Das Amtsgericht München hat nun in zwei Urteilen eine fristlose Kündigung des Mietvertrags aufgrund eines nicht angemessenen Verhaltens des Mieters für wirksam befunden. Ein jetzt veröffentlichtes Urteil vom 18.11.2014 des AG München (Az.: 425 C 16113/14) bestätigt das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags, wenn ein Mieter durch erhebliche Gewaltanwendung gegen einen anderen Bewohner des Miethauses auffällig wird. In einem weiteren Urteil entschied das Gericht, dass die fristlose Kündigung aufgrund der Beleidigung des Vermieters durch einen Mieter berechtigt ist (474 C 18543/14).

Im erst genannten Fall hatte die Vermieterin eine Räumungsklage erhoben, nachdem der Mieter bzw. der Beklagte des Räumungsprozesses trotz der zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Mietvertrags nicht zur Räumung der Wohnung bereit gewesen war. Die Vermieterin begründete die fristlose Kündigung mit der schweren und nachhaltigen Störung des Hausfriedens, welche durch die Gewaltanwendung des Mieters eingetreten sei. Dieser hatte zuvor einen Mitbewohner des Hauses ohne ersichtlichen Grund angegriffen, gewürgt und durch wiederholte Schläge so verletzt, dass dieser im Krankenhaus behandelt werden musste. Die Vermieterin führte an, dass die Brutalität der Gewaltanwendung dazu geführt habe, dass die Mitbewohner des Hauses Angst vor dem Beklagten hätten. Der Geschädigte sowie eine weitere Bewohnerin des Hauses kündigten an, dass sie beabsichtigten, aus dem Haus auszuziehen, falls der Beklagte weiterhin in dem Haus wohnen sollte.

Das zuständige Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist und verurteile den Beklagten zur Räumung der Wohnung. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung beachtete das Gericht zwar den Umstand, dass es sich bei der Gewaltanwendung durch den Beklagten lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, befand aber dennoch, dass die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist für die Vermieterin nicht zumutbar ist.

In dem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht München hatte der Vermieter den Mietvertrag gekündigt, nachdem er von dem Mieter als „promovierter Arsch“ beleidigt worden war. Zu der Beleidigung war es im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Frage, ob das Wasser in dem Haus, in dem sowohl Mieter als auch Vermieter wohnten, die erforderliche Temperatur habe, gekommen.

Das Gericht erachtete die Beleidigung als wirksamen Grund den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Aufgrund der Schwere der Beleidigung verletzt diese die Ehre des Vermieters und muss daher im Gegensatz zu einer bloßen Pöbelei oder Unhöflichkeit nicht hingenommen werden. Bei der Entscheidung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die beiden Parteien in einem Haus wohnen und infolgedessen regelmäßige Zusammentreffen nicht vermeidbar sind. Außerdem bemängelte das Gericht, dass der Mieter nicht zu einer Entschuldigung gegenüber dem Vermieter bereit gewesen war.

Folgen:

Aus Sicht des Vermieters sind die Entscheidungen des Amtsgerichts München erfreulich. Das berechtigte Interesse des Vermieters an einer schnellstmöglichen Beendigung des Mietvertrags bei derartigem Fehlverhalten des Mieters wurde von dem Gericht anerkannt.

Wenn Sie Fragen rund um das Mietrecht haben, steht Ihnen die Kanzlei Schlun & Elseven mit einer kompetenten Beratung gerne zur Verfügung.