Wie wir heißen, ist mehr als nur eine Formalität – unser Name begleitet uns durchs Leben, prägt unsere Identität und beeinflusst, wie wir von anderen wahrgenommen werden. Doch was passiert, wenn der Name nicht (mehr) zur eigenen Lebensrealität passt? Bisher bot das deutsche Namensrecht dahingehend wenig Flexibilität. Dies ist nun anders: Zum 1. Mai 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Die neue Regelung erleichtert dabei die Änderung des Familiennamens und erweitert die Möglichkeiten zur Namenswahl – dies sorgt für mehr Flexibilität und soll so der modernen Lebensrealität vieler Familienmodelle besser gerecht werden.
Die Neuerungen gelten für alle Personen, auf die das deutsche Namensrecht Anwendung findet. Dies ist für all diejenigen Personen der Fall, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; die deutsche Staatsangehörigkeit ist dagegen keine zwingende Voraussetzung.
Die Reformierung des Namensrechts: Die wichtigsten Änderungen
Im Folgenden beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zu den Änderungen und Neuerungen des neuen Namensrechts:
Vor der Reformierung des Namensrechts war es Ehepartnern nur möglich, bei der Eheschließung entweder einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen oder aber jeweils ihren bisherigen Namen weiterzuführen. Die Möglichkeit, einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen zu führen, bestand noch nicht.
Dies ist nun ab Mai 2025 anders: Beide Ehepartner können nun einen gemeinsamen Doppelnamen führen – sie dürfen sich hier für eine Variante mit oder ohne Bindestrich entscheiden. Die Möglichkeit, jeweils den eigenen Namen weiter zu tragen, besteht weiterhin, vgl. § 1355 BGB.
Zudem bleibt es dabei, dass nur zwei Namen kombiniert werden dürfen. Dies wird relevant, wenn einer der Ehepartner bereits einen Doppelnamen trägt: Lange Namensketten wie “Müller-Meier-Mustermann” sind nach wie vor nicht möglich.
Ja, auch Kinder können nun einen Doppelnamen aus den jeweiligen Familiennamen der Eltern tragen. Wichtig ist hierbei zu wissen: Die Eltern müssen nicht verheiratet sein bzw. einen gemeinsamen Ehenahmen tragen. Diese neue Regelung ist daher insbesondere für unverheiratete Paare oder auch Patchworkfamilien interessant. Auch hier gilt: Tragen die Eltern bereits Doppelnamen, so darf bei der Wahl für den Namen des Kindes jeweils nur ein Namensbestandteil pro Elternteil verwendet werden, um so längere Namensketten zu verhindern. Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass der gewählte Familienname des Kindes auch für alle etwaigen weiteren Kinder verwendet werden muss, vgl. § 1617 Abs. 5 BGB.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, so erhält das gemeinsame Kind nach wie vor automatisch den Namen des sorgeberechtigten Elternteils (sollte der andere Elternteil das Sorgerecht später (wieder-)erlangen, so kann der Geburtsname des Kindes gemäß § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB neu bestimmt werden.
Ja, dies ist möglich. Hat das Kind gemäß § 1616 BGB den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten und führt der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nach der Scheidung lebt, wieder seinen vorherigen Namen, so kann auch das Kind diesen Namen annehmen.
Ja, das ist nun gemäß § 1617e Abs. 4 BGB möglich: Stiefkinder, die den Namen des Stiefelternteils angenommen hatten, können diesen nun wieder ablegen (beispielsweise im Falle einer Scheidung oder bei Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt). Die Rückbenennung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt.
Ja, volljährige Personen können ihren Geburtsnamen nun gemäß § 1617i BGB einmalig neu bestimmen. Ein besonderer Grund muss dafür nicht vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen hatten bzw. haben und das (nun volljährige) Kind dementsprechend nur den Namen eines Elternteils trägt.
Dann stehen folgende Möglichkeiten zur Neubestimmung des Namens zur Auswahl:
- Den Namen des jeweils anderen Elternteils annehmen
- Einen Doppelnamen aus beiden Elternnamen bilden oder
- Aus einem bestehenden Doppelnamen einen einzelnen Namen auswählen.
Ja, das neue Namensrecht erlaubt geschlechtsangepasste Formen von Nachnamen – beispielsweise für Angehörige des sorbischen Volkes oder für Personen, deren Namensform ausländischen Traditionen folgt. So werden nun auch beispielsweise friesische und dänische Namenstraditionen besser berücksichtigt. Möglich sind nun beispielsweise patronymische oder matronymische Namen (also Namen, die vom Vornamen des Vaters oder der Mutter abgeleitet werden). Diese neuen Regelungen machen es Familien somit leichter, ihre kulturelle Herkunft mit ihrem Namen zu zeigen.
Im Rahmen einer Minderjährigenadoption erhält das Kind als Geburtsnamen weiterhin den Familiennamen des Annehmenden (also der adoptierenden Person), vgl. § 1757 BGB. Da adoptierte Kinder rechtlich gesehen dieselbe Stellung wie leibliche Kinder einnehmen, gilt die Rechtslage in der neuen Fassung für sie entsprechend, vgl. dazu § 1754 BGB.
Ja, das ist nun möglich. Bis zum 01.05.2025 musste der adoptierte Volljährige den Namen des Adoptierenden annehmen, sodass die Adoption “nach außen hin” sichtbar bzw. dokumentiert wurde. Dies hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts am 01.05. 2025 geändert.
Nach einer Erwachsenenadoption besteht nun keine Verpflichtung mehr zur Änderung des Familiennamens. Adoptierte volljährige Personen haben nun die folgenden Möglichkeiten:
- Sie können der Namensänderung widersprechen und ihren bisherigen Familiennamen behalten, § 1767 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
- Sie können einen Doppelnamen bilden, der aus ihrem alten Familiennamen und dem Familiennamen der adoptierenden Person(en) besteht, § 1767 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden und darf nur aus maximal zwei Namensbestandteilen bestehen.
- Ist die adoptierte volljährige Person verheiratet, so gilt: Wenn sich der Geburtsname durch die Adoption ändert, betrifft dies den Ehenamen nur dann, wenn der Ehepartner sich dieser Namensänderung anschließt, § 1767 Abs. 4 BGB.
Alle Erklärungen zur Namenswahl müssen offiziell beglaubigt und vor der endgültigen Adoption beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.