Möchte der Ar­beit­ge­ber auf sei­ner Face­book-Seite an­de­ren Face­book-Nut­zern die Ver­öf­fent­li­chung von so ge­nann­ten Be­su­cher-Bei­trä­gen (Pos­tings) gestatten, die sich inhaltlich auf das Ver­hal­ten oder die Leis­tung ein­zel­ner Be­schäf­tig­ter be­zie­hen, un­ter­liegt die Aus­ge­stal­tung die­ser Funk­ti­on grundsätzlich der Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats. So entschied das Bun­des­ar­beits­ge­richt in seinem Be­schluss vom 13.12.2016 (Az.: 1 ABR 7/15).


Arbeitgeber und Facebook-Auftritte: Keine Selbstbestimmung?

In dem Rechtsstreit ging es um die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Veröffentlichung von Kundenkommentaren auf der Facebook-Seite eines bundesweit vertretenen Transfusionszentrums. Inhalt der Facebook-Seite waren Informationen über Blutspendetermine sowie Werbung für die Abgabe von Blutspenden. Um Kunden eine Möglichkeit zu geben, Fragen zu stellen oder die Arbeit zu bewerten, richtete der Arbeitgeber eine Online-Kommunikationsplattform ein. Als Kunden Verhaltensweisen von bestimmten Arbeitnehmern über die Plattform kritisierten, schaltete sich der Betriebsrat ein. Unter Berufung auf sein Mitbestimmungsrecht verlangte der Betriebsrat die Abschaltung der Facebook-Seite, was jedoch vom Arbeitgeber verweigert wurde. Erst mit Anrufung des BAG konnte der Betriebsrat sein Unterlassungsbegehren durchsetzen.


Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Das Gesetz normiert in § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für viele Angelegenheiten im Unternehmen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. In Angelegenheit, die der Mitbestimmung unterliegen, ist der Arbeitgeber gehindert, Entscheidungen ohne Beteiligung des Betriebsrats zu treffen. Tut er dies trotzdem, steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat etwa dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine technische Einrichtung betreibt, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall hat das BAG bei der Veröffentlichung von Kundenmeinungen zu bestimmten Arbeitnehmern, eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angenommen. Dies hat das BAG damit begründet, dass die Entscheidung des Arbeitgebers geeignet sei, das Verhalten der Arbeitnehmer zu beeinflussen. Demnach liege eine Überwachung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87b Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor.


Fehlende Existenz eines Betriebsrates: Konsequenzen für den Arbeitnehmer?

In Unternehmen ohne einen Betriebsrat müssen die Arbeitnehmer allerdings nicht befürchten, dass der Arbeitgeber eigenwillig über ihre Daten und Fotos verfügt. Das Datenschutzrecht und das Persönlichkeitsrecht erlauben eine Veröffentlichung von Fotos oder Aufnahmen der Arbeitnehmer nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung.


Fazit

Ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Internet-Präsenz des Arbeitgebers besteht, ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls. Je stärker die Arbeitnehmer hier persönlich betroffen sind, desto eher ist auch von einer Mitbestimmung des Betriebsrats auszugehen. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, bei der Gestaltung ihres Internetauftritts sorgfältig zu prüfen, ob gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen sind. In Unternehmen ohne einen Betriebsrat empfiehlt es sich, vor der Veröffentlichung von Daten, die den Arbeitnehmer betreffen, deren ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung einzuholen.

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