Verstöße gegen das Umweltstrafrecht betreffen nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen. Innerhalb des täglichen Geschäftsbetriebes kann es rasch passieren, dass ein Verstoß gegen geltendes Umweltstrafrecht begangen wird. Dieser muss nicht einmal vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der handelnden Person, begangen worden sein. So kann sich ein Missgeschick im Arbeitsalltag schnell zu einem veritablen Strafrechtsproblem für Führungskräfte, Mitarbeiter und das Unternehmen selbst entwickeln. Nicht selten kommt es infolge des Verdachts einer Umweltstraftat auch zu Durchsuchungen im Unternehmen. Daher ist es unerlässlich, rechtzeitig präventive Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Um unseren Mandanten hierbei die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtbeistand an. Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei sind wir unter anderem auf die Entwicklung und Umsetzung von individuell abgestimmten Umwelt- und Klima-Compliance-Strukturen spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte analysieren die Struktur Ihres Unternehmens, um eine passgenau auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Compliance zu erarbeiten, die sicherstellt, dass eventuelle Schwachstellen rechtzeitig aufgedeckt und klima- und umweltstrafrechtliche Verstöße effektiv vermieden werden.
Bei bereits bestehenden Verstößen gegen das Umweltstrafrecht bemühen sich unsere Strafverteidiger, bereits im Ermittlungsverfahren das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen und gegebenenfalls ein belastendes Strafverfahren zu vermeiden. Wir stellen sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigter dabei stets gewahrt bleiben.
Umweltstrafrechtliche Risiken für Unternehmen
Die Anforderungen an umweltgerechte Produktionen und eine umweltgerechte Arbeitsweise innerhalb eines Unternehmens sind im Laufe der letzten Jahre immer weiter angestiegen. Hierbei gilt es zwischen den betrieblichen- und den produktspezifischen Anforderungen zu unterscheiden. Unter die betrieblichen Anforderungen an ein Unternehmen fallen die Einhaltung rechtskonformer Abwassereinleitungen oder die Einhaltung rechtskonformer Logistik, etwa bei Gefahrguttransporten. Weiterhin muss das Unternehmen die Einhaltung rechtskonformer internationaler Entsorgungs- und Lizensierungsbestimmungen sowie die Einhaltung der Verbrauchskennzahlen wie beispielsweise den CO2-Austößen sicherstellen.
Die Produktspezifischen Anforderungen betreffen unter anderem die die Einhaltung der Verbrauchskennzahlen bei der Produktion des jeweiligen Produkts. Normiert sind die Anforderungen in diversen Verordnungen, wie beispielsweise in Verordnungen zur Reduktion der zunehmenden Menge von Elektronikschrott oder Verordnungen zur Reduktion von CO2 Ausstößen.
Haftung der Unternehmensleitung bei Verstößen gegen das Umweltstrafrecht
Die meisten Verstöße gegen das Umweltstrafrecht passieren innerhalb des Betriebsalltages und werden von Mitarbeitern des Unternehmens begangen. Fraglich ist also, inwieweit Geschäftsführer, Vorstände oder anderes Führungspersonal strafrechtlich für solche „aus dem Betrieb heraus“ begangen Umweltstraftaten in Verantwortung genommen werden können. Diese Frage der Haftung ist äußert komplex und muss stets auf den konkreten Einzelfall bezogen beantwortet werden.
In der Rechtsprechung gilt das Prinzip der Geschäftsherrenhaftung. Demnach ergibt sich bereits aus der Stellung als Inhaber eines Betriebs oder als Vorgesetzter eine Garantenpflicht, gem. § 13 Abs.1 Strafgesetzbuch. Dieses Prinzip dient der Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten durch Mitarbeiter. Damit gemeint sind solche Straftaten, welche einen inneren Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit aufweisen. Dies ist bei Umweltdelikten immer dann der Fall, wenn Umweltgefahren innerhalb des Betriebes und nicht aufgrund von privaten Verhaltensweisen entstehen. Grundsätzlich ist es daher möglich, dass die Unternehmensleitung für von Mitarbeitern begangene Delikte haften muss, insbesondere, wenn Mitarbeiter aufgrund von Anweisungen gehandelt haben, welche umweltrechtliche Verstöße zum Gegenstand haben.
Wird eine Umweltstraftat innerhalb des Unternehmens begangen und kann nicht genau ermittelt werden, wer die Tat begangen hat, kann auch gegen das Unternehmen selbst unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Diese ist unabhängig von der Sanktionierung des individuellen Täters und kann auch dann verhängt werden, wenn ein Täter zwar nicht als Person feststellbar, aber dennoch sicher ist, dass eine der von § 30 OWiG erfassten Personen die Straftat begangen hat. Lässt sich eine Straftat nicht nachweisen, kann dem Betriebs- oder Unternehmensinhaber eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG vorgeworfen werden. Eine Geldbuße nach § 30 OWiG ist ebenfalls möglich.
Wichtig für die Beurteilung einer potenziellen Haftung des Geschäftsführers ist die Berücksichtigung aller Umstände und die Untersuchung der einzelnen Betriebsabläufe. Hierbei wird ermittelt, wie es zu einem solchen Fehler kommen konnte und wer dafür verantwortlich ist.
Um eine strafrechtliche Inanspruchnahme zu vermeiden, ist es unerlässlich, sich rechtlich so aufzustellen, dass Fehlerquellen innerhalb des Betriebs minimiert werden und das Umweltverhalten des Unternehmens stets im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Das Team von Schlun & Elseven besteht aus Anwälten mit fundierten Kenntnissen und umfassenden Erfahrungen im Umweltrecht sowie aus erfahrenen Strafverteidigern. Ganz gleich, ob Ihr Unternehmen eine fachkundige Beratung in einer bestimmten Rechtsangelegenheit wünscht oder eine kontinuierliche Betreuung anstrebt – unsere Kanzlei ist in jedem Fall Ihr zuverlässiger Ansprechpartner.
Schlun & Elseven: Entwicklung effizienter Umwelt- und Klima-Compliance
Die Errichtung einer Umwelt- und Klima-Compliance für Unternehmen ist aus den vorgenannten Gründen unerlässlich. Mangelt es einem Unternehmen an einer ausgereiften Compliance, so drohen neben Reputationsschäden auch strafrechtliche sowie zivilrechtliche Konsequenzen, z.B. in Form von Schadenersatzansprüchen.
Mit einer effektiven Umwelt- und Klima-Compliance können daher bereits präventive Schutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen etabliert werden, und es kann sichergestellt werden, dass sämtliche Tätigkeiten und Produkte die steigenden internationalen und nationalen umweltrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Unsere erfahrenen Anwälte entwickeln eine auf Ihr Unternehmen abgestimmte Umwelt-und Klima-Compliance und ermitteln mit Hilfe einer Risikoanalyse die potenziellen Schwachstellen innerhalb Ihrer Unternehmensstruktur, sodass die rechtlichen Risiken erheblich minimiert werden können. Die Kanzlei Schlun & Elseven sieht Ihr Unternehmen hierbei in seiner Gesamtheit an und erfasst alle komplexen Organisationsstrukturen, sodass in jedem Bereich die Einhaltung umweltrechtlicher Standards gewährleistet ist. Hierbei behalten wir stets alle rechtlichen Besonderheiten im Blick.
Praxisgruppe für Strafrecht
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