Ihr Vertragspartner ist in der Insolvenz, Sie haben aber noch Vermögensansprüche gegen ihn? Wurden diese Ansprüche schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, können Sie diese Insolvenzforderungen gegen den Insolvenzschuldner geltend machen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Anmeldung zur Insolvenztabelle vorzunehmen.


Welche Rolle spielt die Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren?

Der Insolvenztabelle unterliegen zwei wesentliche Funktionen. Zum einen bildet sie die Grundlage für die Verteilung an die Gläubiger am Ende des Verfahrens. Zum anderen kann ein Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle beantragen. Dieser stellt dann einen Titel dar, der die Rechtskraft eines Gerichtsurteils oder eines Vollstreckungsbescheid hat. Der Titel erlaubt es dem Gläubiger nach Verfahrensende, gegen den Schuldner zu vollstrecken.

Hat eine Feststellung der Forderung stattgefunden und ist zum Ende des Verfahrens eine Quote auf die Insolvenzforderung entfallen, bezahlt der Insolvenzverwalter die festgestellte Summe. Da Insolvenzverfahren in der Regel mehrere Jahre andauern, muss jedoch Geduld geübt sein. Der Insolvenzverwalter kann zwar zu früheren Zeitpunkten Prognosen darüber abgeben, welche Quote eine Insolvenzforderung haben wird, diese sind jedoch nicht gewiss.


Was muss bei der Forderungsanmeldung beachtet werden?

Wollen Sie als Gläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen, ist eine Forderungsanmeldung notwendig. Es gilt zu beachten, dass eine solche Anmeldung auch erforderlich ist, wenn der Insolvenzverwalter auf Grund der Buchhaltung des Schuldners mit Ihrer Forderung vertraut ist.

Die Anmeldung von Insolvenzforderungen findet bei beim Insolvenzverwalter, und nicht etwa beim Insolvenzgericht, statt. Sollten Sie ihre Forderungen versehentlich beim Insolvenzgericht angemeldet haben, wird es Ihre Anmeldung weiterleiten. In der Praxis bedeutet dies jedoch, dass Ihre Anmeldung erst einige Tagen später beim Insolvenzverwalter ankommen wird, was zu einer Versäumung der Anmeldefrist führen kann.

Um zur Anmeldung zur Insolvenztabelle übergehen zu können, muss zunächst das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. In diesem Rahmen veröffentlicht das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss, mit welchem die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Diese amtliche Veröffentlichung des Beschlusses soll sicherstellen, dass alle Gläubiger des Insolvenzschuldners die Anmeldefrist zur Kenntnis nehmen können. Die Frist muss daher unabhängig davon eingehalten werden, ob der Gläubiger von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich erfahren hat. Darüber hinaus informiert der Insolvenzverwalter in der Regel sämtliche Gläubiger, die ihm bekannt sind und fordert sie persönlich dazu auf, zur Insolvenztabelle anzumelden.

Sollte es dennoch zu einer Versäumung der Anmeldefrist kommen, ist eine nachträgliche Anmeldung jedoch grundsätzlich möglich. Dazu wird vom Insolvenzgericht ein neuer Termin zur Prüfung der Forderungen bestimmt. Dieser findet in der Regel erst kurz vor Beendigung des Insolvenzverfahrens statt. Dieser Prüfungstermin erlaubt es jedoch den Gläubigern, die ihre Forderung innerhalb der Frist angemeldet haben, gegen die Prüfung verspätet angemeldeter Forderungen Widerspruch einzulegen. Weiterhin sollte beachtet werden, dass die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig angemeldet haben, die Kosten für einen nachträglichen Prüfungstermin tragen.


Was muss ich bei nachrangigen Insolvenzforderungen beachten?

Als nachrangige Insolvenzforderungen gelten:

  • Forderungen wie etwa seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufende Zinsen,
  • Kosten, die für den Gläubiger durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen,
  • Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, oder
  • Forderungen, die zwischen Gläubiger und Schuldner als nachranging vereinbart sind.

Als Gläubiger können Sie diese erst nach einer ausdrücklichen Aufforderung des Insolvenzgerichts anmelden. Sollte das Gericht eine solche Aufforderung ausgesprochen haben, ist diese im Eröffnungsbeschluss enthalten. Bevor Sie eine nachrangige Insolvenzforderung anmelden, müssen Sie daher stets zunächst in diesem Beschluss nachsehen, ob Ihnen dies gestattet ist.


Der Prüfungstermin

Ihre Forderung wird in einem Prüfungstermin untersucht. Während Sie ein Recht darauf haben, persönlich anwesend zu sein, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass Sie als Gläubiger zu diesem Termin erscheinen. Dies ist auch nicht gebräuchlich, da grundsätzlich keine inhaltliche Diskussion über die Forderung stattfindet.

Nach dem Prüfungstermin erhalten alle Gläubiger einen Auszug aus der Insolvenztabelle. Sollten Sie eine Forderung bestritten haben, erhalten Sie mit dem Auszug auch ein Schreiben, in welchem darauf Bezug genommen wird. Dem Auszug sind die verschiedenen Prüfungsvermerke zu entnehmen, die aus der Untersuchung Ihrer Forderung resultieren.

Ist die Forderung vom Insolvenzverwalter festgestellt, muss der Gläubiger keine weiteren Schritte mehr einleiten. Es kann auch zu einer Feststellung der Forderung in einer bestimmten Höhe kommen, während der darüberhinausgehende Betrag bestritten wird. Des Weiteren kann eine Forderung auch vollständig bestritten werden. Damit der Gläubiger nachvollziehen kann, warum eine Forderung (teilweise) bestritten wird, lässt der Insolvenzverwalter die Gründe im Auszug erkennen. Dies erlaubt es dem Gläubiger außerdem zu erkennen, ob und wie die Forderungsanmeldung nachgebessert werden kann, um anerkannt zu werden. Eine solche nachträgliche Anerkennung ist durch ein Schreiben des Insolvenzverwalters an das Gericht bis zur Abhaltung des Schlusstermins möglich.

Sollte eine Feststellung für den Ausfall vermerkt sein, ist die Forderung grundsätzlich anerkannt, der Gläubiger verfügt jedoch über andere Sicherungsrechte, welche er außerhalb der Insolvenztabelle beanspruchen kann. Besteht der Gläubiger auf eine uneingeschränkte Feststellung dieser Forderung, muss entweder auf das Sicherungsrecht verzichtet werden oder eine Mitteilung über den Verwertungserlös aus dem Sicherungsrecht erfolgen.


Wie belege ich meine Forderungen?

Ihre Forderungsanmeldung muss es dem Insolvenzverwalter erlauben, zu untersuchen, ob Ihr Anspruch tatsächlich besteht und diesen zu prüfen. Bei mehreren Forderungen ist eine Forderungsaufstellung erforderlich.  Es ist ratsam, die Forderungen in Form von amtlichen Anmeldeformularen wiederzugeben. Dabei ist es notwendig, dass die entsprechenden Forderungen nachvollziehbar dargestellt werden, indem sie durch Verträge, Rechnungen und Leistungsnachweise belegt werden. Diese Belege sind nötig, um es dem Insolvenzverwalter zu erlauben, die Forderungen in der Insolvenztabelle festzustellen.

Besonders vor dem Hintergrund, dass mit der Feststellung zur Insolvenztabelle ein vollstreckbarer Titel erstellt wird, wird die Forderungsanmeldung an hohen Maßstäben gemessen. Stellen Sie daher sicher, dass Sie Ihre Forderungen ausreichend untermauern.


Verhaltenstipps

  • Stellen Sie sicher, dass Sie die geltend gemachte Forderung so konkret bezeichnen, dass eine Verwechselung mit einer anderen Forderung ausgeschlossen ist.
  • Geben Sie den Rechtsgrund der Forderung an: Dieser ergibt sich entweder aus der Vertragsart, aus der der Anspruch hervorgeht (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag etc.) oder aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, aus dem sich der Anspruch ergibt (z.B. bei Ansprüchen aus Schadensersatz oder öffentlich-rechtlichen Forderungen). Sollten Sie hinsichtlich der Einordnung zweifeln, schildern Sie den Sachverhalt, auf welcher Basis der Insolvenzverwalter diese vornehmen kann.
  • Beziffern Sie sämtliche Forderungen, sowohl Hauptforderungen als auch Nebenforderungen. Die Forderungsanmeldung ist nur in Euro und nicht in einer ausländischen Währung zulässig.
  • Reichen Sie eine zweifache Ausfertigung Ihrer Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter ein.

Unsere Rechtsanwälte für Insolvenzrecht unterstützen Sie gerne dabei, die richtigen Unterlagen zu identifizieren und lückenlose Nachweise für Ihre Anmeldung vorzubereiten. Wird dem Insolvenzverwalter lediglich eine Nummer an Rechnungen übermittelt, wird dieser sich womöglich nicht einfach die relevanten Rechnungen heraussuchen. Es ist vielmehr die Aufgabe des Gläubigers, das Bestehen des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darzustellen.