Da Whistleblowing zu einer nachhaltigen Rufschädigung für die beschuldigte Person bzw. Institution führen kann, sind solche Handlungen in der Regel unerwünscht und werden von den betroffenen Unternehmen offen kritisiert. Der Hinweisgeber selbst läuft Gefahr, seinen Arbeitsplatz zu verlieren oder sich sogar strafbar zu machen. Auf der anderen Seite wird Whistleblowing aber auch von der Öffentlichkeit begrüßt, da es die Aufdeckung von Rechtsverstößen wie Korruption erst ermöglicht. Daher besteht auch ein öffentliches Interesse am Schutz von Whistleblowern.
Das infolge der Whistleblower-Richtlinie erarbeitete Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird schon bald alle Unternehmen ab einer Größe von 50 Mitarbeitern dazu verpflichten, rechtskonforme Hinweisgebersysteme einzurichten. Darüber hinaus fordert das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) die Einrichtung einer entsprechenden Beschwerdestelle sowie eine Verfahrensordnung.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an – und das sowohl für betroffene Unternehmen als auch für Hinweisgeber. Unsere Anwälte klären Sie gerne sowohl über die in diesem speziellen Zusammenhang geltenden Normen auf – als auch über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer. Unsere Rechtsexperten unterstützen Sie auch gerne bei der Einrichtung rechtskonformer Hinweisgebersysteme, damit Ihr Unternehmen für die Zukunft rechtssicher aufgestellt ist.
Hinweisgeberschutz in Deutschland
Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland noch kein einheitliches Whistleblower-Gesetz, das dem Umgang mit Whistleblowing regelt. Stattdessen gibt es viele branchenspezifische Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten, so dass es nicht einfach ist, hier den Überblick zu behalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 ein Grundrecht auf Ausübung der Bürgerrechte durch behördlich veranlasstes Whistleblowing aus Art. 2 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2001 – 1 BvR 2049/00, NZA 2001, 888, 890). Sofern Informationen an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, die nicht wissentlich unwahr oder leichtfertig falsch sind, dürfen für den Arbeitnehmer hieraus keine arbeitsrechtlichen Nachteile erwachsen.
Derzeit erarbeitet der deutsche Gesetzgeber einen Entwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) als Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die für einen EU-weiten Schutz von Hinweisgebern sorgen will. Es wird erwartet, dass der Gesetzentwurf im Juni 2022 vom Kabinett beschlossen wird und noch im Herbst dieses Jahres in Kraft tritt.
Compliance-Management | Whistleblowing
Unternehmen sollten vorsorglich eingreifen und vertrauliche sowie effektive Hinweisgebersysteme einrichten oder bestehende Systeme an die Anforderungen der EU-Whistleblower-Richtlinien anpassen. Von ihrer präventiven Wirkung profitieren vor allem die Unternehmen selbst, da die interne Klärung von Missständen gefördert wird und Reputationsschäden vermieden werden können. Auch das Unternehmen wird vor rechtlichem und wirtschaftlichem Schaden bewahrt, da Whistleblower-Systeme zur Überprüfung der Compliance dienen und somit zu deren Verbesserung beitragen.
Um sicherzustellen, dass das Verfahren den rechtlichen Anforderungen und insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Aufgrund unserer interdisziplinären Ausrichtung können wir Ihrem Unternehmen bei allen Compliance-Anforderungen eine zuverlässige und kompetente Rechtsberatung bieten. Unser Team unterstützt Ihr Unternehmen beim Aufbau und dem Betrieb von Hinweisgebersystemen und stellt sicher, dass die umfangreichen Anforderungen bezüglich des Schutzes von Whistleblowern gesetzeskonform erfüllt werden.
Strafrechtliche Aspekte
Hinsichtlich der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen gibt es neben dem Strafbestand des § 23 GeschGehG weitere strafrechtliche Bestimmungen. So ist nach § 85 Abs. 1 GmbHG zu bestrafen, wer unbefugt ein Geheimnis einer Gesellschaft offenbart, welches ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Aufsichtsmitglied oder Liquidator bekannt geworden ist. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 404 AktG für Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder, Liquidatoren oder Wirtschaftsprüfer einer Aktiengesellschaft. Weitere strafrechtliche Tatbestände sind in § 331 Abs. 1 HGB und § 315 UmwG normiert.
Zudem enthält das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) mehrere Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Whistleblowern. So ist beispielsweise die Weitergabe von Staatsgeheimnissen in den §§ 93 ff. StGB vermerkt. Darüber hinaus ist in §§ 353b, 355 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB der Geheimnisverrat durch Amtsträger unter Strafe gestellt. Des Weiteren definiert der § 203 StGB einen Straftatbestand für das Verraten von Geschäftsgeheimnissen.
Die Offenlegung strafrechtlich geschützter Geheimnisse kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, sodass strafrechtliche Sanktionen nicht greifen. Handelt es sich um eine interne Meldung, kann in der Regel von einer Einwilligung im strafrechtlichen Sinne durch den Unternehmer ausgegangen werden, der die Whistleblowing-Stelle eingerichtet hat (Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, 26.4.2019; WD 7 – 3000 – 075/19, S. 5). Da somit keine Rechtswidrigkeit vorliegt, kommt eine strafrechtliche Haftung in diesem Fall nicht in Betracht.
Darüber hinaus kann die Weitergabe geschützter Informationen durch einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, das einen Notstand zu begründen vermag. Insbesondere muss die Offenbarung zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen sein. Aus diesem Grund hat die interne Berichterstattung als milderes Mittel in der Regel Vorrang. Zudem ist auch hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich (Cierniak/Niehaus, in MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 203, Rn. 101). Der Rechtfertigungsgrund der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen nach § 5 Nr. 2 GeschGehG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Handlungsverbote des § 4 GeschGehG und ist daher kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund (Hiéramente, in BeckOK GeschGehG, 8. Aufl. ab 15.6.2021, § 1, Rn. 24).
Sollte Ihnen ein Strafverfahren wegen Whistleblowing drohen, wenden Sie sich umgehend an unsere Kanzlei. Unsere erfahrenen Strafrechtsanwälte stehen Ihnen bei jedem Schritt zur Seite und sorgen für eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Strafverteidigung.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Die Bearbeitung von Hinweisgebermeldungen ist immer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Hinweisgebers und der Beschuldigten Personen verbunden. Daher spielen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Einrichtung und dem Betrieb interner Hinweisgebersysteme ein wesentliches Rollen. Nach deutschem Recht sind die geltenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Hinweisgebersystemen um Verfahren handelt, bei denen die Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 38 Abs. 1 DSGVO in allen Angelegenheiten, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen, frühzeitig und angemessen zu beteiligen sind (Fassbach/Hülsenberg, GWR 2020, 255).
Werden personenbezogene Daten ohne Wissen der beschuldigten Person durch einen Hinweisgeber erhoben, muss der Auftragsverarbeiter der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO nachkommen. Danach muss die beschuldigte Person grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats nach der Meldung über die Identität des Hinweisgebers informiert werden (Art. 14 Abs. 3 (a) DSGVO). Besteht jedoch die Gefahr, dass dadurch die Untersuchung der Meldung gefährdet wird, können die Informationen zurückgehalten werden. Diese Zurückhaltung von Informationen gilt nur so lange, wie das Risiko bezüglich einer Gefährdung der Untersuchung besteht.
Potenzielle Whistleblower sollten auf die Informationspflicht und die vertrauliche Verarbeitung personenbezogener Daten hingewiesen werden, bevor sie sich an das Whistleblowing-System wenden (Fassbach/Hülsberg, GWR 2020, 255). Möchte der Whistleblower seine Identität auch nach der Belehrung offenlegen, kann seine Einwilligung als Grundlage für die Verarbeitung seiner Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 (a), Art. 7 DSGVO gelten. Es ist jedoch zu beachten, dass der Whistleblower informiert werden muss, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Neben dem Recht auf Auskunft über die Umstände der Datenverarbeitung hat die beschuldigte Person auch ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO). Das Auskunftsrecht wird durch § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG eingeschränkt. Danach besteht der Anspruch nicht, wenn durch die Auskunft Informationen offenbart werden würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen.
Unsere Anwälte für IT-Recht beraten Sie bezüglich der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Einrichtung von Hinweisgebersystemen.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Im deutschen Arbeitsrecht stellt sich die Frage, unter welchen Umständen ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen externen Whistleblowings entlassen kann. Generell sind Arbeitnehmer durch das allgemeine Maßregelungsverbot des § 612a BGB geschützt. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn dieser seine Rechte in zuverlässiger Weise ausgeübt hat. Dieser Schutz gilt für den Fall, dass das Whistleblowing rechtmäßig ist. Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine benachteiligende Maßnahme aufgrund einer zulässigen Rechtsausübung erfolgt ist, derzeit beim Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, NZA 2017, 1452 Rn. 42).
Ob Whistleblowing rechtmäßig ist, beurteil die Rechtsprechung durch eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitsgebers am Betriebsgeheimnis und dem berechtigten Interesse des Arbeitsnehmers an der Öffentlichmachung des Missstandes. Dabei spielt die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers nach § 241 Abs. 2 BGB, wonach der Arbeitnehmer auf die betrieblichen Interessen des Arbeitsgebers Rücksicht zu nehmen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren hat, eine wesentliche Rolle (BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 ARZ 235/02, NZA 2004, 427, 429 f.).
Aus dem vorgenannten Gründen gilt der Grundsatz des Vorrangs interner Meldungen auch dann, wenn dem Arbeitnehmer eine interne Klärung nicht zugemutet werden kann (BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02, NZA 2004, 427, 430). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Abhilfe nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus ist es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, eine vorherige interne Anzeige zu erstatten, wenn er Kenntnis von solchen Verstößen hat und deren Nichtanzeige ihn der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Auch wenn der Arbeitgeber Kenntnis von schwerwiegenden Straftaten hat oder die Straftaten vom Arbeitgeber begangen wurden, besteht regelmäßig keine Pflichten zur Rücksichtnahme.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie kompetent in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, sowohl außergerichtlich als auch, wenn es unvermeidbar sein sollte, vor Gericht.
EU-Whistleblower-Richtlinien | Künftiges Hinweisgeberschutzgesetz
Im Oktober 2019 hat die EU die „Whistleblower-Richtlinien“ verabschiedet, die einen einheitlichen Standard zum Schutz von Hinweisgebern innerhalb der EU schaffen soll. Die Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten muss bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen. Dies soll in Deutschland durch den Entwurf eines Whistleblower-Schutzgesetzes geschehen. Wie genau die Umsetzung erfolgen wird, ist allerdings noch offen.
Die Richtlinie schützt Arbeitnehmer und andere Gruppen, wie z.B. ehemalige Arbeitnehmer, Auszubildende und Bewerber. Auch mit dem Hinweisgeber verbundene Dritte, die aufgrund des Hinweises Repressalien im beruflichen Umfeld erleiden könnten, sind vom Schutzbereich erfasst. Solche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Gesetzesverstöße melden, sollen weitgehend vor Repressalien geschützt werden. Personen, die wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, sind jedoch von einem solchen Schutz ausgeschlossen.
Eine wesentliche Neuerung gegenüber dem geltenden deutschen Recht ist, dass Hinweisgeber die Wahl haben sollen, Informationen intern oder direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Darüber hinaus müssen Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern geeignete Meldewege und Verfahren für Hinweisgeber einrichten. Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf diese Anforderung einstellen, um den künftigen gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und die interne Berichterstattung zum Schutz des Unternehmens zu fördern.
Prävention: Einrichtung firmeninterner Beschwerdemechanismen
Im deutschen Recht gibt es viele branchenspezifische Regelungen zur Zuverlässigkeit von Whistleblowing und zum Schutz von Hinweisgebern, aber kein einheitliches Whistleblower-Gesetz. Dies könnte sich jedoch im Rahmen der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie ändern, die in Deutschland durch ein Whistleblower-Schutzgesetz erfolgen soll.
Einige Vorschriften normieren Whistleblower-Rechte, wie z.B. §§ 84 und 85 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) – die das Beschwerderecht beim Betriebsrat regeln – oder § 17 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und § 27 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darüber hinaus gibt es Vorschriften, die Hinweisgeber von der Haftung freistellten und vor Diskriminierung schützen, wie z.B. § 48 GWG. Dies gilt auch für § 17 Abs. 2 ArbSchG, der Beschäftigte schützt, die sich wegen unzureichender Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz an die zuständige Behörde wenden.
Grundsätzlich sind Unternehmen noch nicht verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Eine Ausnahme besteht jedoch für Kreditinstitute nach § 25 a Abs. 1, Satz 6 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG). Demnach gehört es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, ein vertrauliches System zur Meldung von Verstößen gegen kreditinstitutsrechtliche Vorschriften und von Straftaten einzurichten. Aber auch wenn die Einrichtung von Hinweisgebersystemen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist dies stets mit Nachdruck zu empfehlen. Solche Systeme gewährleisten die Einhaltung der Regeln innerhalb des Unternehmens und können verhindern, dass sich Mitarbeiter mit Informationen über interne Missstände direkt an die Öffentlichkeit wenden.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing
Für den Umgang mit Whistleblowern ist darüber hinaus das am 26. April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) relevant. Nach diesem Gesetz dürfen Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich nicht offenbart werden (§ 4 (2), (3) GeschGehG). Allerdings sieht § 5(2) GeschGehG Ausnahmen vor und schützt damit Hinweisgeber unter bestimmten Voraussetzungen. Demnach ist die Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses zum Zweck der Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlerverhaltens zulässig, soweit dies zum Schutz des Allgemeinwohls geeignet ist.
Die §§ 6 ff. GeschGehG regeln zivilrechtliche Ansprüche gegen den Offenbarenden, sofern ein berechtigtes Interesse am Schutz des Geschäftsgeheimnisses besteht. Liegt eine Rechtsverletzung vor, bildet § 6 GeschGehG die Rechtsgrundlage für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Geschäftsgeheimnisinhabers. Darüber hinaus kann dieser die Vernichtung oder Herausgabe von Unterlagen, Gegenständen oder elektronischen Dateien verlangen, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern (§ 7 Nr. 1 GeschGehG). Darüber hinaus hat der Geschäftsgeheimnisinhaber einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt (§ 10 GeschGehG). Demnach sind auch immaterielle Schäden ersatzfähig, zu denen insbesondere die Rufschädigung gehört.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen enthält zudem eine strafrechtliche Regelung, die besagt, dass nach § 23 GeschGehG die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar ist. Wer ein Geschäftsgeheimnis unter Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, zum eigenen Vorteil, zum Vorteil eines Dritten oder in der Absicht, den Inhaber eines Unternehmens zu schädigen, erlangt, benutzt oder offenbart, dem drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Praxisgruppe für Whistleblowing