Unabwägbarkeiten wie die Corona-Pandemie, Lieferengpässe sowie die drohende Energiekrise machen der deutschen Wirtschaft derzeit erheblich zu schaffen. Um die Folgen dieser Kalamitäten wirtschaftlich abzufedern, hatte der Gesetzgeber die Pflicht haftungsbeschränkter Unternehmensträger zur Stellung eines Insolvenzantrags wiederholt ausgesetzt (zuletzt bis Ende April 2021). Voraussetzung hierfür war allerdings, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruhte und dass klare Aussichten bestanden, die entstandene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Sollten Sie Fragen zum deutschen Insolvenzrecht haben und eine persönliche Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet hier einen umfassenden Rechtsbeistand an – sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner.


Was bedeutet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Gläubiger?

Mit der Außerkraftsetzung des 15 a InsO wird eine zentrale Gläubigerschutzvorschrift suspendiert, die sicherstellen soll, dass ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Sanierung des haftungsbeschränkten Geschäftsbetriebes mit insolvenzrechtlichen Mitteln (oder seine geordnete Liquidation) stattfindet. Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die durch das Coronavirus insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.

Den Unternehmen soll Zeit gegeben werden, um die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, insbesondere um zu diesem Zweck staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Finanzierungs- oder Sanierungsarrangements mit Gläubigern und Kapitalgebern zu treffen. Auch sollen durch die Einschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken in § 2 COVInsAG die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass solchen Unternehmen Sanierungskredite gewährt werden können und dass die Geschäftsverbindung durch den Gläubiger nicht abgebrochen wird.

Wir sind für Sie da! Bei allen rechtlichen Problemen oder einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem COVID-19-Coronavirus sowie dem Kurzarbeitergeld wenden Sie sich gerne direkt an unsere Anwaltskanzlei. Unsere Anwälte sind telefonisch, per E-Mail und via Videokonferenz für Sie da.

Welche Unternehmen werden die Krise nicht überstehen?

Es ist zu hoffen, dass die Ziele des Gesetzgebers Realität werden und zahlreiche Unternehmen die Krise überstehen. Allerdings hat die Krise bereits jetzt zu zahlreichen Verhaltensänderungen der Marktteilnehmer geführt, die auch nach Krisenende fortgelten und manchen betroffenen Unternehmen die „Gesundung“ und den Fortbestand massiv erschweren werden. Als Verhaltensänderungen sind hier beispielhaft zu nennen, die stark intensivierte Nutzung von Homeoffice-Arbeit, Telefon- und Videokonferenzen und Onlineschulungen sowie Lieferservices jeder Art.

Die Nachteile, aber auch die Vorteile der vorgenannten Nutzungen werden derzeit intensiv wahrgenommen, und als vorteilhaft empfundene Nutzungen werden auch nach Krisenende fortgesetzt werden. Die drei erstgenannten Nutzungsänderungen wegen nicht nur den Bedarf an zentralem Büroraum beeinflussen, sondern auch alle Annexe, wie z.B. Restaurant- und Kantinenbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte an Bürostandorten, Parkplatzbedarfe usw. Und der komfortable Lieferservice jeder Art von Waren wird die Existenzberechtigung manches Verkaufsgeschäftes und Restaurants in Frage stellen.


Wie sollen sich Gläubiger verhalten?

Jeder Gläubiger sollte prüfen, ob sein Vertragspartner mittelfristig zu den Gewinnern oder Verlierern der Coronakrise zählen dürfte und daran sein Handeln ausrichten. Die Coronakrise hat zu einer erheblichen Solidarität von Marktteilnehmern geführt. So stunden manche Gläubiger ihre Forderungen oder erklären Teilverzichte und leisten einen eigenen Beitrag zur Gesundung des Vertragspartners. Kreditinstitute sind bereit, ihre Kreditstandards zu lockern, was ihnen mit Haftungsfreistellungen von 90% und in Einzelfällen 100% erheblich erleichtert wird. Wenn der Gläubiger bei seiner Analyse allerdings zu dem Ergebnis kommt, dass sich das Geschäftsumfeld seines Vertragspartners massiv verschlechtert hat, kann er versuchen, seine wirtschaftliche Position vertraglich abzusichern – oder seine Ansprüche gerichtlich feststellen zu lassen.


Die Besicherung von Forderung

So könnte der Gläubiger eine Stundung seiner Forderung, die letztlich eine Kreditierung darstellt, von deren Besicherung abhängig machen. Für ein derartiges Einfordern von Sicherheiten spricht, dass der alternative Kreditgeber – die Bank – für ihren Kredit die 90%ige Haftungsfreistellung erhält, was letztlich eine 90-prozentige Sicherstellung ihres Kredites bedeutet. Rechtliche Bedenken gegen derartige besicherte Stundungen (Kreditierungen) bestehen nicht, da diese nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 COVInsAG ausdrücklich als zulässig anerkannt werden. Derartige Stundungen sind übrigens auch bei nicht haftungsbeschränkten Unternehmensträgern, wie Einzelkaufleuten, der OHG und der KG zulässig (§ 2 Abs. 2 COVInsAG).


Die Titulierung der Forderung

Schließlich kann der Gläubiger seine Forderung gerichtlich geltend machen. Die Aussetzung wichtiger Gläubigerschutzvorschriften (§ 15 a InsO und § 42 Abs.2 BGB) und die beschriebenen Marktveränderungen werden dazu führen, dass eine größere Zahl haftungsbeschränkter Unternehmensträger längere Zeit am Markt agiert, die trotz aller Hilfsmaßnahmen die Insolvenzreife nicht beseitigen kann und am Ende Insolvenz anmelden muss. Die Nichteröffnung von Insolvenzverfahren setzt das Prinzip des Gläubigerwettlaufs wieder in Kraft und kann dazu führen, dass Gläubiger im Klagewege versuchen, den Schuldner doch noch zur freiwilligen Zahlung zu bewegen oder die Forderung am Ende in der Vollstreckung zu realisieren.

Wichtig ist bei diesem „Windhundverfahren“ möglichst früh tätig zu werden, um aus den wenigen liquiden Mitteln noch Zahlungen zu erhalten, eine zwangsweise Realisierung oder Reservierung von werthaltigen Wirtschaftsgütern zu erreichen und in einem zu erwartenden späteren Insolvenzverfahren sich nicht in die Reihe der normalen Insolvenzgläubiger einreihen zu müssen.