Betrug im Unternehmen: Wie Sie dagegen vorgehen können

Betrug im Unternehmen: Wie Sie dagegen vorgehen können

Betrug im Unternehmen ist ein ernstzunehmendes Problem, das nicht nur finanzielle Verluste verursacht, sondern auch das Vertrauen der Kunden und Mitarbeiter nachhaltig erschüttern kann. Folgende Szenarien sind hier denkbar: Entweder findet der Betrug innerhalb des Unternehmens statt und schädigt das Unternehmen selbst oder Mitarbeiter eines Unternehmens betrügen Dritte, um sich an deren Vermögen zu bereichern. Betrugsdelikte machen einen großen Anteil der Wirtschaftskriminalität aus. In diesem Zusammenhang sind auch solche häufigen Straftaten wie Bestechung und Unterschlagung im Unternehmen zu erwähnen. Die Wirtschaftskriminalität zeichnet sich durch eine besonders hohe Dunkelziffer aus, da Taten zum einen oft unentdeckt bleiben, zum anderen Unternehmen in vielen Fällen die Ermittlungsbehörden aus Reputationsgründen gar nicht erst über Vorfälle informieren.

Sollte Ihr Unternehmen einem Betrug zum Opfer gefallen oder sollten Sie mit dem Vorwurf der Tatbegehung konfrontiert worden sein, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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Unsere Dienstleistungen

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)  

  • Kreditbetrug (§ 265b StGB)  

  • Mindestlohnverstöße 

  • Sozialleistungsbetrug 

  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB) 

  • Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) 

Verdacht auf Betrug im Unternehmen: Erste Handlungsschritte

Sollten Sie den Verdacht schöpfen oder darauf hingewiesen worden sein, dass innerhalb des von Ihnen geführten Unternehmens möglicherweise Straftaten begangen werden, ist es wichtig, zunächst die Ruhe zu bewahren und umgehend anwaltlichen Beistand einzuholen. Denn sobald die Ermittlungsbehörden Kenntnis über die vermeintliche Straftat erlangt haben, steht es nicht mehr in Ihrer Macht, zu entscheiden, ob ein Strafverfahren verfolgt wird oder nicht. Hier entscheidet nun die Staatsanwaltschaft, ob die Strafverfolgung fortgeführt wird. Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet eine umfassende Rechtsberatung im Strafrecht an. Unsere Anwälte zeigen Ihnen auf, wie Sie im Betrugsfall vorgehen sollten, um eine fehlerfreie Beweissicherung und damit eine zügige Strafverfolgung zu ermöglichen. Wir beraten Sie in Bezug auf die Erstattung einer Strafanzeige und übernehmen für Sie gerne die Vertretung im sog. Adhäsionsverfahren, um Ihre Entschädigungsansprüche schnell und effektiv durchzusetzen. In Fällen, in denen ein öffentlicher Strafprozess mit Rücksicht auf den drohenden Imageschaden zu vermeiden ist, sorgen unsere Anwälte für eine außergerichtliche Einigung.

Darüber hinaus bieten wir als Full-Service-Kanzlei eine fachkundige Beratung zur Betrugsprävention an, damit Ihr Unternehmen in Zukunft vor Betrugsversuchen gewappnet ist.

Mandanten, die sich mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sehen, sind ebenso gut beraten, sich schnellstmöglich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Vor allem in den ersten Tagen nach dem Bekanntwerden der strafrechtlich relevanten Handlungen ist es besonders ratsam, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Auch bei einer Kündigung ist grundsätzlich Eile geboten, da eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von 3 Wochen fristgerecht ist. Unsere erfahrenen Strafverteidiger stehen Ihnen zur Seite, um eine möglichst schnelle Entlastung zu erwirken und einem Ermittlungsverfahren vorzubeugen.

Auch Unternehmensmitarbeiter, die Kenntnis von Straftaten erlangen, die von ihren Vorgesetzten begangen werden, befinden sich in einer heiklen Lage. In einem solchen Fall muss abgewogen werden, wie und ob überhaupt vorzugehen ist. Hier ist es ebenso wie in den bereits genannten Fällen empfehlenswert, umsichtig zu handeln, da Beschuldigungen, die zu Unrecht getätigt werden, arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Kündigung oder Abmahnung mit sich bringen können. In diesem Bereich sind zurzeit neue Schutzmechanismen für die Hinweisgeber (aufgrund einer EU-Whistleblower-Richtlinie) in Planung. Wir beraten Sie gerne mit Hinblick auf die aktuelle geltende Rechtslage.

Die häufigsten Straftatbestände in der Wirtschaft

Betrug 

Den Tatbestand des Betruges erfüllt gemäß § 263 StGB, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Beispiele im Unternehmenskontext sind etwa der Provisionsbetrug, Täuschungen bei der Spesenabrechnung oder der Arbeitszeitbetrug.

Bestechung und Korruption

Der Bestechung macht sich gemäß § 299 StGB strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür annimmt (Bestechlichkeit) oder anbietet (Bestechung), dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.

Gemäß § 299 I Nr.2, II Nr. 2 werden ebenso Angestellte oder Beauftragte bestraft, die ohne Einwilligung des Unternehmens bestechen oder sich bestechen lassen und somit gegen Gewährung eines Vorteils anbieten oder fordern bei dem Bezug von Waren und Dienstleistungen Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, durch die sie Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzen.

Hierunter fällt auch die Korruption, die nicht als eigenständiger Straftatbestand im Strafgesetzbuch geregelt ist.

Täter werden Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Solche Zuwendungen können in Form von Geschenken, Geld, Darlehensgewährung, Rabatten, Reisen, Prämien, einer Stundung aber auch in immateriellen Vorteilen wie sexuellen Zuwendungen, Förderung der Karriere, Unterstützung in Privatangelegenheiten bestehen.

Nicht unter den Zuwendungsbegriff fallen kleinere Geschenke wie Werbegeschenke oder Trinkgelder.

Untreue

Untreue gemäß § 266 StGB liegt vor, wenn eine Person, die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Das Strafmaß fordert hier Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Untreue im Unternehmen kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Prokurist missbräuchlich handelt oder wenn ein Geschäftsführer eine Begrenzung im Innenverhältnis nicht einhält.

Unterschlagung

Die Unterschlagung ist in § 246 StGB festgehalten. Eine fremde bewegliche Sache gilt als unterschlagen, wenn jemand sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.

Hier beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sind vorgesehen, wenn die Sache dem Täter anvertraut wurde.

Im Unternehmenskontext kann bereits eine Unterschlagung vorliegen, wenn die Buchführung, Bilanzierung oder Inventarisierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Begehung von Straftaten im Unternehmen durch Dritte

Oft werden Straftaten in Unternehmen auch durch Dritte begangen. Ein Beispiel dafür ist der “CEO-Fraud”.

CEO-Fraud

Weltweide Schäden durch sogenannte “CEO-Frauds” betragen laut dem FBI 2,8 Milliarden Euro. Das Phänomen kommt auch gehäuft im deutschen Wirtschaftsraum vor. Oft verzichten Unternehmen jedoch auf eine Berichterstattung aus Imagegründen.

Ziel der Täter ist es entscheidungsbefugte Mitarbeiter, meist Buchhalter, dazu zu bringen hohe Beträge ins Ausland zu überweisen. Sie geben sich dabei als Geschäftsführer (CEO) aus. Hier werden die E-Mails oft täuschend realistisch gefälscht oder sogar das E-Mail-Konto einer Führungskraft gehackt. Durch Anrufe und E-Mails und dringende Ermahnungen zur Geheimhaltung und Dringlichkeit üben die Täter psychischen Druck auf den Mitarbeiter aus. Die Täter sind oft sehr gut über das Unternehmen informiert und dadurch besonders überzeugend.

Sollte Ihr Unternehmen Opfer eines solchen CEO-Frauds geworden sein, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unsere Anwälte analysieren sorgfältig Ihren Fall und zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten auf. Sollten Sie als Mitarbeiter eines Unternehmens über dessen Geld unberechtigterweise verfügt haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie zivilrechtlich haften und sich gegebenenfalls auch der Untreue strafbar gemacht haben. Im Ernstfall beraten wir Sie gerne und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine effektive und individuelle Verteidigungsstrategie.

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