Cannabis-Legalisierung: So erhalten Sie Ihren Führerschein zurück
Wer den Führerschein vor April 2024 wegen Cannabiskonsums verloren hat, kann die Neuerteilung beantragen. Die Behörde prüft den Antrag dann nach heutigem Recht.
Cannabis-Legalisierung: So erhalten Sie Ihren Führerschein zurück
Wer den Führerschein vor April 2024 wegen Cannabiskonsums verloren hat, kann die Neuerteilung beantragen. Die Behörde prüft den Antrag dann nach heutigem Recht.
Wer seinen Führerschein vor dem 1. April 2024 wegen Cannabiskonsums verloren hat, erhält ihn nicht automatisch zurück. Die Teillegalisierung hat aber die Maßstäbe verändert, nach denen die Fahrerlaubnisbehörde über einen Antrag auf Neuerteilung entscheidet. Seit dem 1. April 2024 gilt für Eignungszweifel wegen Cannabis § 13a FeV. Seit dem 22. August 2024 gibt es zudem einen gesetzlichen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Für viele Altfälle bedeutet das: Die Behörde darf die Neuerteilung nicht mehr ohne Weiteres von einer MPU abhängig machen.
Die strafrechtliche Amnestieregelung hilft beim Führerschein dagegen nicht weiter. Sie erfasst nur noch nicht vollstreckte Strafen für Taten, die heute weder strafbar noch bußgeldbewehrt sind. Maßregeln wie die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sind ausdrücklich ausgenommen. Wer seine Fahrerlaubnis zurückerhalten möchte, muss daher selbst einen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte prüft für Betroffene, ob eine Neuerteilung ohne MPU in Betracht kommt. Wir stellen den Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde und vertreten Sie bei einer Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht. Lassen Sie Ihren Fall rechtlich prüfen: Senden Sie uns den Entziehungsbescheid und, soweit vorhanden, den damaligen Blutbefund.
Die neue Rechtslage: Welche Regeln gelten seit 2024 für Cannabis im Straßenverkehr?
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 wurden der Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Erwachsene dürfen seither bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen (vgl. § 3 Abs. 1 KCanG). Auch wurde das Straßenverkehrsrecht grundlegend überarbeitet, um der neuen Situation Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Seit dem 22. August 2024 handelt ordnungswidrig, wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt (§ 24a Abs. 1a StVG). Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum soll laut Experten eine vergleichbare Beeinträchtigung wie bei 0,2 Promille Alkohol nahelegen.
Bei einem Erstverstoß drohen ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Hinzu kommen Gebühren und Auslagen des Bußgeldverfahrens. Steht wegen einer früheren Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss bereits eine Entscheidung im Fahreignungsregister, steigt der Regelsatz auf 1.000 Euro und drei Monate Fahrverbot. Bei mehreren Voreintragungen sind es 1.500 Euro. Der gesetzliche Bußgeldrahmen reicht bis 3.000 Euro. Ist der Fahrer infolge des Cannabiskonsums nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, kann eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen. Sie ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Werden dadurch andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, greift § 315c StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. In diesen Fällen kommt zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Verbot. Sie dürfen als Führer eines Kraftfahrzeugs weder Alkohol noch THC zu sich nehmen und keine Fahrt unter deren Wirkung antreten (§ 24c Abs. 1 StVG). Bei einem Verstoß droht dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Den Konsum ohne Bezug zum Fahren erfasst die Vorschrift nicht.
Von § 24a Abs. 1a StVG ausgenommen sind Patienten, die Cannabis ärztlich verordnet einnehmen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 4 StVG). Diese Ausnahme gilt für die Ordnungswidrigkeit, für die oben genannten Strafvorschriften besteht eine solche nicht. Zudem kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Dauerbehandlung mit Cannabis die Fahreignung prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 – 3 B 2.24).
Besondere Vorsicht ist beim Mischkonsum geboten: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und zusätzlich Alkohol getrunken hat oder die Fahrt unter Alkoholwirkung antritt, handelt nach § 24a Abs. 2a StVG ordnungswidrig. In solchen Fällen droht ein Bußgeld von 1.000 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Auch hier erhöht sich das Bußgeld ebenso wie die Dauer des Fahrverbots, wenn mehrfach gegen das Verbot verstoßen wird. Der Bußgeldrahmen reicht dann bis 5.000 Euro (§ 24a Abs. 3 StVG).
Neuregelung des § 13a FeV: Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde wegen Cannabis eine MPU anordnen?
Seit dem 1. April 2024 regelt § 13a FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung), welches Gutachten die Fahrerlaubnisbehörde bei Eignungszweifeln wegen Cannabis unter welchen Voraussetzungen verlangt. Begründen Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit, ordnet die genannte Behörde ein ärztliches Gutachten an. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist gem. § 13a S. 1 Nr. 2 FeV hingegen beizubringen, wenn
- nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Abhängigkeit, aber Anzeichen für einen Missbrauch von Cannabis vorliegen oder sonstige Tatsachen einen Missbrauch nahelegen,
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
- die Fahrerlaubnis bereits aufgrund einer der bisher genannten Gründe entzogen worden war oder
- zu klären ist, ob ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit nicht mehr besteht.
Der Begriff Zuwiderhandlungen i. S. d. § 13a S. 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV umfasst nicht solche, die ausschließlich gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger und junge Fahrer nach § 24c StVG begangen wurden (vgl. § 13a S. 2 FeV). Was Cannabismissbrauch ist, bestimmt Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV: Der Betroffene kann das Führen eines Fahrzeugs und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher trennen. Ab einem Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum ist eine solche nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nach der Rechtsprechung gegeben. Eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss genügt für die Annahme eines Missbrauchs allein nicht. Erforderlich sind zusätzliche Umstände, die eine Wiederholungsgefahr nahelegen, etwa aus der Verkehrsvorgeschichte, den Umständen der Fahrt oder Hinweisen auf fehlende Trennungsbereitschaft. Ein hochfrequenter oder gewohnheitsmäßiger Konsum kann dabei als solcher Umstand Gewicht bekommen. So hielt das OVG NRW eine MPU für gerechtfertigt, weil eine Person trotz 11 ng/ml THC keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte, was auf eine Gewöhnung an Cannabis hindeutete (OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025 – 16 B 552/25).
Für Altfälle ist der § 13a S. 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV entscheidend. Danach ist eine MPU vor der Neuerteilung vorgesehen, wenn die frühere Entziehung auf dem Missbrauch von Cannabis oder wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr beruhte.
Amnestieregelung: Straferlass und Auswirkungen auf anhängige Verfahren
Neben dem Fahrerlaubnisrecht hat die Teillegalisierung strafrechtliche Folgen. Für bereits verhängte Strafen gilt eine Amnestieregelung, für noch laufende Verfahren das neue, mildere Recht. Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die vor dem 1. April 2024 verhängt wurden, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Voraussetzung ist, dass das Verhalten nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mehr mit einer Geldbuße bedroht ist (Art. 316p i. V. m. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB). Bleibt das Verhalten verfolgbar, greift der Straferlass nicht. Darüber hinaus sind Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. Art. 313 Abs. 1 S. 2 EGStGB ausdrücklich ausgenommen. Dazu gehört unter anderem die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 61 Nr. 5 StGB).
Enthält eine Gesamtstrafe neben anderen Einzelstrafen auch solche für heute straflose Cannabis-Taten, wird die Gesamtstrafe neu festgesetzt (Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Bestehen Zweifel, ob und in welchem Umfang der Straferlass greift, entscheidet darüber das Gericht (Art. 313 Abs. 5 EGStGB).
Für Taten, über die am 1. April 2024 noch nicht rechtskräftig entschieden war, ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB). Ist ein Verhalten nach neuem Recht nicht mehr strafbar, scheidet eine Bestrafung aus. Das gilt auch im Revisionsverfahren: Das Revisionsgericht berücksichtigt eine Gesetzesänderung, die nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist (§ 354a StPO).
Wer von einem laufenden Strafverfahren, einer anhängigen Revision oder einer noch nicht vollstreckten Strafe wegen Cannabis betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob die Neuregelung im eigenen Fall greift. Die Praxisgruppe Strafrecht von Schlun & Elseven prüft das anhand der Verfahrensakte und vertritt Sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht.
Führerschein vor April 2024 verloren: Neuerteilung nach neuem Recht?
Für Personen, denen vor der Rechtsänderung der Führerschein entzogen wurde oder die mit einer MPU-Anordnung konfrontiert wurden, stellt sich die Frage, ob sie ihre Fahrerlaubnis zurückerhalten können. Während die strafrechtliche Amnestieregelung des Cannabisgesetzes zu einem Straferlass bei noch nicht vollstreckten Strafen führt, gilt dies ausdrücklich nicht für verwaltungsrechtliche Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden. Eine vor dem 1. April 2024 bestandskräftig gewordene Entziehung des Führerscheins bleibt demnach wirksam. Betroffene können aber die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Dafür gelten nach § 20 Abs. 1 S. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung (§§ 7 ff. FeV).
Das Verwaltungsgericht München hat dazu inzwischen einen typischen Fall entschieden (vgl. VG München, Urteil vom 17.03.2025, M 19 K 24.4224). Grundsätzlich gilt: Bestehen Anhaltspunkte, durch welche sich die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr in Frage stellen lässt, kann die Fahrerlaubnisbehörde auf Maßnahmen zurückgreifen, die etwaige Zweifel an der Eignung klären. In dem vom VG München entschiedenen Fall ging es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach altem Recht. Die Fahrerlaubnis wurde dem Betroffenen nach einer Fahrt mit 1,0 ng/ml THC entzogen, weil dieser ein angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt hatte. Fraglich war, ob die Anordnung einer MPU auch nach neuer Gesetzeslage, d. h. nach § 13a FeV, begründet werden kann. Die Entziehung beruhte in diesem Fall weder auf einem Cannabismissbrauch im heutigen Sinne noch auf wiederholten Zuwiderhandlungen. Die Behörde durfte demnach die Neuerteilung nicht von einer MPU abhängig machen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat diese Linie 2026 bestätigt. In diesem Fall wurde einem Fahrer die Fahrerlaubnis nach einer Fahrt mit 13 ng/ml THC entzogen, weil er ein nach altem Recht angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt hatte. Das Gericht verpflichtete die Behörde, die Fahrerlaubnis ohne MPU neu zu erteilen, da für einen Cannabismissbrauch im heutigen Sinne keine zusätzlichen Anhaltspunkte vorlagen (VG Arnsberg, Urteil vom 13.08.2026 – 6 K 4861/24).
Jeder Fall muss allerdings individuell geprüft werden. Ob ein Antrag auf Neuerteilung ohne MPU Aussicht auf Erfolg hat, hängt vor allem vom Grund der früheren Entziehung ab. Günstig ist die Ausgangslage, wenn die Fahrerlaubnis allein wegen einer einzelnen Fahrt unter THC-Einfluss entzogen wurde oder weil ein angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt wurde. Anders liegt es, wenn nach heutigem Verständnis ein Cannabismissbrauch vorlag, mehrere Verkehrsverstöße unter Cannabiseinfluss dokumentiert sind oder Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit bestehen. Dann wird die Behörde weiterhin ein Gutachten verlangen.
Dem Antrag sollten alle relevanten Unterlagen beigefügt werden: der ursprüngliche Bescheid über den Führerscheinentzug oder die MPU-Anordnung, damalige Blutwertbefunde, ärztliche Bescheinigungen und, soweit vorhanden, Nachweise über ein verändertes Konsumverhalten seit dem Vorfall. Die Behörde prüft dann im Einzelfall, ob nach § 13a FeV Tatsachen vorliegen, die ein Gutachten rechtfertigen.
Eine anwaltliche Beratung ist bei komplexen Fällen oder bei Ablehnung durch die Behörde dringend zu empfehlen, da gegebenenfalls verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommt.
Praktisches Vorgehen: So gehen Sie vor
Der Weg zur möglichen Wiedererlangung des Führerscheins ohne MPU erfordert ein strukturiertes und strategisches Vorgehen. Zunächst muss der ursprüngliche Sachverhalt präzise erfasst werden. Dazu gehört die Frage, wann genau der Verstoß erfolgte, welcher THC-Wert damals gemessen wurde und ob auch ein THC-COOH-Wert bestimmt wurde, der Aufschluss über die Konsumhäufigkeit geben kann. Ebenso wichtig ist die Dokumentation der damals angeordneten Maßnahmen wie MPU oder Führerscheinentzug sowie die Prüfung, ob es eine weitere Vorgeschichte gibt.
Auf dieser Grundlage prüfen die Anwälte von Schlun & Elseven Ihren Fall, schätzen dabei die Erfolgsaussichten einer Neuerteilung realistisch ein und entwickeln rechtliche Argumentationslinien. Entscheidend ist dabei der Vergleich der alten und der neuen Rechtslage, insbesondere die Frage, worauf die frühere Entziehung gestützt war.
Bei positiver Einschätzung wird ein formal korrekter und rechtlich fundierter Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Dieser ist auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU gerichtet. Der Antrag muss eine umfassende rechtliche Begründung enthalten und durch relevante Nachweise gestützt werden. Die Qualität dieser Begründung ist oft entscheidend für den Erfolg.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft den Antrag. Sie kann die Fahrerlaubnis ohne Gutachten neu erteilen, weitere Unterlagen anfordern, ein Gutachten anordnen oder den Antrag ablehnen.
Lehnt die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung ab, kann der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dabei ist die Klage auf die Verpflichtung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerichtet. Ob vorher ein Widerspruchsverfahren nötig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen bedarf es grundsätzlich keines Vorverfahrens (§ 110 Abs. 1 S. 2 JustG NRW). Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist läuft ab Bekanntgabe des Bescheids oder, falls ein Widerspruchsverfahren stattfindet, ab Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 VwGO).
In dringenden Fällen kann zudem bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache Eilrechtsschutz beantragt werden. Wird die Fahrerlaubnis aktuell entzogen und hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kann beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Betroffene sollten sich bewusst sein, dass mit einem solchen Verfahren Kosten verbunden sind – sowohl für anwaltliche Beratung und Vertretung als auch gegebenenfalls für Gerichtsverfahren und zusätzliche Nachweise wie Drogenscreenings. Zudem garantiert ein Antrag keinen Erfolg: Die Behörden und Gerichte prüfen jeden Fall individuell, wobei nicht jeder Altfall die Voraussetzungen für eine Neuerteilung erfüllt. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist daher unerlässlich.
Wie unterstützt Schlun & Elseven bei der Neuerteilung des Führerscheins nach der Cannabis-Legalisierung?
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten Neuerteilungsverfahren von der Akteneinsicht bis zur Klage. Laufende Bußgeld- und Strafverfahren übernimmt die Praxisgruppe für Strafrecht. Zu unseren Dienstleistungen in dem Bereich gehören unter anderem:
- Prüfung des Entziehungsbescheids und der Fahrerlaubnisakte darauf, ob nach § 13a FeV heute eine MPU verlangt werden darf
- Antrag auf Neuerteilung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde
- Vertretung in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
- Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren wegen Cannabis im Straßenverkehr
In der Erstberatung prüfen wir anhand des Bescheids, ob in Ihrem Fall eine Neuerteilung ohne MPU in Betracht kommt, und erläutern das weitere Vorgehen. Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen und senden Sie uns den Sachverhalt über das Kontaktformular.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Entzug des Führerscheins aufgrund von Cannabiskonsum
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