Privatbanken, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Genossenschaftsbanken sind die drei Säulen des Bankensektors in Deutschland. Die Zahl der Kreditinstitute nimmt allerdings seit Jahren stetig ab. Dennoch bleibt das deutsche Bankgewerbe nach wie vor eines der größten der Welt.
Um eine Bank zu gründen oder anderweitig Finanzdienstleistungen anbieten zu können, ist laut Kreditwesengesetz (KWG) eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen, darunter die deutsche Banklizenz (auch BaFin-Lizenz genannt) zu beantragen.
Um unseren Mandanten die zur Realisierung Ihres Vorhabens benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Bankrecht klären Sie gerne über die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung einer Bank auf und sorgen dafür, dass diese rechtlich auf eine solide Basis gestellt wird. Mit unserem Fachwissen unterstützen wir Sie in jeder Phase der Gründung – von der Prüfung Ihres Businessplans über die Beantragung Ihrer Lizenz bei Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bis hin zu Ihrer Handelsregister-, Steuer- und Gewerbeanmeldung. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen!
Gründung einer Bank: Was Sie wissen sollten
Um eine Bank in Deutschland zu eröffnen, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden. So regelt das Kreditwesengesetz (KWG) regelt u.a. die Voraussetzungen für die Gründung einer Bank oder den Erwerb einer deutschen Banklizenz.
Wer in Deutschland eine Dienstleistung im Bankgewerbe erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (§ 32 (1) KWG). Ob eine deutsche Banklizenz erforderlich ist, hängt von dem geplanten Geschäftsmodell und der Ausgestaltung der Dienstleistungen ab. Grundsätzlich ist anhand des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Erlaubnis erforderlich ist und welche Art von Erlaubnis notwendig ist.
Geschäftsmodelle im deutschen Bankgewerbe
Bei den erlaubnispflichtigen Geschäftsmodellen wird zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen, Wertpapier-, Zahlungsverkehrs- und E-Geld-Instituten unterschieden.
Bankgeschäfte sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten, Einlagengeschäften (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) und vieles mehr. Um Bankgeschäfte betreiben zu können, muss eine entsprechende Banklizenz vorliegen.
Ob eine solche Erlaubnis erteilt wird, hängt von der Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als nationale Anstalt des öffentlichen Rechts und ggf. der Europäischen Zentralbank (EZB) ab. Letztere und die BaFin erteilen die Erlaubnis für das Einlagen- und Kreditgeschäft. In anderen Fällen entscheidet allein die nationale Aufsichtsbehörde über die Erteilung einer deutschen Erlaubnis. Die einzelnen erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgelistet.
Finanzdienstleistungen (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 2, 3 und 4 KWG) gelten nicht als Bankgeschäfte. Eine deutsche Banklizenz ist jedoch auch für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Vermögensanlage und im Zusammenhang mit Leasing oder Factoring erforderlich.
Die Tätigkeit als Finanzdienstleistungsinstitut ist daher nur mit einer deutschen Banklizenz möglich. Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG gehören Geschäfte mit Kryptowährungen zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen.
Darüber hinaus besagt § 15 Abs. 1 WpIG, dass die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für folgende Dienstleistungen erforderlich ist:
- Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 WpIG),
- Wertpapiernebendienstleistungen (§ 2 Abs. 3 WpIG),
- Wertpapiernebengeschäfte (§ 3 Abs. 4 WpIG),
- Zahlungsdienste (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG) und
- den Betrieb von E-Geld-Geschäften (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ZAG).
Das Kreditwesengesetz legt zudem fest, welche Tätigkeiten und Unternehmen keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen. Einige Ausnahmen sind in § 2 KWG genannt.
Unsere Anwälte prüfen gerne, ob in Ihrem Fall eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich ist.
Voraussetzungen für eine deutsche Banklizenz
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und ggf. die Europäische Zentralbank (EZB) prüfen, ob sie eine Banklizenz erteilen können.
Um eine Banklizenz zu erhalten, muss ein Bankgeschäft oder Finanzinstitut einen schriftlichen Antrag auf Erlaubnis bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellen. Die Bundesanstalt prüft dann, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Versagung der Erlaubnis ist in § 33 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) geregelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Banklizenz ergeben sich aus den in der Norm genannten Versagungsgründen.
Dementsprechend sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die in der Norm aufgeführten Voraussetzungen und weitere Unterlagen, die auch die BaFin verlangt, bei Antragstellung nachzuweisen.
Die Antragsteller müssen die folgenden Aspekte nachweisen:
- Vorhandensein der für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere eines ausreichenden Anfangskapitals,
- zwei geeignete und zuverlässige Geschäftsführer,
- Hauptsitz in Deutschland,
- Vorhandensein eines Businessplans (Budgetplanung),
- Beschreibung des geplanten Geschäftsmodells,
- Vorlage von Verträgen, die voraussichtlich abgeschlossen werden.
Die Höhe des erforderlichen Anfangskapitals hängt von dem geplanten Geschäftsmodell und anderen Umständen ab. Das erforderliche Kapital muss zum Zeitpunkt der Antragstellung frei verfügbar sein und darf nicht aus einem Darlehen stammen.
Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Geschäftsführers
Die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Geschäftsführers ist auch im Bewerbungsverfahren von zentraler Bedeutung (§ 1 Abs. 2 KWG). Diese Anforderung ergibt sich insbesondere daraus, dass die Qualifikation des Geschäftsführers nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und nachgewiesen sein muss.
Antragsteller sollten auch beachten, dass die Erlaubnis der BaFin später widerrufen werden kann, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Ob der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen der vorgeschriebenen jährlichen Prüfungsberichte feststellen.
Erforderlich sind ausreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen in Bezug auf das geplante Geschäftsmodell und die Tätigkeit als Verwalter. Welche Anforderungen der Antragsteller im Einzelnen erfüllen muss, hängt jedoch vom Geschäftsmodell und dem Umfang des Unternehmens ab. Die Beurteilung erfolgt daher von Fall zu Fall.
Ein Geschäftsführer gilt als unzuverlässig, wenn bestimmte Umstände seine Tätigkeit beeinträchtigen könnten. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers wird sein Verhalten in vielerlei Hinsicht berücksichtigt.
Wesentlich sind insbesondere Straftaten des Geschäftsführers und Ordnungswidrigkeiten. Der Antragsteller gilt als unzuverlässig, wenn er gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt, was dazu führt, dass ihm die Banklizenz nicht erteilt wird.
Folgen einer Geschäftstätigkeit ohne deutsche Banklizenz
Angenommen, eine Person erhält keine Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder hat eine solche gar nicht erst beantragt und übt dennoch eine der oben beschriebenen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten aus. In diesem Fall kann ihnen Folgendes drohen:
- Untersagung des Geschäftsbetriebs,
- Schadensersatzpflicht gegenüber Kunden,
- strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft,
- Zahlung einer Geldstrafe.
Sollten Sie eine der oben genannten Tätigkeiten ausüben und keine entsprechende Erlaubnis besitzen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Die Anwälte von Schlun & Elseven werden Ihren Fall prüfen und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
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