Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, ist nicht selbstständig gerichtlich anfechtbar. Hintergrund dessen ist, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) lediglich als vorbereitende Verfahrenshandlung der Behörde eingestuft wird (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil v. 20.1.2016, Az.: 1 K 936/15.NW). Demnach kann Rechtsschutz nur gegen die abschließende Sachentscheidung der Behörde – z.B. über die Entziehung der Fahrerlaubnis – erlangt werden. In diesem Rahmen wird dann gegebenenfalls auch überprüft, ob die MPU-Anordnung der Behörde rechtmäßig ergangen ist.

Die Kanzlei Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB unterstützt Sie als erfahrener Partner in all Ihren rechtlichen Angelegenheiten rund um die MPU-Anordnung. In dem folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen, worum es sich bei einer solchen Anordnung handelt und welche Rechtsschutzmöglichkeiten Ihnen im Zusammenhang mit dieser zur Verfügung stehen.

Bei Fragen sowie dem Bedarf einer individuellen und persönlichen Rechtsberatung, wenden Sie an die Kanzlei Schlun & Elseven. Unsere Anwaltsteam erläutert Ihnen Ihre rechtlichen Optionen und vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch – falls nötig – vor Gericht.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte unterstützt Privatpersonen bei allen Fragen rund um das deutsche Verwaltungs- und Verkehrsrecht. Lernen Sie unsere Praxisgruppen sowie unsere Services kennen.

MPU-Anordnung zur Klärung von Eignungszweifeln

Bei einem medizinisch-psychologischen Gutachten handelt es sich um ein Instrument zur Beurteilung der Kraftfahrteignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung einer Person für das Fahren eines Kraftfahrzeugs begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines solchen Gutachtens anordnen. Die Voraussetzungen für die Anordnung finden sich in den §§ 11 ff. der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Die Fahrerlaubnisbehörde kann z.B. ein MPU-Gutachten anordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt wurde (§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. b und c FeV). Einen weiteren Anlass zur MPU-Anordnung stellen Eignungszweifel hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln dar (§ 14 FeV).

Erweist sich die betroffene Person als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen, wird ihr die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV entzogen. Weigert sich die betroffene Person, sich untersuchen zu lassen, oder legt sie das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, lässt dies den Schluss auf die Nichteignung für die Fahrerlaubnis zu (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). In diesem Fall können die bestehenden Zweifel an der Eignung nicht ausgeräumt werden, sodass die Fahrerlaubnisbehörde auch hier eine negative Entscheidung treffen darf.

Von der Vorlage eines MPU-Gutachtens kann also die Fahrerlaubnis abhängen. Für viele hat die Fahrerlaubnis allerdings existenzielle Bedeutung. Nicht zuletzt deshalb steht häufig die Frage des Rechtsschutzes gegen eine MPU-Anordnung im Raum.


Rechtsschutz nur gegen abschließende Sachentscheidung

Die Anordnung zu einer MPU kann nicht selbstständig gerichtlich angefochten werden. Denn bei der Anordnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG (OVG Münster, Beschluss v. 22.1.2001, Az.: 19 B 1757/00). Vielmehr stellt die MPU-Anordnung nach ständiger Rechtsprechung eine vorbereitende Maßnahme im Hinblick auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dar (BVerwG, Beschluss v. 15.5.1994, Az.: 11 B 157/93). Sie ist eine behördliche Verfahrenshandlung, die zur Sachverhaltsaufklärung dient. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (§ 44a S. 1 VwGO). Der Betroffene muss also darauf warten, dass die abschließende Sachentscheidung der Behörde ergeht, um hiergegen vorgehen zu können.

Entzieht die Behörde aufgrund der MPU bzw. der Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens die Fahrerlaubnis der betroffenen Person, kann gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Rahmen der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wird dann auch die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung gerichtlich überprüft. Insbesondere muss die Gutachtenanordnung verhältnismäßig sein.

Vor der Erhebung einer Klage sollte jedoch unbedingt sorgfältig überprüft werden, ob diese erfolgsversprechend wäre, um nicht unnötig Zeit und Ressourcen zu verschwenden. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass die Klage nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, also der Entziehung der Fahrerlaubnis, erhoben werden kann (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).


Einstweiliger Rechtsschutz bei Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gegebenenfalls kann zusammen mit der Klage ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, da die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichteignung in der Regel zusammen mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) erfolgt. Dies gilt auch in Fällen von nicht ausgeräumten Eignungsbedenken z.B. wegen Nichtvorlage des MPU-Gutachtens. In diesem Fall kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO gestellt werden.

Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an, bedeutet dies, dass eine etwaige Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Die Fahrerlaubnis kann trotz erhobener Klage sofort entzogen werden. Wird einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch stattgegeben, kann die Fahrerlaubnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entzogen werden.

Doch im Hinblick auf den einstweiligen Rechtsschutz sollte beachtet werden, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf die fehlende Kraftfahreignung gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig ausreicht, damit die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen bleibt (OVG Münster, Beschluss v. 14.7.2015, Az.: 16 B 549/15). Der Grund dafür ist die besondere Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, die von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgeht.


Rechtliche Beratung durch Schlun & Elseven

Die in diesem Beitrag bereitgestellten Informationen sind von allgemeiner Natur. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung steht Ihnen unser Anwaltsteam gern zur Verfügung. Wir sind Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Verwaltungs- und Verkehrsrecht.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte ist eine multidisziplinäre Kanzlei. Mit Büros in Köln, Aachen und Düsseldorf sowie Konferenzräumen in Hamburg, Berlin, Stuttgart, Frankfurt und München sind wir bundesweit tätig und jederzeit für Sie da. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie in Deutsch, Englisch und weiteren Sprachen. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Online-Formular – gerne geben wir Ihnen im Rahmen einer ersten Einschätzung einen Überblick über Ihre Möglichkeiten.