter Interessen?
Anders als im Rahmen der Beleidigung oder der üblen Nachrede, findet die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB als Rechtfertigungsgrund bei der Verleumdung keine Anwendung und kann somit nicht zu einer Straffreiheit führen. Dies ist in der leicht nachvollziehbaren Überlegung begründet, dass diejenige Person, die absichtlich nachweislich unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, gar kein berechtigtes Interesse mehr wahrnehmen kann. Denn an unwahren Tatsachen kann kein berechtigtes Informationsinteresse bestehen.
Schlun & Elseven: Rechtsbeistand für Beschuldigte und Opfer von Straftaten
Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei gewährleisten wir unseren Mandanten einen fachkundigen Rechtsbeistand an – unabhängig davon, ob ihre Rechte auf straf- oder zivilrechtlichem Wege durchsetzen werden müssen.
Für Beschuldigte:
Die Verteidigung von Beschuldigten gehört seit jeher zu dem Kernkompetenzbereich unserer anwaltlichen Tätigkeit. Wir sind uns stets dessen bewusst, welche einschneidende Wirkung der Vorwurf der Begehung einer Straftat auf das Leben unserer Mandanten hat. Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu ermöglichen, bieten wir ihnen eine intensive Betreuung in jeder einzelnen Phase des Verfahrens an, die eine passgenau zugeschnittene Verteidigungsstrategie und bestmögliche Ergebnisse gewährleistet.
Für Opfer von Straftaten:
Wer Opfer einer Straftat geworden ist, dem steht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Unsere Anwälte für Strafrecht können dieses für Sie als Nebenkläger/in im Strafprozess geltend machen. Dieser Anspruch kann allerdings auch auf zivilrechtlichem Wege, im Rahmen einer Privatklage (§ 374 StPO) geltend gemacht werden. In einem solchen Fall übernimmt der Geschädigte die Rolle des Klägers, wobei er zahlreiche Hürden bewältigen muss, da hier dieselben rechtlichen Anforderungen an die vorgebrachten Ausführungen und Beweise gelten wie in einem von der Staatanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahren. Für ein erfolgreiches Vorgehen auf diesem Weg ist deshalb ein erfahrener Rechtsbeistand nicht nur ratsam, sondern unter Berücksichtigung des Umfangs, der Komplexität und der häufig auftretenden juristischen Schwierigkeiten nahezu unerlässlich. Auch in einem solchen Fall stehen Ihnen unsere Rechtsexperten zur Seite, um Ihre Ansprüche schnell und effektiv durchzusetzen.
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