Verteidigung bei Verdacht auf Urkundenfälschung

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei Verdacht auf Urkundenfälschung

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Wurde gegen Sie eine strafrechtliche Ermittlung wegen des Verdachts einer Urkundenfälschung eingeleitet, sollten Sie umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht zu Rate ziehen. Dies erscheint bei Urkundenfälschungsdelikten umso dringender, da die polizeiliche Aufklärungsrate hier überdurchschnittlich hoch ausfällt – im Vergleich zu anderen Delikten. Der Begriff der Urkundenfälschung kann fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass lediglich die Fälschung von offiziellen Dokumenten unter Strafe stehe. In Wirklichkeit umfasst der Begriff Urkunde aber bei Weitem mehr als die üblichen Zeugnisse, Verträge und Ausweise.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Verteidigung für Personen an, die mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert worden sind. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Sie umfassend zu beraten und zu verteidigen. Unsere Anwälte stellen sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigter dabei stets gewahrt bleiben.

Opfer von Urkundenfälschung werden bei der Geltendmachung Ihrer Rechte und Ansprüche durch unsere Anwälte für Zivilprozessrecht unterstützt. Sie übernehmen Ihre Vertretung als Nebenkläger/in im sog. Adhäsionsverfahren. Wir setzen uns für Sie ein!

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Was versteht man unter Urkundenfälschung?

Die Strafbarkeit einer Urkundenfälschung ergibt sich aus § 267 StGB. Gemäß § 267 Abs. 1 StGB begeht eine Urkundenfälschung, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Bereits der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar. Die strafrechtliche Vorschrift dient der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.

Nach der Rechtsprechung ist eine Urkunde jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Klassische Beispiele für eine Urkunde sind Zeugnisse, Verträge und Ausweise. Insbesondere kommt es auf ihre Beweisfunktion im Rechtsverkehr an.

Es muss also eine menschliche Erklärung vorliegen, die typischerweise mit einem körperlichen Gegenstand verbunden ist. Zwar muss eine Urkunde nicht unbedingt in Papierform angerfertigt sein. Hingegen reicht es nicht aus, wenn ein Dokument lediglich auf einem Bildschirm einsehbar ist. Nicht relevant ist, ob das Dokument auch tatsächlich als Urkunde bezeichnet wird.

Weiterhin muss es sich nicht um ein Schriftstück handeln, sondern es sind auch sogenannte Beweiszeichnen erfasst. Dabei handelt es sich um beweiserhebliche Gedankenerklärungen, die durch Symbole oder Zeichen verkörpert werden. Dazu gehören beispielsweise Kfz-Kennzeichen oder die Prüfplakette des TÜV. Sogar die Striche auf einem Bierdeckel, die der Kellner für die vom Gast konsumierten Getränke gemacht hat, können eine Urkunde darstellen. Insbesondere an diesem Beispiel zeigt sich, dass nicht immer problemlos zu erkennen ist, ob man sich durch eine bestimmte Handlung der Urkundenfälschung strafbar macht. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Einordnung helfen.

Besonderheiten, die es bei der Einordnung als Urkunde zu beachten gilt

Bei einer zusammengesetzten Urkunde ist die verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt fest zu einer Beweiseinheit verbunden. Darunter fällt beispielsweise das Kfz-Kennzeichen, das erst in Verbindung mit dem Stempel der Zulassungsstelle und dem entsprechenden Fahrzeug eine Urkunde darstellt. Es enthält die Erklärung, dass das betreffende Fahrzeug für einen bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist.

Wird eine Urkunde in irgendeiner Weise vervielfältigt, kann es sich auch bei den Vervielfältigungen gegebenenfalls um Urkunden handeln. So haben Ausfertigungen einer Urkunde selbst Urkundenqualität, denn sie sollen im Rechtsverkehr mit gleichartiger Beweisbedeutung an die Stelle des Originals treten. Das Gleiche gilt für Durchschriften, wenn sie an die Stelle des Originals treten sollen. Hingegen handelt es sich bei einfachen Abschriften, Fotokopien, E-Mail-Ausdrucken oder Telefaxen in der Regel nicht um Urkunden. Auch eine beglaubigte Abschrift stellt grundsätzlich keine Urkunde dar. Durch den Beglaubigungsvermerk wird lediglich bestätigt, dass es ein Original gibt, das mit der Abschrift übereinstimmt. Zu beachten ist, dass der Beglaubigungsvermerk selbst jedoch eine Urkunde darstellt.

Das Herstellen einer unechten Urkunde

Gemäß § 267 Abs. 1 StGB gibt es drei verschiedene Tatmodalitäten der Urkundenfälschung. Demnach macht sich eine Person unter anderem der Urkundenfälschung strafbar, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Dafür ist maßgeblich, ob eine Identitätstäuschung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein falscher Eindruck darüber erweckt wird, wer die Urkunde ausgestellt hat.

Allerdings liegt nicht zwangsläufig das Herstellen einer unechten Urkunde vor, wenn ein fremder Name gebraucht wird. So handelt sich nicht um eine Urkundenfälschung, wenn sich der eigentliche Aussteller bei der Unterzeichnung der Urkunde durch eine andere Person wirksam vertreten lässt. Dafür muss der Unterzeichnende zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers befugt sein und ihn auch vertreten wollen. Zudem muss der Namensträger überhaupt vertreten werden wollen.

Möglich ist auch die Verwendung eines Pseudonyms oder Decknamens, da eine bloße Namenstäuschung nicht von § 267 StGB erfasst ist. Eine solche liegt vor, wenn allgemein oder in dem konkreten Fall der Urheber der Urkunde so gekennzeichnet ist, dass keine Zweifel darüber bestehen, um wen es sich handelt.

Verfälschen einer echten Urkunde | Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde

Neben dem Herstellen einer unechten Urkunde ist das Verfälschen einer echten Urkunde mit Strafe bewehrt. Eine echte Urkunde wird verfälscht, wenn der gedankliche Inhalt der ursprünglichen Urkunde nachträglich verändert wird. Dies kann bei einer zusammengesetzten Urkunde dadurch geschehen, dass das Bezugsobjekt der Gedankenerklärung ausgewechselt wird. Beispielsweise ist das der Fall, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kfz durch das eines fremden Fahrzeugs ersetzt wird.

Schließlich macht sich strafbar, wer eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Das bedeutet, dass die Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen. Dies kann z.B. durch Vorlegen, Übergeben oder Hinterlegen geschehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Urkunde auch tatsächlich zu Kenntnis genommen wird.>

Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung

Ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung liegt gemäß § 267 Abs. 3 StGB in der Regel vor, wenn der Täter

  • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zu fortgesetzter Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  • einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt (ab 50.000 Euro),
  • durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht.

Es handelt sich um eine nicht abschließende Liste beispielhafter Fallkonstellationen, die in der Regel, aber eben nicht zwingend, besonders schwere Fälle darstellen. Auch wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels vorliegen, hat der Richter die Möglichkeit, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen. Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, einen unbenannten besonders schweren Fall anzunehmen. Die Entscheidung basiert auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Falles.

Welche Strafe droht bei einer Urkundenfälschung?

Die Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (§ 267 Abs. 2 StGB). Für die Strafzumessung sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. So wird z.B. berücksichtigt, ob es sich um einen Ersttäter oder einen Wiederholungstäter handelt und ob ein Geständnis abgelegt wurde. Außerdem ist der entstandene Schaden relevant und, ob Wiedergutmachung geleistet wurde.

Handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung, liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 267 Abs. 3 S. 1 StGB).

Wer eine Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begeht, hat grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu rechnen (§ 267 Abs. 4 StGB). In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren.

Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt, so erfolgt ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis.

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