Pferdekauf: Das sollten Sie wissen

Ihr Rechtsanwalt für Pferderecht

Pferdekauf: Das sollten Sie wissen

Ihr Rechtsanwalt für Pferderecht

Möchten Sie sich oder Ihren Lieben den Traum vom eigenen Pferd erfüllen? Oder haben Sie bereits Pferde und denken über eine Ergänzung nach? Vielleicht haben Sie auch schon ein passendes Tier im Auge, aber die Entscheidung für den Kauf eines Pferdes will natürlich gut überlegt sein. Ein Pferd kann über viele Jahre ein treuer Begleiter sein, in manchen Fällen gar den Lebensunterhalt sichern.

Ob Freizeitpferd, Turnierpferd oder Zuchtpferd – das Pferd sollte stets Ihren Ansprüchen genügen. Um sicherzustellen, dass Sie ein gesundes und zugängliches Tier erwerben, sollten Sie im Vorfeld einige Informationen einholen. Vor allem die Vorgeschichte des Pferdes und Informationen über den Händler oder Züchter können von enormer Bedeutung sein.

Darüber hinaus sollten einige rechtliche Aspekte und Besonderheiten beachtet werden, damit der Kauf keine Probleme verursacht und sich nicht als Fehlentscheidung herausstellt. Dazu gehören u. a. die Gestaltung des Kaufvertrages, Gewährleistungsaspekte, Ankaufsuntersuchungen und Regelungen zum Import und Export von Pferden.

Um unseren Mandanten beim Kauf eines Pferdes die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven eine gleichermaßen kompetente und engagierte Beratung und Vertretung in allen Aspekten des Pferderechts an.

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Unsere Dienstleistungen

  • Kauf, Import und Export von Pferden (national & international)

  • Kaufvertrag: Ausarbeitung, Analyse und Überprüfung

  • Leasing von Pferden

  • Mängelgewährleistung

Schriftlicher Kaufvertrag

Selbstverständlich ist es möglich, einen Kaufvertrag für ein Pferd per Handschlag abzuschließen und keine Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Um unnötigen Rechtstreitigkeiten vorzubeugen, ist es jedoch ratsam, einen schriftlichen Kaufvertrag zu haben, der im Streitfall als Beweismittel dienen kann. Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Erstellung eines geeigneten Kaufvertrags.

Neben den Angaben zu den Vertragspartnern und dem Kaufpreis sollten die Parteien eine genaue Beschreibung des Pferdes mit Namen, Geschlecht, Lebensnummer und ggf. Abstammung und verschiedenen Abzeichen aufnehmen. Auch der Zustand des Pferdes, der Verwendungszweck und die Eignung des Pferdes sollten im Kaufvertrag so detailliert wie möglich festgehalten werden. Diese Beweissicherung kann späteren Unklarheiten und Streitigkeiten vorbeugen.

Eine juristische Prüfung oder Ausarbeitung des Kaufvertrages durch einen Anwalt für Pferderecht kann hilfreich sein. Vorsicht ist geboten bei Musterkaufverträgen, z.B. aus dem Internet.

Die Anwälte von Schlun & Elseven sorgen dafür, dass Ihr Kaufvertrag alle notwendigen Vereinbarungen enthält. Insbesondere sollte die Wirksamkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Gewährleistungseinschränkungen oder -ausschlüsse des Verkäufers geprüft werden.

Beim Kauf eines Pferdes zwischen Privatpersonen kann ein vollständiger Haftungsausschluss vereinbart werden. Handelt es sich dagegen um einen Verbrauchsgüterkauf, also um einen Kaufvertrag zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem privaten Käufer, ist der Gewährleistungsausschluss in der Regel unwirksam.

Wird im Kaufvertrag eine Regelung über die Aushändigung der zum Pferd gehörenden Papiere getroffen, kann auch dies zu einem reibungslosen Kauf beitragen. In jedem Fall sollten der Equidenpass (Pferdepass) und die Eigentumsurkunde zusammen mit dem Pferd an den Käufer ausgehändigt werden.

Auch eine Zuchtbescheinigung (Ahnentafel oder Geburtsurkunde) kann vom Käufer verlangt werden, da diese für Zuchtpferde oft wichtig ist.

Mängelgewährleistung beim Kauf eines Pferdes

Grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer ein mangelfreies Pferd zu liefern (§§ 433 Abs. 1 S. 290a BGB).

Ein Mangel liegt vor, wenn das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (vgl. § 434 BGB). Dabei kommen zum einen gesundheitliche Mängel in Betracht. Andererseits ist ein Pferd beispielsweise mangelhaft, wenn die Rasse oder bestimmte körperliche Eigenschaften, wie die Größe, nicht der Vereinbarung entsprechen.

Daneben können auch Vereinbarungen über andere Eigenschaften getroffen werden, wie etwa ein bestimmter Ausbildungsstand oder die Eignung für Turniere. Es ist zudem sinnvoll, den Verwendungszweck im Vertrag festzuhalten, z.B. ob das Pferd als Turnierpferd, Dressurpferd, Zuchtpferd oder Anfängerpferd eingesetzt werden soll.

Angenommen, es gibt weder eine Vereinbarung über die Beschaffenheit noch einen vertraglich festgelegten Verwendungszweck. In diesem Fall sind die Eignung für den gewöhnlichen Gebrauch und die übliche Beschaffenheit für Pferde der gleichen Art entscheidend. Bei dieser Feststellung treten jedoch nicht selten Schwierigkeiten auf.

Tritt ein Mangel auf, muss der Käufer in der Regel beweisen, dass er bereits bei der Übergabe des Pferdes vorhanden war (Beweislast). Eine Ausnahme besteht beim Verkauf von Verbrauchsgütern. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe auf, so wird vermutet, dass er bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware frei von Mängeln ist (Umkehr der Beweislast).

Der Käufer muss den Verkäufer über den Mangel informieren und ihn auffordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, da der Verkäufer das Recht hat auf Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Käufer eine eventuelle Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur dann geltend machen kann, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer endgültig abgelehnt wird.

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab der Übergabe der Ware. Bei Käufen zwischen Privatpersonen kann diese Regelung nach Belieben geändert werden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf die Frist jedoch nur bei gebrauchten Sachen auf mindestens ein Jahr verkürzt werden.

In einem Urteil vom 9.10.2019 (Az. VII ZR 240/18) stufte der BGH einen zweieinhalbjährigen Hengst als „gebraucht” ein, obwohl er noch nicht für seinen Verwendungszweck als Reit- oder Dressurpferd eingesetzt worden war.

Allerdings gibt es keine allgemein gültigen Altersgrenzen, ab wann ein Pferd als gebraucht gilt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Tierärztliche Untersuchung des Pferdes (AKU) vor dem Kauf

Um unnötigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, ist es ratsam, vor dem Kauf eines Pferdes eine tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen (Die Kosten werden je nach Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien getragen). Dabei wird gleichzeitig der Gesundheitszustand und die körperliche Eignung des Tieres für den vorgesehenen Verwendungszweck beurteilt. Die Ergebnisse der Ankaufsuntersuchung (AKU) werden dokumentiert und können als Vereinbarung über die Qualität des Pferdes in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Wichtig ist jedoch, dass der Zustand des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung möglichst präzise festgehalten wird.

Wurde bereits eine Untersuchung durchgeführt, sollte genau festgestellt werden, wann sie stattgefunden hat. Liegt sie bereits einige Zeit zurück, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Zustand des Pferdes in der Zwischenzeit verändert hat.

Zum einen gibt es die klinische Untersuchung des Ankaufs, auch kleine AKU genannt. Werden zusätzlich Untersuchungen (z.B. Röntgen) durchgeführt, spricht man von einer großen Untersuchung. Wie umfangreich die Untersuchung sein sollte, hängt u.a. von der Höhe des Kaufpreises und dem Verwendungszweck des Pferdes ab. Eine umfangreichere Untersuchung empfiehlt sich zum Beispiel, wenn es sich um ein Turnierpferd handelt, das sehr belastbar sein muss.

Unterläuft dem Tierarzt bei der Untersuchung ein Fehler, haftet er in der Regel gegenüber seinem Auftraggeber. Nehmen wir an, der Käufer hat die Untersuchung in Auftrag gegeben und entscheidet sich aufgrund der falschen Befunde des Tierarztes für den Kauf des Pferdes. In diesem Fall kann er von dem Tierarzt Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (§§ 634 Nr. 4280 Abs. 1 BGB). So können z.B. die Behandlungskosten erstattet werden. (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az. VII ZR 7/11).

Internationaler Kauf, Import und Export von Pferden

Bei einem grenzüberschreitenden Pferdekauf müssen einige Aspekte des Transports berücksichtigt werden. Vor dem Transport sollte eine tierärztliche Untersuchung durchgeführt werden, um die Transporttauglichkeit des Tieres festzustellen.

Welche Dokumente für den Transport erforderlich sind, hängt davon ab, ob es sich um einen Transport innerhalb der EU oder über die Grenzen der EU handelt.

Für Transporte innerhalb der EU ist eine gültige Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Diese muss bei der Verbringung des Pferdes zusammen mit dem Equidenpass mitgeführt werden. Für die Verbringung eines Pferdes aus einem Drittland in die EU gelten besondere Bedingungen.

Für die Einfuhr muss ein spezielles Zertifikat vorliegen, wenn es sich bei dem Tier um ein Renn- oder Turnierpferd handelt. Außerdem müssen die Vorschriften des jeweiligen Drittlandes beachtet werden. Wir beraten Sie gerne, welche Vorschriften Sie beachten müssen und welche Dokumente Sie in Ihrem Fall benötigen.

Auch Fragen zum Gerichtsstand und zum anwendbaren Recht sollten im Vorfeld geklärt werden. Der Gerichtsstand kann vertraglich vereinbart werden. Ansonsten richtet er sich nach dem internationalen Zivilprozessrecht. Innerhalb der EU gilt die EuGVVO. Danach kann jede Vertragspartei entweder am Ort ihres Hauptgeschäftssitzes oder ihrer Hauptverwaltung verklagt werden oder dort, wo die Lieferung der Ware erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (Erfüllungsort).

Verbraucher können ihre Ansprüche auch im Heimatland geltend machen, wenn der gewerbliche Verkäufer seine Tätigkeit dort ausübt oder sie dorthin richtet (z. B. durch Werbung).

Die Vertragsparteien können grundsätzlich vereinbaren, welches Recht auf den Kaufvertrag anzuwenden ist. Besteht keine Rechtswahl, unterliegt der Kaufvertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 1 (a) Rom-I-Verordnung).

Bei einem Verbrauchervertrag ist dagegen das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Gewerbetreibende seine Tätigkeit in diesem Staat ausübt oder sein Unternehmen auf diesen Staat ausrichtet (Art. 6(1) Rom I-VO).

Gegebenenfalls ist auch das UN-Kaufrechtsübereinkommen zu beachten. Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen ist es ratsam, zur Klärung dieser Fragen einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren.

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