Seine Mobilität als EU-Ausländer oder Drittstaatsangehörige auch in Deutschland erhalten zu können, dafür sprechen nicht nur berufliche oder touristische Gründe. So kann die plötzliche Verhängung eines Fahrverbotes bzw. die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis den geplanten Auslandsaufenthalt recht schnell zunichtemachen.

Hier stellt sich die grundlegende Frage, ob überhaupt ein Fahrverbot oder die Fahrerlaubnisentziehung durch einen Staat, der nicht der Aussteller der ausländischen Fahrerlaubnis ist, angeordnet werden darf. Die geltende Rechtslage ist dabei von einigen Rechtsprechungen, insbesondere denen des Europäischen Gerichtshofs, geprägt. Je nach den Umständen des Einzelfalls muss zwischen nationalem, europäischem und internationalem Recht unterschieden werden, was das allgemeine Verständnis zu den Auswirkungen von deutschen Fahrverboten oder Fahrerlaubnisentziehungen im Ausland nicht gerade erleichtert.

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Fahrverbote in Deutschland

Fahrverbote richten sich nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und sind dort in § 25 geregelt. Danach steht die Ausstellung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten bei der Bußgeldentscheidung grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde oder des Gerichts. Voraussetzung ist, dass die Person eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat oder ein Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze sowie des Verbots des Führens von Kfz unter anderen berauschenden Mitteln nach § 24a StVG vorliegt. Die Gründe, die zur Erteilung eines Fahrverbotes berechtigen, sind somit vielfältig. Sie reichen von schweren Verstößen gegen die Geschwindigkeitsbegrenzungen oder des Sicherheitsabstandes — über das Bedienen eines Handys am Steuer — bis hin zum Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Doch unabhängig davon aus welchem Grund das Fahrverbot ausgesprochen wurde, ist folgende begriffliche Unterscheidung als Besonderheit des deutschen Rechts besonders zu beachten: In Deutschland wird streng zwischen den Begriffen „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ getrennt. Dabei stellt der Führerschein grundsätzlich das Dokument dar, welches die Fahrerlaubnis und damit die Berechtigung des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist. Somit verwundert es auch nicht, dass in Deutschland grundsätzlich ohne mitgeführten Führerschein gefahren werden darf. Nur wenn eine Anforderung zum Vorzeigen des Führerscheins nicht erfüllt wird, ist ein Verwarngeld zu zahlen. Das Fahrverbot führt dazu, dass die Fahrerlaubnis für einen Zeitraum von einen bis drei Monate ausgesetzt wird, also in diesem Zeitraum keine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist wird die Fahrerlaubnis automatisch wiedererlangt.

Im Gegensatz zum Fahren ohne Führerschein führt das Fahren ohne Fahrerlaubnis (aufgrund eines Fahrverbotes) nicht zu einem Verwarnungsgeld, sondern stellt eine Straftat nach § 21 StVG dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. In einigen anderen Ländern wird nicht zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis unterschieden, sodass dort das Dokument über die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs gleichzeitig die Berechtigung an sich darstellt. Somit ist die Differenzierung zwischen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“ nicht nur für die weiteren Ausführungen wesentlich, sondern auch für die praktische Vorgehensweise im deutschen Straßenverkehr zu beachten.


Möglichkeit eines Fahrverbotes für die ausländische Fahrerlaubnis

Es stellt sich nun die Frage, ob die deutschen Behörden überhaupt ein wirksames Fahrverbot auf ausländische Fahrerlaubnisse ausstellen können oder dies in den Zuständigkeitsbereich des ausländischen Staates fällt, der die Fahrerlaubnis ausgestellt hat.

Für Mitgliedstaaten der EU und damit EU-Ausländern in Deutschland gelten die besonderen Vorgaben der Richtlinie über den Führerschein („Führerschein“ meint entgegen den Vorgaben des deutschen Rechts nach europäischem Verständnis auch die Fahrerlaubnis) (RL 2006/126/EG), welche 2006 vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen und von den EU-Mitgliedsstaaten in das nationale Recht übertragen wurde. Darin ist insbesondere die Anerkennung der Fahrerlaubnisse aus dem EU-Ausland in allen Mitgliedsstaaten vorgeschrieben. Die Richtlinie regelt jedoch nicht ausdrücklich die Gleichbehandlung von EU-Ausländern bei Fahrverboten bzw. Beschränkungen der Fahrerlaubnis in anderen Mitgliedsstaaten. Im Zuge dessen hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, 23.04.2015 – C-260/13), dass die Richtlinie (in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 RL 2006/126/EG) jeden Mitgliedsstaat dazu berechtigt, innerstaatliche Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Davon ist mithin auch ein Fahrverbot nach § 25 StVG umfasst, was eine jüngere Entscheidung des Oberlandesgericht München in 2018 bestätigte (OLG München, 19.09.2018 – 4 OLG 14 Ss 228/18).

Damit gelten die Vorgaben des deutschen Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung für EU-Ausländer, aber auch für Drittstaatsangehörige, wenn diese ein Kfz auf deutschen Straßen führen wollen. Auch Verstöße gegen diese Vorgaben können daher von Ausländern begangen werden, die dann zum Vorliegen der Voraussetzungen für ein Fahrverbot nach § 25 StVG führen können. Fraglich ist aber, wie ein solches Fahrverbot dann vollstreckt wird und ob die Verwahrung der ausländischen Fahrerlaubnis für den Zeitraum des Fahrverbots droht.


Auswirkungen des Fahrverbotes für die ausländische Fahrerlaubnis

Die Durchführung bzw. Vollstreckung des Fahrverbotes für EU-Ausländer und Drittstaatsangehörige ist in § 25 Abs.2 und 3 StVG geregelt. Danach ist zunächst die Rechtskraft der Bußgeldentscheidung erforderlich, damit das Fahrverbot wirksam wird. Im Folgenden wird angeordnet, dass nationale und internationale Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind, für die Zeit des Fahrverbotes amtlich verwahrt werden. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Mitgliedsstaats ausgestellt worden ist. In diesem Fall müsste der ausländische Führerschein bei den deutschen Behörden abgegeben werden. Diese Gleichstellung zur Durchführung von Fahrverboten bezüglich deutscher Führerscheine gilt jedoch nur unter der besonderen Voraussetzung, dass der EU-Ausländer mit ausländischem Führerschein seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat.

EU-Ausländer mit einem ausländischen Führerschein, die nicht ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, oder Drittstaatsangehörige mit einem ausländischen Führerschein denen ein Fahrverbot erteilt wurde, müssen daher grundsätzlich nicht für seine Dauer den Führerschein in amtliche Verwahrung bei den deutschen Behörden geben. Für sie gilt nach § 25 Abs. 3 StVG, dass das Fahrverbot lediglich auf dem ausländischen Führerschein vermerkt werden darf. Für die Vermerkung darf der Führerschein auch grundsätzlich beschlagnahmt, aber nicht über diesen Zweck hinaus verwahrt werden.

Grundsätzlich gibt es für den Betroffenen ein zeitliches Wahlrecht nach § 25 Abs. 2a StVG, wann das Fahrverbot eintreten soll. Diese Vorschrift findet auf ausländische Führerscheine keine direkte Anwendung. Dennoch soll gewährleistet werden, dass auch einem ausländischen Betroffenen mit ausländischem Führerschein ein solches Wahlrecht eingeräumt wird, wie das Oberlandesgericht Hamm bereits 2006 entschied (OLG Hamm, 15.08.2006 – 2 Ss OWi 455/06).

Im Anschluss ist noch zu klären, welche Auswirkungen ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot für die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs im Heimatland bzw. Ausstellerstaat hat. Grundsätzlich entfaltet ein in Deutschland angeordnetes Fahrverbot unmittelbare Gültigkeit nur innerhalb des deutschen Staatsgebiets. Damit hängt die gebietsübergreifende Wirkung von Fahrverboten von den ordnungs- und verkehrsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes ab. Zu beachten ist, dass viele Staaten unter Bezugnahme auf Art. 42 des Wiener Übereinkommens ausländische Fahrverbote übertragen können. Ob in ihrem persönlichen Einzelfall ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot auch Auswirkungen in Ihrem Ausstellerstaat hat, können unsere erfahrenen Rechtsanwälte mit Expertise im Ausländer-, Aufenthalts- und Verkehrsrecht für Sie prüfen.


Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann in Deutschland entweder als verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde (gem. § 3 StVG) oder als strafrechtliche Sanktion nach (gem. §§ 69 ff. StGB) ausgestaltet sein. Anders als beim Fahrverbot handelt es sich hier um keine befristete, sondern um endgültige Maßnahme. Die Fahrerlaubnis muss also neu beantragt werden und wird erst nach erneuter Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt. Nach § 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wie auch bei einem Fahrverbot können dafür verschiedenste Gründe ausschlaggebend sein, wie z.B. erhebliche und wiederholte Verstöße gegeben Verkehrsvorschriften, Trunkenheit im Verkehr oder die Überschreitung der 8-Punkte-Marke im Fahreignungsregister.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis als strafrechtliche Sanktion nach § 69 StGB kann grundsätzlich dann angeordnet werden, wenn jemand eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und sich aus der Straftat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Straftaten in diesem Zusammenhang können unter anderen die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d STGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) sein.


Möglichkeit der Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis

Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob auch EU-Ausländer und Drittstaatsangehörige mit einer Entziehung ihrer ausländischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Fahrerlaubnisbehörden rechnen müssen, obwohl die deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht der Aussteller ihrer Fahrerlaubnis war. Wie bereits bei den Fahrverboten gesehen wurde, hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, 23.04.2015 – C-260/13), dass die Richtlinie über den Führerschein (RL 2006/126/EG) jeden Mitgliedsstaat dazu berechtigt, innerstaatliche Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Vorgaben für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG oder §§ 69 ff. StGB gelten damit grundsätzlich auch für EU-Ausländer und Drittstaatsangehörige. Nach § 2 Abs. 7 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde bei der Ermittlung der (fehlenden) Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen. Damit können sich die im Ausland oder Ausstellerstaat begangenen Verkehrsverstöße oder -delikte auch auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland auswirken. Dennoch bleibt auch mit dem EuGH-Urteil noch die Frage offen, wie die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Praxis durchgeführt werden soll, insbesondere ob EU-Ausländern und Drittstaatsangehörigen auch um eine gebietsübergreifende Wirkung der Entziehung im Ausstellerstaat bangen müssen.


Auswirkungen der Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis

Die Auswirkungen einer Anordnung der Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis und deren Durchführung wurde, vergleichbar mit den Fahrverboten bei ausländischen Fahrerlaubnissen, im deutschen Recht gesondert berücksichtigt.

Für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG sieht Abs. 1 der Vorschrift vor, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, gleichkommt. Dies bestätigt auch § 46 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach § 3 Abs. 2 STVG und § 46 Abs. 6 FeV erlischt bei ausländischen Fahrerlaubnissen bei einer Entziehung ausdrücklich nicht die Fahrerlaubnis an sich, sondern das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Danach hat die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis lediglich Auswirkungen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Untersagung ist wiederum auf dem ausländischen Führerschein zu vermerken. Darüber hinaus gibt die europäische Richtlinie über den Führerschein (RL 2006/126/EG) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Führerscheine, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, an die zuständige Behörde des Ausstellerstaates zurückzusenden.

Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist in § 69b StGB genauer geregelt. Auch danach hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Weiterhin normiert die Vorschrift für Inhaber einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, dass der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückzuschicken ist. In anderen Fällen also bei EU-Ausländern, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland haben und Drittstaatsangehörigen wird die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre im ausländischen Führerschein vermerkt.

Damit hat die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nur Auswirkungen auf die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Ob die angeordnete Entziehung auch gebietsübergreifend im Ausstellerstaat oder anderen ausländischen Staaten wirkt, hängt wiederum von den Vorschriften des jeweiligen Landes ab.


Verteidigungsmöglichkeiten mit erfahrenen Rechtsanwälten

Letztlich ist es auch bei ausländischen Fahrerlaubnissen unerlässlich, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten und Rechtsmittel einzulegen, um Fahrverbote oder den Entzug der Fahrerlaubnis bereits im Vorfeld abzuwehren. Das Fahrverbot wird in einem Urteil verhängt oder mit einem Bußgeldbescheid festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid kann z.B. innerhalb der Frist von zwei Wochen der erforderliche Einspruch eingelegt werden, um den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides und damit das Fahrverbot zu verhindern. Für die Umgehung eines Fahrverbotes ist jedoch erforderlich, dass Sie glaubhaft das Eingreifen einer Fallgruppe wie Augenblicksversagen, unverhältnismäßige Messung oder eine besondere Härte vor der zuständigen Stelle erörtern. Für dieses Vorgehen ist die Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Verkehrsrecht sowie Ausländer- und Aufenthaltsrecht dringend zu empfehlen.