Der Kauf eines Pferdes ist eine bedeutende und oftmals auch lohnende Investition – ganz gleich, ob im professionellen Reitsport, für die Zucht oder im Freizeitbereich. Pferde sind nicht nur bloße Ware, sondern fühlende Lebewesen, deren Haltung und Transport besonderen Anforderungen unterliegt. Und so wirft der Pferdekauf besondere rechtliche und finanzielle Fragestellungen auf.
In der Regel geht der käufliche Erwerb eines Pferdes mit besonderen vertraglichen Verpflichtungen einher, welche sicherstellen, dass Tierarztbesuche regulär durchgeführt werden, ebenso wie diverse Steuerimplikationen. Letztere besitzen insbesondere im Falle eines internationalen Erwerbs hohe Relevanz. Bereits bei der Vertragsgestaltung treten nicht selten Schwierigkeiten auf – sei es bei der Klärung von Gewährleistungsaspekten, sei es bei Regelungen bezüglich des Imports und Exports von Pferden. Neben technischen Fragen können Ungereimtheiten über die Gesundheit oder Leistung des Pferdes relevant werden, was die an sich schöne Erfahrung des Pferdekaufs schnell in eine belastende Situation verkehren kann.
Verkaufsverträge für Pferde
Auch wenn Verträge grundsätzlich per Handschlag abgeschlossen werden können, führen solche informalen Verträge im Falle eines Konflikts nicht selten zu Komplikationen. Ein schriftlicher Kaufvertrag sorgt für die benötigte Klarheit über die beschlossenen Konditionen und dient im Falle von Ungereimtheiten als Beweis. Daher sollte ein vollständiger Kaufvertrag solche essenziellen Details bezüglich des betreffenden Pferdes wie dessen Name, Geschlecht, Lebensnummer, Stammbaum und Abzeichen enthalten. Außerdem sollte der Vertrag eindeutige Aussagen über den Zustand des Pferdes und seine Tauglichkeit für den explizit genannten Kaufzweck. Das Festhalten dieser Details ist nützlich, um eventuellen zukünftigen Missverständnissen und Konflikten vorzubeugen.
Von abstrakt vorformulierten Verträgen ist Abstand zu nehmen, da diese in der Regel nicht die zugrundliegenden spezifischen Umstände des jeweiligen Kaufes zum Gegenstand haben.
Wichtig ist zu wissen, dass die Möglichkeit, Gewährleistung auszuschließen, von der Natur des Kaufvertrags abhängt:
- Bei Privatverkäufen ist das Gewährleistungsrecht vollständig ausschließbar.
- Ausschluss der Gewährleistungsrechte sind im Verbraucherrecht hingegen nicht möglich (Verbraucherrechtsverträge sind Verträge zwischen einer Privatperson und einer gewerblich tätigen Person).
Im Kaufvertrag eine Klausel über den Transfer der Dokumente des Pferdes zu vereinbaren, kann ebenfalls helfen den Prozess reibungslos zu gestalten. Wichtige Dokumente wie der Pferdepass und Eigentumsurkunde sollten zusammen mit dem Pferd übergeben werden. Ein Zuchtzertifikat (Stammbaum und Zertifikat über die Leistung des Zuchtpferdes) könnten ebenfalls essenziell sein, insofern eine Zucht mit dem gekauften Pferd beabsichtigt ist.
Mängelgewährleistung beim Pferdekauf
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Pferd frei von Mängeln zu übertragen, §§ 433 I 2, 90a BGB. Ein Mangel liegt hier vor, sobald das Pferd eine von denen im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften nicht erfüllt und nicht tauglich für die beabsichtigte Benutzung ist. Rechtskonflikte beim Kauf eines Pferdes ergeben sich oft bezüglich der vereinbarten Eigenschaften des Pferdes. Aus diesem Grund empfiehlt es sich hier, bei dem Entwurf des Kaufvertrags besonders viel Wert aufs Detail zu legen.
Die generelle Frist um Gewährleistungsrechte geltend zu machen, beträgt zwei Jahre ab Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also dem Moment, in welchem das Eigentum wirksam übertragen wurde. Jedoch können auch diese Fristen abhängig von der Natur des Kaufes variieren.
- Privatverkauf: Beidseitige Einigung kann die Frist verändern oder ausschließen.
- Verbraucherverkäufe: Die Frist kann für gebrauchte Pferde verkürzt werden, muss jedoch mindestens ein Jahr betragen.
Wann ein Pferd als “gebrauchtes” Pferd zu verstehen ist, war Gegenstand einer Entscheidung des BGH am 9. Oktober 2019 (VII ZR 240/18). Der BGH entschied, dass ein 2,5 Jahre alter Hengst als gebraucht gilt, auch wenn er noch nicht zum Reiten genutzt wurde. Ob ein Pferd als gebraucht gilt, hängt jedoch mehr vom Einzelfall ab und kann nicht an einem bestimmten Alter festgemacht werden.
Woraus besteht ein Mangel beim Pferdekauf
Es gibt zwei Hauptarten der AKU:
- Kleine AKU: Eine klinische Untersuchung, die sich auf die generelle Gesundheit und Zustand des Pferdes beschränkt.
- Große AKU: Umfasst weitere Tests wie Röntgenaufnahmen, Ultraschalle und Bluttests, empfohlen für den Kauf von wertvolleren Pferden wie beispielsweise Turnierpferden, bei denen eine größere physische Resilienz gefordert wird.
Die Entscheidung zwischen kleiner und großer AKU wird von Faktoren wie dem beabsichtigten Gebrauch des Pferdes und dem Einkaufspreis abhängig gemacht. Um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt es sich jedoch, die große AKU durchführen zu lassen.
Wer die Kosten für die AKU trägt, wird typischerweise im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer festgehalten. Diese Kosten können abhängig von dem Umfang der Untersuchung und den Tierartgebühren variieren.
Beweislast
Generell hat der Käufer die Beweislast einen Mangel bei Gefahrenübergang nachzuweisen, § 446 BGB. Bei Verbrauchsgüterverträgen wird jedoch vermutet, dass ein Mangel der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, bereits bei Gefahrenübergang vorlag, § 447 I S. 2 BGB. Dann liegt es am Verkäufer diese Vermutung zu widerlegen.
Schritte um Gewährleistungsrechte beim Pferdekauf geltend zu machen
Wenn ein Mangel nach Kauf des Pferdes auftritt, muss dieser unverzüglich angegeben werden, um die rechtlichen Schritte zu befolgen. Das Gesetz sieht einen klaren Rahmen für das Lösen solcher Fälle vor, um die Rechte und Pflichten des Käufers sowie Verkäufers sicherzustellen, § 437 BGB. Hier sind wichtigsten Schritte:
- Benachrichtigung des Verkäufers: Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über den Mangel in Kenntnis setzen und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung geben.
- Das Recht der zweiten Andienung: Der Verkäufer hat grundsätzlich das Recht zur “Nachbesserung” des Pferdes (beispielsweise das Übernehmen von Tierarztkosten) oder ein Ersatzpferd zu stellen, falls dies die Umstände des Einzelfalls zulassen.
- Endgültige Verweigerung: Falls der Verkäufer sich endgültig verweigert, nachzubessern, oder die hierfür gesetzte Frist verstreichen lässt, kann der Käufer andere Kaufpreisminderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Im letzten Falle müsste er dann auch das Pferd wieder zurückgeben.
Diese Rechtsmittel sind nur möglich, wenn dem Verkäufer vorher das Recht zur zweiten Andienung ermöglicht wurde, § 323 BGB – es sei denn, eine Nachbesserung wäre nicht möglich oder unverhältnismäßig.
Tierärztliche Untersuchung des Pferdes (AKU) vor dem Kauf
Ein Pferd kann aus verschiedenen Gründen als mangelhaft gelten:
- Gesundheitliche Probleme: Physische oder medizinische Konditionen, welche die Leistung oder Gesundheitszustand des Pferdes beeinträchtigen.
- Ungereimtheiten bei beschlossenen Qualitäten: Beispielsweise, wenn die Rasse, Größe oder besondere Merkmale nicht mit den im Vertrag vereinbarten übereinstimmen.
- Training oder Tauglichkeit: Wenn das Pferd nicht das beschlossene Trainingsniveau erreicht oder untauglich für den beabsichtigten Zweck ist, als beispielsweise ein Turnierpferd, Dressurpferd, Zuchtpferd oder Anfängerpferd.
- Äußere und innere Faktoren: Das Alter des Pferdes (äußerer Faktor), Verhalten beim Hufschmied und Verhalten beim Auf und Abladen im Transporter (innere Faktoren) können hier ebenfalls eine Rolle spielen.
Wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden, muss das Pferd die objektiven Standards für reguläre Benutzung innehaben und die typischen Charaktereigenschaften eines Pferdes gleichen Typs aufweisen, § 434 III BGB. Diese Eigenschaften festzulegen ist ebenfalls Konfliktanfällig.
Ankaufsuntersuchung (AKU) vor dem Kauf eines Pferdes
Bei der Ankaufsuntersuchung handelt es sich um eine tierärztliche Untersuchung des Pferdes vor Kauf. Die Untersuchung hilft die Gesundheit des Pferdes und seine Tauglichkeit für den intendierten Gebrauch zu ermitteln.
Die AKU umfasst folgende Punkte:
- Evaluierung des Gesamtheitszustandes des Pferdes.
- Einschätzung des physischen Zustandes und Tauglichkeit für den intendierten Zweck, wie Wettbewerb, Züchtung oder Freizeitreiten.
- Ausstellen eines Dokuments über diese Qualitäten des Pferdes, welches dann dem Kaufvertrag beigelegt werden kann.
Wichtig ist zu beachten, dass die AKU den Zustand des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung widerspiegelt. Wenn die Untersuchung früher stattgefunden hat, sollte der Käufer bestätigen, wann sie durchgeführt wurde, da der Zustand des Pferdes sich in der Zwischenzeit geändert haben könnte.
Arten und Kosten von tierärztlichen Untersuchungen
Es gibt zwei Hauptarten der AKU:
Kleine AKU: Eine klinische Untersuchung, die sich auf die generelle Gesundheit und Zustand des Pferdes beschränkt.
Große AKU: Umfasst weitere Tests wie Röntgenaufnahmen, Ultraschalle und Bluttests, empfohlen für den Kauf von wertvolleren Pferden wie beispielsweise Turnierpferden, bei denen eine größere physische Resilienz gefordert wird.
Die Entscheidung zwischen kleiner und großer AKU wird von Faktoren wie dem beabsichtigten Gebrauch des Pferdes und dem Einkaufspreis abhängig gemacht. Um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt es sich jedoch, die große AKU durchführen zu lassen.
Wer die Kosten für die AKU trägt, wird typischerweise im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer festgehalten. Diese Kosten können abhängig von dem Umfang der Untersuchung und den Tierartgebühren variieren.
Tierärztliche Haftung während der AKU-Untersuchung
Die AKU muss gewissenhaft durchgeführt werden. Bei einer fehlerhaften Behandlung oder unrichtigen Befunden haftet der Tierarzt für Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB. Wenn beispielsweise der Käufer die Untersuchung in Auftrag gibt und sich beim Pferdekauf auf inkorrekte Befunde stützt, könnte er schadensersatzberechtigt für finanzielle Schäden sein, die sich aus dieser Behandlung ergeben. Dies wurde durch den BGH am 22. Dezember 2011 bestätigt (VII ZR 7/11).
Internationale Käufe, Importe und Exporte von Pferden
Das internationale Kaufen oder Verkaufen eines Pferdes bringt besondere rechtliche und logistische Reglungen mit sich. Unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb der EU, eine gute Planung und Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen sind essenziell, um eine geschmeidige Transaktion und Transportprozess zu gewährleisten.
Transport und tierärztliche Versorgung
Vor dem internationalen Transport eines Pferdes ist eine tierärztliche Untersuchung notwendig, die bestätigt, dass das Pferd transportfähig ist. Besonders bei großen Distanzen ist dies notwendig, um das Wohlbefinden des Pferdes und Einhaltung Transportregelungen zu gewährleisten.
Das Dokument, welches für den Transport benötigt wird, hängt von dem Ziel ab:
- Innerhalb der EU: Ein gültiges Gesundheitszertifikat und ein Pferdepass müssen bei dem Transport mitgeführt werden. Es ist gewöhnlicherweise notwendig, einen Termin beim Veterinäramt vor dem Transport zu vereinbaren.
- In die EU von einem Drittstaat aus: Zusätzliche Zertifikate wie ein Import-Zertifikat, könnten notwendig sein. Besondere Konditionen gelten für Renn- oder Turnierpferde, welche oftmals strengeren tierärztlichen und Nachweispflichten unterliegen.
- Aus der EU in die Drittstaaten: Ähnlich wie bei der Einführung, werden für Exporte ebenfalls zusätzliche Nachweise gebraucht. Quarantäne Regelungen spielen oft eine Rolle, abhängig von den Gesundheitsregulierungen des Ziellandes.
Gerichtsbarkeit und anzuwendendes Recht
Die Parteien können sich bei internationalen Pferdegeschäften vertraglich auf eine Gerichtsbarkeit einigen. Werden solche Verträge nicht abgeschlossen, ist die Gerichtsbarkeit für internationale Zivilrechtsprozesse gesetzlich festgelegt. Beispielsweise gemäß der EuGVVO kann eine Partei entweder am Sitz ihrer Niederlassung oder am Erfüllungsort verklagt werden.
Für Verbraucherrecht greifen zusätzliche Schutzvorschriften. Verbraucher haben das Recht, eine Klage gegen den Verkäufer in ihrem Heimatland einzureichen, wenn dieser Geschäfte in der Gerichtsbarkeit des Heimatlandes betreibt.
Die Parteien eines internationalen Pferdekaufs können außerdem das anzuwendende Recht im Kaufvertrag festlegen, um eventuelle Streitigkeiten diesbezüglich von vorneherein entgegenzuwirken.
Wenn keine Regelungen bezüglich des anzuwendenden Rechts getroffen wurden, greift die Rom I Verordnung:
- Für B2B Verträge ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Verkäufers anzuwenden, Art. 4 I 1 a Rom I VO.
- Für Verbraucherverträge ist das Recht des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers einschlägig, wenn der Verkäufer in diesem Staat eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, Art. 6 I Rom I VO.
- Zusätzlich findet das UN Kaufrechtsabkommen Anwendung, insofern es nicht von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Gerichtsbarkeit und anzuwendendes Recht
Die Mehrwertsteuer findet häufig auch auf Pferde Transaktionen Anwendung, abhängig von dem Status des Verkäufers. Wenn von einem gewerblichen Verkäufer gekauft wird, ist die Mehrwertsteuer generell standartmäßig enthalten, welche dann für die Gesamtkosten für das Pferd einbezogen werden muss. Privatverkäufe sind meist von der Mehrwertsteuer befreit, wodurch ein potenzieller Kostenvorteil entsteht.
Internationale Käufe gestalten sich meist ein wenig komplexer. Beim grenzüberschreitenden Transport eines Pferdes können Einfuhrzölle, Mehrwertsteuern oder andere Steuerverpflichtungen in dem Heimatland des Käufers anfallen. Beispielsweise kann für den Import eines Pferdes von einem Nicht-Mitgliedstat in die Europäische Union Mehrwertsteuern und Zollkosten anfallen, abhängig von der Klassifizierung des Pferdes, dem Kaufzweck und dem festgestellten Wert. Regulierungen können zwischen den Ländern signifikant variieren, sodass es notwendig ist, sich vor Kauf mit deutschen Steuerämtern vor Kauf in Verbindung zu setzen, um die entsprechenden Informationen zu erfragen.
Käufer sollten außerdem in Erfahrung bringen, ob besondere Steuerfreistellungen oder Reduzierungen bei ihrer Transaktion anfallen. Beispielsweise gibt es besondere Regelungen für Renn- oder Turnierpferde, welche die Steuerbelastung insgesamt reduziert.
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