Um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären, wird in der Regel der Arbeitsvertrag als Erstes herangezogen. Wer dabei erkennt, dass eine Vertragsklausel zu seinem Nachteil formuliert ist, traut sich allerdings nicht immer, diese anzufechten. Viele wissen jedoch nicht, dass nicht jede Klausel im Arbeitsvertrag zwangsläufig wirksam ist.


Pauschale Überstundenabgeltungsklauseln regelmäßig unwirksam

Besonders in Konflikten hinsichtlich der Vergütung von geleisteten Überstunden sind Arbeitnehmer oft im Vorteil. Eine Klausel wie “durch die zu zahlende Bruttovergütung sind eventuell anfallende Überstunden abgegolten“, ebenso wie eine sinngemäße pauschale Überstundenabgeltungsklausel, wird demnach vom Gericht regelmäßig als unwirksam erklärt. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Klauseln in Arbeitsverträgen vom Gericht generell als Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt werden. Zum Schutze der Vertragspartner werden solche ‚AGBs‘ von strengeren Regeln bestimmt, die eine Benachteiligung einer Partei verhindern sollen. Sollte eine Vertragsklausel unwirksam sein, gelten anstatt der Bestimmung im Arbeitsvertrag, die gesetzlichen Regelungen.

Klausel für Überstunden oft nicht transparent

So hat das oberste deutsche Arbeitsgericht geurteilt (5 AZR 765/10), dass die in den AGBs des Arbeitgebers enthaltene Klausel, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf weitergehende Vergütung habe, wenn er „bei betrieblichem Erfordernis in nicht näher konkretisiertem Umfang zu Überstunden verpflichtet ist“, unwirksam sei. Sie sei nicht ausreichend klar und verständlich. Will eine solche Klausel dem Transparenzgebot entsprechen, „müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen“. Das bedeutet, dass für den Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss deutlich erkennbar sein muss, welche Arbeitsleistungen unter welchen Umständen vergütet werden und welche nicht.


Bekomme ich meine Überstunden bei unwirksamer Klausel gezahlt?

Da eine unwirksame Klausel impliziert, dass eine Vergütungsregelung fehlt, muss auf die gesetzliche Regelung des §612 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Diese verpflichtet den Arbeitgeber, Überstunden zu bezahlen, wenn zu erwarten ist, dass diese gegen Vergütung verrichtet werden. Ob dies der Fall ist, ist objektiv zu beurteilen, wobei die Verkehrssitte, die Art, der Umfang und die Dauer der Dienstleistung sowie die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Relevanz sind. Vor Gericht führt die Anwendung dieses objektiven Maßstabs regelmäßig zu hohen Erfolgschancen für den Arbeitnehmer. Pauschale Überstundenabgeltungsklauseln sind heute fast nur noch in Arbeitsverträgen von Gutverdienern (6.500 EUR +) wirksam, da diese bei ihrem umfangreichen Verdienst keine zusätzliche Vergütung erwarten können.


Schlun & Elseven: Überprüfung der Klauseln im Arbeitsvertrag

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es sich für Arbeitnehmer stets lohnt, den eigenen Arbeitsvertrag mit Blick auf die aktuelle Rechtslage zu prüfen. Sollten Sie an der Wirksamkeit einer Vertragsklausel Zweifel haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Unser Rechtsteam verfügt über hervorragende Expertise und langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern, um zu gewährleisten, dass auch Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.