Die aufgrund der Corona-Krise geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld sollten ursprünglich zum 30. September 2022 auslaufen. Die deutsche Wirtschaft sieht sich jedoch weiterhin stark ausgebremst durch die durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verursachte Energiekrise. Mit den aktuellen Kurzarbeitergeld-Verordnungen soll gewährleistet werden, dass zum einen bestehende Beschäftigungsverhältnisse gesichert, zum anderen Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden. Wer das Kurzarbeitergeld beantragen möchte, der muss allerdings einige Voraussetzungen erfüllen.

Um hier für die nötige Klarheit zu sorgen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Dr. Thomas Bichat und Jens Schmidt, verfolgen aufmerksam die gesetzlichen Neuerungen im Bereich Kurzarbeitergeld und klären Sie gerne darüber auf, ob und in welchem Umfang Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern eine solche Geldleistung zusteht. Unser Rechtsteam gewährleistet Ihnen die Unterstützung, die Sie benötigen, um arbeitsrechtlich stets auf der sicheren Seite zu sein. Wir setzen uns für Sie ein!


Was steht hinter dem Begriff Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Damit arbeiten die Arbeitnehmer eine geringere Stundenanzahl, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Es kann auch bedeuten, dass die Arbeitnehmer in der Kurzarbeit vorübergehend überhaupt nicht arbeiten. Dann wird von „Kurzarbeit Null“ gesprochen. Kurzarbeit wird für den Arbeitgeber notwendig, wenn durch Unterbrechungen in den Lieferketten oder Engpässe in der Energieversorgung Aufträge ausbleiben oder ganze Branchen zum Stillstand gebracht werden.

Wir sind für Sie da! Bei allen rechtlichen Problemen oder einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem COVID-19-Coronavirus sowie dem Kurzarbeitergeld wenden Sie sich gerne direkt an unsere Anwaltskanzlei. Unsere Anwälte sind telefonisch, per E-Mail und via Videokonferenz für Sie da.

Was ist Kurzarbeitergeld (KUG)?

Es handelt sich um eine Teilersatzzahlung durch die Agentur für Arbeit für den durch einen vorübergehend bestehenden Arbeitsausfall entstandenen Lohnausfall. Die Leistung erfolgt aus der Arbeitslosenversicherung. Das Kurzarbeitergeld wird im Sprachgebrauch der Agentur für Arbeit auch durch „KUG“ abgekürzt. Durch das KUG können Kündigungen vermieden werden und auch bei Auftragsausfällen kann für eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer gesorgt werden.

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld sorgt für die notwendige Planungssicherheit in den Betrieben, womit er letzten Endes maßgeblich zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts beiträgt.


Wer hat einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Dies ist nach § 95 SGB III dann der Fall, wenn:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Wann ist ein Arbeitsausfall erheblich?

Das ist nach der gesetzlichen Regelung dann der Fall, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und mit jeweiligem Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.


Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegen?

Es muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.


Welche persönlichen Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegen?

Die persönlichen Voraussetzungen sind nach der gesetzlichen Regelung insbesondere dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls, eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt. Das Arbeitsverhältnis darf zudem nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und der Arbeitnehmer darf nicht von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein.


Welche Personengruppen sind von dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen?

Dies betrifft Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, da es sich bei Kurzarbeit um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung handelt. So sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, die Krankengeld beziehen oder an einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.


Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis zum Ende des Jahres 2022

Durch die kürzlich erlassene Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung ist ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2022 gewährleistet. Mit der Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes wird den betroffenen Unternehmen Planungssicherheit gegeben – auch für den Fall, dass sich die bereits bestehende Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine verschärfen sollte.

Um in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zahlen zu können, wurde mit der Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erneut eine befristete Regelung geschaffen. Damit wird man Beschäftigungsverhältnisse trotz der instabilen wirtschaftlichen Lage aller Voraussicht nach bis zum Ende des Jahres 2022 sichern können.

Bis zum Ende des Jahres 2022 gelten die folgenden Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:

  • Es reicht weiterhin aus, wenn der Arbeitsausfall mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betrifft. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Nach wie vor müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ab dem 1. Oktober 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2022 Kurzarbeitergeld erhalten.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Grundsätzlich erhalten die Arbeitnehmer 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.


Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber?

Nein, dies ist zumindest nach der gesetzlichen Regelung nicht der Fall. Es kann sich jedoch ein solcher Anspruch aus dem Tarifvertrag ergeben, sofern ein solcher vorliegt. In manchen Branchen ist dies üblich, wie beispielsweise in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie mancher Bundesländer. In der Politik wird zudem eine flächendeckende Aufstockung diskutiert, um Lohnlücken für die Arbeitnehmer abzumildern.


Wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken möchte, ist dieser Zuschuss sozialversicherungspflichtig?

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist beitragsfrei, solange der Zuschuss zusammen mit dem gezahlten Kurzarbeitergeld nicht 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt.


Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient?

In diesem Fall ist der Entgeltausfall – wie beim Arbeitslosengeld – abgesichert, entsprechend der Höhe der Beiträge, die entrichtet werden. Liegt das während der Kurzarbeit erzielte sogenannte Ist-Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.


Kann der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?

Nein, das ist nicht möglich. Es bedarf einer arbeitsrechtlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das folgt daraus, dass den Arbeitgeber die grundsätzliche Pflicht trifft, seine Arbeitnehmer in vereinbarter Art und Weise zu beschäftigen und auch dementsprechend zu vergüten. Es ist möglich, dass eine solche Regelung für Kurzarbeit schon im Arbeitsvertrag getroffen wurde oder dass es eine tarifvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung gibt. Ist das nicht der Fall, muss die Kurzarbeit mit jedem einzelnen Arbeitnehmer individuell vereinbart werden. Ansonsten ist es für den Arbeitgeber nicht möglich, Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen.


Ist es zu empfehlen eine solche individuelle Vereinbarung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nun aufgrund der Corona-Krise vorlegt, zu unterschreiben?

Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Für die Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeitergeld einen Verdienstausfall von bis zu 40 %. Gleichzeitig müssen weiterhin Kosten für Miete, Strom und Lebensmittel getragen werden. Dies kann zu beträchtlichen finanziellen Engpässen führen. Auf der anderen Seite kann die Anordnung von Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen verhindern. Eine solche Entscheidung, ob die individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unterschrieben werden soll, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Umstände getroffen werden. Es empfiehlt sich daher, bei offenen Fragen rechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen.


Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Kurzarbeitergeld?

Der Betriebsrat ist für die Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mitbestimmungspflichtig. Kann eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht herbeigeführt werden, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Nach § 87 Abs. 2 BetrVG ersetzt der Spruch der Einigungsstelle dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


Gilt im Fall der Anordnung von Kurzarbeit die Reduzierung der Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer gleichermaßen?

Nein, es ist lediglich eine wirksame Vereinbarung der Reduzierung der Arbeitszeit notwendig. Die Höhe der reduzierten Arbeitszeit kann je nach Arbeitnehmer unterschiedlich ausfallen.


Wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate. Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt jedoch auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Sollte innerhalb des Zeitraums, in dem Kurzarbeitergeld bezogen wurde, ein Monat lang kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend um einen Monat.


Ist zwingend immer das ganze Unternehmen betroffen oder kann der Arbeitgeber Kurzarbeit auch nur für einzelne Abteilungen anzeigen?

Es ist nicht zwingend, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit für das ganze Unternehmen anordnen muss. Es können auch lediglich einzelne Abteilungen betroffen sein und nur für diese Kurzarbeit angezeigt und eingeführt werden.


Was muss von Arbeitgeberseite getan werden, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?

Insgesamt ist ein zweistufiges Verfahren von Arbeitgeberseite zu durchlaufen.

Zunächst muss der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch anzeigen. Die zuständige Agentur für Arbeit richtet sich nach dem Unternehmenssitz. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Für überregional oder bundesweit tätige Unternehmen besteht die Möglichkeit einen sogenannten „Schlüsselkunden-Berater“ von der Agentur für Arbeit zur Seite gestellt zu bekommen, der die Koordinierung hinsichtlich der Kurzarbeit, den verschiedenen Agenturen für Arbeit und den jeweiligen Betrieben der Unternehmen übernimmt. Es ist anschließend Aufgabe der Agentur für Arbeit, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Das Kurzarbeitergeld selbst erhalten die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber. Dieser errechnet es selbständig und zahlt es anschließend an die Arbeitnehmer aus.

Der Arbeitgeber kann dann im zweiten Schritt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Erstattung des von ihm ausbezahlten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit stellen, den sogenannten Leistungsantrag. Für das Kurzarbeitergeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Dieser Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Es können damit gegebenenfalls für Anzeige und Leistungsantrag unterschiedliche Agenturen für Arbeit zuständig sein, im Regelfall dürfte es sich jedoch um dieselbe Agentur für Arbeit handeln, da Lohnabrechnungsstelle und Betriebssitz oftmals zusammenfallen dürften.


Was passiert, wenn die Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwirksam vereinbart wurde?

In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet an den Arbeitnehmer die volle Lohnzahlung zu entrichten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber gegenüber auch tatsächlich anbietet. Sofern der Arbeitgeber dieses Angebot nämlich nicht annimmt, kommt er in Annahmeverzug und muss den sogenannten Annahmeverzugslohn in voller Höhe zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit für die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarung die folgenden Grundsätze festgelegt: „Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer“, BAG-Urteil v. 18.11.2015, 5 AZR 491/14. Aus Arbeitgebersicht ist es bei der Einführung von Kurzarbeit damit äußerst wichtig, rechtswirksame Betriebsvereinbarungen und auch individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu treffen.


Müssen Arbeitnehmer ihren Resturlaub vor Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld genommen haben?

Sollten noch Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer aus dem Vorjahr bestehen, hat der Arbeitgeber darauf hinzuwirken, dass diese abgebaut werden. Es ist dem Arbeitgeber hingegen nicht möglich, zwangsweise Urlaub anzuordnen, wenn dem Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen. Gleichzeitig stellt die Inanspruchnahme von Urlaubstagen eine Möglichkeit für betroffene Arbeitnehmer da, ihren Entgeltausfall zu reduzieren. Insofern bietet es sich an, dass Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über bestehende Urlaubsansprüche geführt werden, bevor Kurzarbeitergeld beantragt wird.


Müssen von den Arbeitnehmern angesammelte Überstunden abgebaut werden?

Ja, denn erst dann gilt der Arbeitsausfall als „unvermeidbar“.

Dann besteht auch weiter der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Damit erhalten Arbeitnehmer wie auch im Fall außerhalb der Zeit von Kurzarbeit so lange Kurzarbeitergeld, wie ihnen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, was üblicherweise sechs Wochen beträgt. Im Anschluss daran besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gegenüber seiner Krankenkasse.


Ist es möglich, dass Arbeitnehmern während der Zeit der Kurzarbeit gekündigt wird?

Grundsätzlich stellt eine Kündigung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip das letzte Mittel dar. Mit der Kurzarbeit sollen gerade Kündigungen von Arbeitnehmern vermieden werden. Die Kurzarbeit hat für Arbeitgeber den besonderen Vorteil, dass, wenn sich die wirtschaftliche Lage wieder verbessert, sie auf ihre eingearbeiteten und verlässlichen Beschäftigten zurückgreifen können. Letztlich kann jedoch Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen nicht ausschließen. So kann es aufgrund dauerhaft wirtschaftlich schlechter Verhältnisse dazu kommen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit des jeweiligen Arbeitnehmers nicht nur vorübergehend, sondern endgültig entfällt.


Sollte es zu einer Kündigung kommen, hat dann das Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf die Höhe von Arbeitslosengeld (ALG 1) für den Arbeitnehmer?

Nein. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt sich nicht negativ auf die Höhe des Arbeitslosengelds aus. Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld bleibt dasjenige Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erlangt worden wäre.


Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf den Rentenanspruch der Arbeitnehmer?

Die Rentenversicherung der Arbeitnehmer besteht auch im Zeitraum der Kurzarbeit weiter fort. Die Beiträge zur Rentenversicherung, werden wie auch sonst üblich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengetragen. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden jedoch nur auf Basis des tatsächlich gezahlten verringerten Verdienstes der Arbeitnehmer gezahlt. Zusätzlich hat der Arbeitgeber weitere Beiträge auf Basis von 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts allein zu erbringen, damit den Arbeitnehmern keine Nachteile bei der späteren Rentenhöhe entstehen. Es erfolgt hier also eine bereits gesetzlich vorgesehene Aufstockung durch den Arbeitgeber. Diese ersetzt die entstehende Beitragslücke jedoch nicht vollständig. Damit hat die Kurzarbeit Auswirkungen auf den Rentenanspruch für den Arbeitnehmer. Die gesetzliche Regelung führt dazu, dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten werden.


Ist es möglich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufzunehmen?

Auch während der Zeit von Kurzarbeit muss eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden. Wird die Nebentätigkeit erst im Laufe des Zeitraums der Kurzarbeit aufgenommen und bestand nicht schon vor der Kurzarbeit, ist es wichtig zu wissen, dass es zu einer Kürzung des Kurzarbeitergelds kommt. Wie hoch diese Kürzung ist, ist von den jeweiligen Umständen abhängig. In diesem Zusammenhang ist von der Bundesregierung eine gesetzliche Regelung geplant, die die Aufnahme einer Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld finanziell attraktiver machen soll, wenn es sich um eine Nebentätigkeit in den sogenannten systemrelevanten Berufen und insbesondere auch der Landwirtschaft handelt.


Können auch Selbständige und Minijobber Kurzarbeitergeld erhalten?

Da es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung handelt, können weder Selbständige noch Minijobber Kurzarbeitergeld erhalten, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.


Welche Möglichkeiten bestehen für den Arbeitgeber hinsichtlich Minijobbern oder geringfügig Beschäftigten?

Da es hier kein Kurzarbeitergeld gibt, muss der Lohn weitergezahlt werden. Daneben könnte mit dem Arbeitnehmer über eine einvernehmliche Verringerung der vereinbarten Stundenzahl gesprochen werden. Letztlich verbliebe auch noch die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.


Was gilt hinsichtlich Auszubildenden und Kurzarbeit?

Zunächst ist der Ausbildungsbetrieb auch in Zeiten von Arbeitsausfällen weiterhin zur Zahlung der Ausbildungsvergütung verpflichtet. Dies gilt nach § 19 BBiG in jedem Fall für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Nach den Arbeitsanweisungen der Agentur für Arbeit besteht wohl auch für Auszubildende, sofern alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, im Anschluss die Gewährung von Kurzarbeitergeld.


Schlun & Elseven: Umfassende Rechtsberatung zur Kurzarbeit

Sollten Sie eine persönliche Rechtsberatung bezüglich des Kurzarbeitergeldes benötigen oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht klären Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.