Der Fall Spahn: Was der Rücktritt über die Rechtslage bei Leihmutterschaft in den USA verrät

Mitte Juli 2026 sorgte eine private Nachricht für eine der größten politischen Debatten des Sommers: Der damalige Unionsfraktionsvorsitzende Jens Spahn und sein Ehemann Daniel Funke wurden Väter eines Sohnes – ausgetragen von einer Leihmutter in den USA. Was als persönliche Freude begann, entwickelte sich binnen weniger Tage zu einer politischen Affäre, an deren Ende Spahns Rücktritt als Fraktionsvorsitzender stand. Der Grund für die Wucht der Debatte liegt auf der Hand: Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, und Spahn hatte sich als Gesundheitspolitiker selbst wiederholt gegen eine Legalisierung ausgesprochen.

Der Fall wirft damit weit mehr als eine politische Frage auf. Er zeigt exemplarisch, wie deutsche Paare mit unerfülltem Kinderwunsch internationale Wege nutzen, welche Rechtslage dabei in Deutschland und in den USA gilt – und welche rechtlichen Hürden nach der Rückkehr ins Inland tatsächlich zu nehmen sind.

Rechtliche Fragen zur Leihmutterschaft?

Die Kanzlei Schlun & Elseven berät Mandanten bundesweit zu allen rechtlichen Aspekten internationaler Leihmutterschaft – von der Vertragsgestaltung im Ausland bis zur Anerkennung der Elternschaft in Deutschland. Die Anwälte der Kanzlei sind telefonisch, per E-Mail und per Videokonferenz erreichbar. Weitere Informationen zum Familienrecht finden sich auf der Familienrechts-Seite von Schlun & Elseven.


Warum der Fall Spahn juristisch weniger eindeutig ist, als es scheint

In den sozialen Medien war schnell von einer Straftat die Rede. Tatsächlich liegt die Sache differenzierter: Nach übereinstimmenden Medienberichten haben sich Spahn und sein Ehemann durch die Inanspruchnahme der Leihmutterschaft in den USA nicht strafbar gemacht. Der Grund dafür liegt im Aufbau des deutschen Verbots, das nicht die Wunscheltern, sondern andere Akteure in den Blick nimmt.


Die Rechtslage in Deutschland: Verbot mit begrenztem Adressatenkreis

Das deutsche Recht verbietet Leihmutterschaft nicht durch ein einzelnes, plakatives „Leihmutterschaftsverbot“, sondern über zwei unterschiedliche Gesetze, die jeweils bestimmte Handlungen unter Strafe stellen oder untersagen:

  • Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) stellt in § 1 ESchG insbesondere die künstliche Befruchtung einer Frau, die bereit ist, das Kind nach der Geburt Dritten zu überlassen, sowie die Übertragung eines fremden Embryos auf eine solche Frau unter Strafe. Adressat ist damit in erster Linie der behandelnde Arzt, nicht die Wunscheltern; nach § 1 Abs. 3 ESchG bleiben insbesondere die Ersatzmutter selbst sowie die Person, die das Kind auf Dauer aufnehmen will, straflos.
  • Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) verbietet in § 13c AdVermiG die Vermittlung von Leihmüttern und Ersatzmüttern. Ein Verstoß dagegen ist nach § 14b AdVermiG strafbar – allerdings ausdrücklich nur für denjenigen, der die Vermittlung betreibt. § 14b Abs. 3 AdVermiG stellt klar, dass die Ersatzmutter und die Bestelleltern (also die Wunscheltern) hierbei nicht bestraft werden.

Wunscheltern, die im Ausland eine Leihmutterschaft in Anspruch nehmen, erfüllen nach dieser Systematik regelmäßig keinen der genannten Straftatbestände selbst. Genau das erklärt, warum Spahn und sein Ehemann sich nicht strafbar gemacht haben, obwohl die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft in Deutschland als gesellschaftlich und politisch hoch umstritten gilt. Zusätzlich gilt zivilrechtlich: Nach § 1591 BGB ist rechtliche Mutter stets die Frau, die das Kind geboren hat – unabhängig von genetischer Abstammung oder vertraglichen Vereinbarungen. Leihmutterschaftsverträge sind vor diesem Hintergrund nach deutschem Recht nichtig.

In der anwaltlichen Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Wunscheltern diese Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilrecht zunächst nicht bekannt ist: Häufig herrscht die Sorge, sich durch die bloße Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft im Ausland strafbar zu machen. Diese Sorge lässt sich in aller Regel entkräften – entscheidend bleibt jedoch die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere wenn im Inland ansässige Vermittlungsagenturen oder Ärzte eingebunden waren.

Diese Rechtslage erklärt auch, weshalb sich in Deutschland seit Jahren ein Phänomen etabliert hat, das gemeinhin als Leihmutterschaftstourismus bezeichnet wird: Paare mit Kinderwunsch weichen auf Staaten aus, in denen Leihmutterschaft erlaubt und rechtlich abgesichert ist.


Die USA als bevorzugtes Zielland

Innerhalb dieses internationalen Geflechts gelten die USA seit Jahren als eines der attraktivsten Zielländer für deutsche Wunscheltern – auch für Spahn und seinen Ehemann. Das liegt vor allem daran, dass die Vereinigten Staaten kein einheitliches Bundesrecht zur Leihmutterschaft kennen, sondern die Regelung den einzelnen Bundesstaaten überlassen. Das Spektrum reicht von sehr liberalen Regelungen bis hin zu Bundesstaaten, in denen Leihmutterschaft verboten oder schlicht nicht geregelt ist.

Als besonders liberal gilt Kalifornien. Leihmutterschaftsvereinbarungen sind dort familienrechtlich zulässig und können gerichtlich bestätigt werden – unabhängig davon, ob es sich um verheiratete, unverheiratete, heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche Paare handelt. Entscheidend ist ein rechtliches Instrument, das dem deutschen Recht fremd ist: die vorgeburtliche Abstammungsverfügung (pre-birth parentage order). Sie ordnet das Kind bereits während der Schwangerschaft der Leihmutter rechtlich den Wunscheltern zu, ohne dass eine genetische Verbindung zum Kind erforderlich wäre. In der Geburtsurkunde erscheinen in der Folge unmittelbar die Wunscheltern, nicht die Leihmutter.

Neben Kalifornien gelten unter anderem folgende Bundesstaaten als vergleichsweise liberal in Bezug auf Leihmutterschaftsvereinbarungen:

  • Washington
  • Nevada
  • Colorado
  • Pennsylvania
  • Vermont
  • Maine
  • Connecticut
  • New Hampshire
  • New Jersey
  • Delaware
  • Idaho
  • Michigan (seit April 2025, Assisted Reproduction and Surrogacy Parentage Act)

In anderen Bundesstaaten ist Leihmutterschaft zwar grundsätzlich zulässig, jedoch an zusätzliche Auflagen geknüpft. Wieder andere Staaten verbieten sie oder haben schlicht keine gesetzliche Regelung getroffen – für Wunscheltern ist Zurückhaltung in diesen Staaten dringend anzuraten, da ohne klare gesetzliche Grundlage keine verlässliche rechtliche Zuordnung des Kindes zu erwarten ist.


Was nach der Rückkehr nach Deutschland passiert

Mit der Geburt in den USA und der Eintragung in der US-amerikanischen Geburtsurkunde ist die rechtliche Arbeit für Wunscheltern noch nicht abgeschlossen. Für die Anerkennung in Deutschland sind grundsätzlich zwei weitere Schritte erforderlich:

  • Legalisation der Geburtsurkunde: Da sowohl Deutschland als auch die USA das Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation unterzeichnet haben, genügt in der Regel eine Apostille anstelle einer vollständigen Legalisation.
  • Anerkennung der Elternschaft durch das deutsche Standesamt: Dieser Schritt gestaltet sich in der Praxis regelmäßig als die größere Hürde. Da das deutsche Recht die gebärende Frau stets als rechtliche Mutter ansieht, kann die US-amerikanische Geburtsurkunde – die die Leihmutter gerade nicht ausweist – vom Standesamt infrage gestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass deutsches Abstammungsrecht anwendbar bleibt und die Leihmutter rechtliche Mutter bleibt, wenn das Kind – wie im Regelfall – ohne vorherige ausländische Abstammungsentscheidung und entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten alsbald nach der Geburt nach Deutschland gebracht wird (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, Az. XII ZB 530/17). Eine rechtliche Elternstellung des nicht genetisch verwandten Wunschelternteils lässt sich in diesen Fällen regelmäßig nur über eine Adoption erreichen. Die Zuordnung des nicht genetisch verwandten Wunschelternteils – bei einem gleichgeschlechtlichen Paar in der Regel einer der beiden Väter – muss dann häufig gerichtlich erstritten oder über eine Stiefkindadoption nachvollzogen werden. Scheitert dies, bleibt regelmäßig nur der Weg über ein langwieriges Adoptionsverfahren.

Die deutsche Rechtsprechung ist hierbei in den letzten Jahren tendenziell wunscheltern-freundlicher geworden. Grundlegend ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 (BGH, Beschluss vom 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13): Danach verstößt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Rahmen einer Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunscheltern zuweist, nicht automatisch gegen den deutschen ordre public – jedenfalls dann nicht, wenn mindestens ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist. An dieser Linie orientieren sich seither zahlreiche weitere Entscheidungen. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung in einem Fall aus Mexiko bestätigt und zugleich ihre Grenze aufgezeigt: Ist kein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt, führt die Anerkennung der ausländischen Entscheidung regelmäßig zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist – die Wunscheltern müssen den Weg der Adoption gehen (BGH, Beschluss vom 13.05.2026, Az. XII ZB 220/25). Auch zu Leihmutterschaften außerhalb der USA liegt damit aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung vor – darunter ein von den Anwälten von Schlun & Elseven selbst erfolgreich geführtes Gerichtsverfahren zugunsten zweier Wunschväter, deren Kind in Mexiko von einer Leihmutter zur Welt gebracht worden war.


Politischer Ausblick: Keine Gesetzesänderung in Sicht

Über den Einzelfall Spahn hinaus lohnt ein Blick auf die politische Ausgangslage: Die bereits 2023 von der damaligen Bundesregierung eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hat sich in einer eigenen Arbeitsgruppe mit einer möglichen Legalisierung der altruistischen Leihmutterschaft befasst und ihre Empfehlungen bereits vorgelegt. Die Kommission behandelte dabei auch verwandte Fragen der Fortpflanzungsmedizin, etwa zur Eizellspende in Deutschland. Der Koalitionsvertrag der seit Mai 2025 amtierenden Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD sieht nach Angaben der zuständigen Ministerien hierzu jedoch ausdrücklich keine Gesetzesänderung vor. Der Fall Spahn dürfte die gesellschaftliche Debatte um eine mögliche künftige Reform dennoch neu beleben, eine konkrete Gesetzesinitiative ist derzeit aber nicht absehbar.


Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei Leihmutterschaft im Ausland

Die Entscheidung für eine Leihmutterschaft im Ausland ist für die betroffenen Paare emotional wie rechtlich anspruchsvoll. Die Anwälte von Schlun & Elseven beraten Mandanten bundesweit zu sämtlichen rechtlichen Fragestellungen einer internationalen Leihmutterschaft – von der Bewertung der Rechtslage im jeweiligen Zielstaat über die Ausarbeitung und Prüfung von Leihmutterschaftsverträgen bis hin zur Vertretung vor deutschen Standesämtern und Gerichten bei der Anerkennung der Elternschaft. Ziel der Kanzlei ist es, Mandanten den Weg zum Wunschkind so rechtssicher und komplikationsarm wie möglich zu gestalten. Mandanten werden dabei sowohl an den Standorten Köln, Düsseldorf und Aachen als auch bundesweit im Rahmen von Video- oder Telefonberatung betreut. Weitere Informationen zum Thema finden sich im ausführlichen Beitrag Leihmutterschaft in den USA sowie auf der Familienrechts-Seite von Schlun & Elseven.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nach den vorliegenden Informationen nein. Das deutsche Recht richtet sich mit seinen Verboten in erster Linie gegen behandelnde Ärzte und gewerbliche Vermittler, nicht gegen die Wunscheltern selbst. Bei rechtlichen Unsicherheiten in einem konkreten Einzelfall empfiehlt sich dennoch die frühzeitige Einschätzung durch einen Anwalt, da die Abgrenzung im Detail komplex sein kann.

Ja. Über das Embryonenschutzgesetz und das Adoptionsvermittlungsgesetz sind die Durchführung der künstlichen Befruchtung einer Leihmutter sowie die gewerbliche Vermittlung von Leihmüttern in Deutschland untersagt. Leihmutterschaftsverträge sind zivilrechtlich nichtig. 

Weil bestimmte US-Bundesstaaten – etwa Kalifornien – Leihmutterschaftsvereinbarungen gesetzlich zulassen und rechtssicher absichern, unter anderem durch vorgeburtliche Abstammungsverfügungen. Mandanten von Schlun & Elseven lassen sich hierzu regelmäßig zur Auswahl eines geeigneten Bundesstaats beraten.

Nicht automatisch. Neben der Legalisation der Geburtsurkunde per Apostille ist die Anerkennung der Elternschaft durch das deutsche Standesamt erforderlich, die insbesondere für den nicht genetisch verwandten Elternteil häufig ein gerichtliches Verfahren voraussetzt. Die Anwälte von Schlun & Elseven begleiten Mandanten durch dieses gesamte Verfahren.

Eine bereits 2023 eingesetzte Kommission hat sich mit einer möglichen Legalisierung der altruistischen Leihmutterschaft befasst; der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung sieht hierzu jedoch ausdrücklich keine Gesetzesänderung vor. Mandanten mit aktuellem Beratungsbedarf sollten sich daher an der geltenden Rechtslage orientieren und sich hierzu an die Anwälte von Schlun & Elseven wenden.

Neben den Kosten der Leihmutterschaft selbst fallen gesonderte Kosten für die rechtliche Begleitung an – etwa für die Vertragsprüfung, die Apostille und ein etwaiges Anerkennungs- oder Adoptionsverfahren in Deutschland. Die Anwälte von Schlun & Elseven erstellen hierzu auf Anfrage eine individuelle Kosteneinschätzung.

Über den Autor / die Autorin:

Dr. Daniela Schröder-Rombey is a family lawyer at Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB, specialising in German and international family law matters including divorce, child custody, and cross-border disputes. With her doctorate in family law and extensive experience in children's rights, she provides comprehensive legal advice with particular expertise in international child custody cases and Hague Convention matters.