Rechtsbeistand bei Whistleblowing | Hinweisgeberschutz

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Rechtsbeistand bei
Whistleblowing | Hinweisgeberschutz

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Whistleblowing kann für den Betroffenen – sei es eine Person, eine Institution oder ein Unternehmen – zu einer nachhaltigen Rufschädigung führen. Ein Umstand, der sich äußerst negativ auf die wirtschaftliche Situation des Betroffenen auswirken und damit seine Existenz bedrohen kann. Daher sind solche Handlungen bei den Unternehmen grundsätzlich unerwünscht und werden von ihnen offen kritisiert.

Aus diesem Grunde unterstehen die Hinweisgeber gesetzlichem Schutz: Seitdem das Hinweisgeberschutzgesetz am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist, obliegt es allen deutschen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Kleineren Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt. Unternehmen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, drohen ab Dezember 2023 erhebliche rechtliche Konsequenzen (einschl. empfindlicher Bußgelder).

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an – und das sowohl für betroffene Unternehmen als auch für Hinweisgeber. Unsere Anwälte klären Sie gerne sowohl über die in diesem speziellen Zusammenhang geltenden Normen auf – als auch über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer. Unsere Rechtsexperten unterstützen Sie gerne bei der Einrichtung rechtskonformer, nach der geltenden ISO-Norm zertifizierten Hinweisgebersysteme, damit Ihr Unternehmen stets rechtssicher aufgestellt ist. Darüber hinaus informieren wir Sie gerne in Bezug auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das Unternehmen die Einrichtung einer entsprechenden Beschwerdestelle sowie eine Verfahrensordnung vorschreibt.

Unsere Dienstleistungen

Für betroffene Unternehmen
  • Compliance und Schulungen

  • Schutzmaßnahmen für Geschäftsgeheimnisse
  • Interne Untersuchungen
  • Implementierung des Hinweisgebersystems
Für Hinweisgeber | Whistleblower
  • Beratung im Vorfeld einer Offenlegung von Unternehmensinformationen
  • Identitätsschutz
  • Berichterstattung an Aufsichtsbehörden

EU-Whistleblower-Richtlinien

Im Oktober 2019 hat die EU die „Whistleblower-Richtlinien“ verabschiedet, die einen einheitlichen Standard zum Schutz von Hinweisgebern innerhalb der EU schaffen soll. Die Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten musste bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen. Dies ist in Deutschland nun durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschehen.

Die Richtlinie schützt Arbeitnehmer und andere Gruppen, wie z.B. ehemalige Arbeitnehmer, Auszubildende und Bewerber. Auch mit dem Hinweisgeber verbundene Dritte, die aufgrund des Hinweises Repressalien im beruflichen Umfeld erleiden könnten, sind vom Schutzbereich erfasst. Solche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Gesetzesverstöße melden, sollen weitgehend vor Repressalien geschützt werden. Personen, die wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, sind jedoch von einem solchen Schutz ausgeschlossen.

Gesetzeslage in Deutschland | Neues HinSchG vom 02.07.2023

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 ein Grundrecht auf Ausübung der Bürgerrechte durch behördlich veranlasstes Whistleblowing aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2001 – 1 BvR 2049/00, NZA 2001, 888, 890). Sofern Informationen an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, die nicht wissentlich unwahr oder leichtfertig falsch sind, dürfen für den Arbeitnehmer hieraus keine arbeitsrechtlichen Nachteile erwachsen.

Da bisher jedoch sowohl gesetzliche Vorgaben auf nationaler Ebene fehlten und auch die einschlägigen Begrifflichkeiten keiner einheitlichen Definition unterlagen, stellt das neue HinSchG erstmalig konkrete Regelungen für den Umgang mit Whistleblowing auf.

Zunächst einmal ist in § 1 Abs.1 HinSchG nun der Hinweisbegeber also der Whistleblower definiert als: Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen.

Als Arbeitgeber sollten Sie folgende im HinSchG vorgesehene Maßnahmen unverzüglich umsetzen:

  • Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, zuverlässige interne Hinweisgebersysteme einzurichten und zu betreiben. Für kleinere Unternehmen (zwischen 50 und 249 Beschäftigten) gilt diesbezüglich eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023.
  • Whistleblowern muss es zur Wahl stehen, ihre Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
  • Wird ein Hinweis abgegeben, muss dessen Eingang dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden. Allerdings soll auch anonymen Hinweisen nachgegangen werden.
  • Die Meldestelle muss den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen (beispielsweise Durchführung einer internen Compliance-Prüfung bzw. die Weiterleitung einer Meldung an die zuständige Behörde / Strafverfolgungsbehörde) binnen drei Monaten in Kenntnis setzen.
  • Als alternative Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Darüber hinaus steht es den Bundesländern frei, eigene Meldestellen einzurichten.
  • Um den Whistleblower vor “Repressalien” zu schützen, enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Erfährt ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit spürbare Nachteile, so wird angenommen, dass diese Benachteiligung als eine Repressalie zu betrachten ist. Hier kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers in Betracht.

Schließlich sieht das Gesetz beträchtliche Geldbußen vor, für

  • die Offenlegung wissentlich unrichtiger Informationen,
  • das Nicht-Einrichten einer internen Meldestelle,
  • das Behindern einer Meldung,
  • die Missachtung der Vertraulichkeit.

Die Bußgeldvorschriften gelten dementsprechend, je nach Anwendungsbereich für das betroffene Unternehmen oder den Hinweisgeber. Beiden werden durch das HinSchG Pflichten auferlegt, um die Rechte der jeweils anderen Partei ausreichend zu wahren. Als Höchstgrenze der möglichen Bußgelder sind in § 40 HinSchG 50.000€ vorgesehen.

    Compliance-Management | Whistleblowing

    Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage stehen Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten nun in der Pflicht, vertrauliche sowie effektive Hinweisgebersysteme einzurichten bzw. bestehende Systeme an die im HinSchG formulierten Anforderungen anzupassen. Die Möglichkeit interner Meldungen kommt gerade dem Unternehmen selbst zugute, da so die interne Klärung von Missständen gefördert wird und Reputationsschäden vermieden werden können. Auch wird das Unternehmen vor rechtlichem und wirtschaftlichem Schaden bewahrt, da Whistleblower-Systeme zur Überprüfung der Compliance dienen und somit zu deren Verbesserung beitragen. Gleichzeitig ist insbesondere bezogen auf interne Meldungen hervorzuheben, dass es keinerlei Konsequenzen für den meldenden Arbeitnehmer hat, wenn er die Meldestelle in Anspruch nimmt. Fühlt sich der Beschäftigte trotzdem wohler und sicherer dabei die interne Meldestelle nicht zu beanspruchen, so ist dies ebenfalls mit keinerlei Nachteilen für ihn verbunden. Er kann frei wählen, ob er intern oder extern Meldung über Verstöße seitens des Unternehmens tätigt.

    Um sicherzustellen, dass das das gewählte Hinweisgebersystem den rechtlichen Anforderungen, den geltenden ISO-Normen und insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Aufgrund unserer interdisziplinären Ausrichtung können wir Ihrem Unternehmen bei allen Compliance-Anforderungen eine zuverlässige und kompetente Rechtsberatung bieten. Unser Team unterstützt Ihr Unternehmen beim Aufbau und dem Betrieb von Hinweisgebersystemen und stellt sicher, dass die umfangreichen Anforderungen bezüglich des Schutzes von Whistleblowern gesetzeskonform erfüllt werden.

    Datenschutzrechtliche Aspekte

    Die Bearbeitung von Hinweisgebermeldungen ist immer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Hinweisgebers und der beschuldigten Personen verbunden. Daher spielen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Einrichtung und dem Betrieb interner Hinweisgebersysteme eine wesentliche Rolle. Die durch interne Ermittlungen erfolgende Erfassung von Daten unterliegen demnach den geltenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

    Um eine datenschutzkonforme Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu gewährleisten, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Neben den in Art. 6 Abs. 1 DSGVO festgelegten Bedingungen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, könnten Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 5 BDSG oder § 10 HinSchG die Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung bilden.

    Im Weiteren sind das Vertraulichkeitsgebot aus § 8 HinSchG sowie die Betroffenenrechte der DSGVO zu wahren. Werden personenbezogene Daten ohne Wissen der beschuldigten Person durch einen Hinweisgeber erhoben, muss der Auftragsverarbeiter daher der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO nachkommen. Danach muss die beschuldigte Person grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats nach der Meldung über die Identität des Hinweisgebers informiert werden (Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) DSGVO). Unter bestimmten Bedingungen (vgl. Art. 14 Abs. 5 DSGVO und § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG) kann jedoch eine Ausnahme vom der Informationspflicht gemacht werden. Dies gilt ebenfalls für das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

    Unsere Anwälte für IT-Recht beraten Sie gern bezüglich der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Einrichtung von Hinweisgebersystemen.

    Arbeitsrechtliche Aspekte

    Da Whistleblowing sich „gegen“ den Arbeitgeber des Hinweisgebers richtet, besteht einerseits die Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere der Kündigung, und andererseits die Frage welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden könnten. Das HinSchG stellt dazu klare Regeln auf. § 36 HinSchG sieht ein Verbot von Repressalien vor:

    (1) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

    (2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

    Unter das Repressalienverbot fallen alle erdenklichen Nachteile, wie auch die Versagung einer zugesagten Beförderung, die Änderung der Aufgabenübertragung zum Nachteil des Hinweisgebers, Disziplinarmaßnahmen, Abmahnungen und jegliche Form von Diskriminierung. Durch die in Absatz 2 festgelegte Beweislastumkehr läge es beim Unternehmen zu beweisen, dass eine nachteilige Behandlung des Hinweisgebers nicht im Zusammenhang mit einer Meldung oder Offenlegung steht. Werden trotzdem Repressalien verhängt, so ist das Unternehmen dem Hinweisgeber zu Schadensersatz verpflichtet.

    Dieser Schutz gilt für den Fall, dass das Whistleblowing rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen für den Schutz des Whistleblowers sind nun ebenfalls im HinSchG geregelt, statt wie bisher mittels allgemeiner Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hergeleitet. Nur wenn der Hinweisgeber sich an die vorgesehen Regelungen für Meldungen und Offenlegungen hält, erfährt er auch den Schutzumfang der Regelungen.

    Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie kompetent in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, sowohl außergerichtlich als auch, wenn es unvermeidbar sein sollte, vor Gericht.

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing

    Für den Umgang mit Whistleblowern ist darüber hinaus das am 26. April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) relevant. Nach diesem Gesetz dürfen Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich nicht offenbart werden, § 4 Abs.2, 3 GeschGehG. § 6 Abs.1 HinSchG regelt das Verhältnis zwischen Hinweisgeberschutz und Geschäftsgeheimnispflichten. Demnach ist die Weitergabe eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne einer Meldung oder Offenlegung erlaubt, sofern

    1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
    2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind, also die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

    Das GeschGehG enthält eine strafrechtliche Regelung, die besagt, dass nach § 23 GeschGehG die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar ist. Wer ein Geschäftsgeheimnis unter Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, zum eigenen Vorteil, zum Vorteil eines Dritten oder in der Absicht, den Inhaber eines Unternehmens zu schädigen, erlangt, benutzt oder offenbart, dem drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

    Strafrechtliche Aspekte

    Hinsichtlich der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen gibt es neben dem Strafbestand des § 23 GeschGehGweitere strafrechtliche Bestimmungen. So ist nach § 85 Abs. 1 GmbHG zu bestrafen, wer unbefugt ein Geheimnis einer Gesellschaft offenbart, welches ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Aufsichtsmitglied oder Liquidator bekannt geworden ist. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 404 AktG für Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder, Liquidatoren oder Wirtschaftsprüfer einer Aktiengesellschaft. Weitere strafrechtliche Tatbestände sind in § 331 Abs. 1 HGB und § 315 UmwG normiert.

    Zudem enthält das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) mehrere Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Whistleblowern. So ist beispielsweise die Weitergabe von Staatsgeheimnissen in den §§ 93 ff. StGB vermerkt. Darüber hinaus ist in §§ 353b, 355 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB der Geheimnisverrat durch Amtsträger unter Strafe gestellt. Des Weiteren definiert der § 203 StGB einen Straftatbestand für das Verraten von Geschäftsgeheimnissen. Auch ganz allgemeine Straftatbestände können durch die Verbreitung unrichtiger Informationen erfüllt sein. Dabei kommt in Betracht ein Vorwurf wegen Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB, die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB und auch die Verleumdung nach § 187 StGB. Im HinSchG wurde das Verbreiten unrichtiger Informationen zusätzlich zu möglicherweise einschlägigen Straftatbeständen auch in den Bußgeldkatalog aufgenommen und ist dort mit einem Bußgeld bis zu 20.000 € bedroht.

    Die Offenlegung strafrechtlich geschützter Geheimnisse kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, sodass strafrechtliche Sanktionen nicht greifen. Handelt es sich um eine interne Meldung, kann in der Regel von einer Einwilligung im strafrechtlichen Sinne durch den Unternehmer ausgegangen werden, der die Whistleblowing-Stelle eingerichtet hat. Da somit keine Rechtswidrigkeit vorliegt, kommt eine strafrechtliche Haftung in diesem Fall nicht in Betracht.

    Darüber hinaus kann die Weitergabe geschützter Informationen durch einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, das einen Notstand zu begründen vermag. Insbesondere muss die Offenbarung zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen sein. Aus diesem Grund hat die interne Berichterstattung als milderes Mittel in der Regel Vorrang. Zudem ist auch hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Der Rechtfertigungsgrund der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen nach § 5 Nr. 2 GeschGehG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Handlungsverbote des § 4 GeschGehG und ist daher kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund.

    Sollte Ihnen ein Strafverfahren wegen Whistleblowing drohen, wenden Sie sich umgehend an unsere Kanzlei. Unsere erfahrenen Strafrechtsanwälte stehen Ihnen bei jedem Schritt zur Seite und sorgen für eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Strafverteidigung.

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