Strafbarkeit bei Embargo- und Exportverstößen

Ihr Rechtsanwalt für Zollrecht

Strafbarkeit bei Embargo- und Exportverstößen

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Die aktuelle weltpolitische Lage erfordert besondere Vorsicht für Unternehmen hinsichtlich der Abwicklung ihrer Geschäfte. Seit dem Ausbruch des Ukraine-Krieges sind besonders viele Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bei der Lieferung von Waren zu beachten. Wird diesen Risiken nicht Rechnung getragen, so kann schnell ein Verstoß gegen bestehende Sanktionen vorliegen. Diese Verstöße können erhebliche strafrechtliche, finanzielle und wirtschaftliche Folgen mit sich bringen.

Verstöße gegen bestehende Embargos, Export- oder Zollbestimmungen werden in der Regel sofort strafrechtlich durch die zuständigen Behörden verfolgt. Liegt beispielsweise ein Verstoß gegen ein Embargo durch ein Unternehmen vor, so haftet vor allem der Geschäftsführer. In einem solchen Fall kann es zu einer erheblichen Geldstrafe oder sogar zu einer Freiheitsstrafe kommen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet sowohl Unternehmen umfassende Unterstützung im Zollrecht an. Als multidisziplinärer, international tätige Rechtsdienstleister verbinden wir exzellentes juristisches Fachwissen mit entsprechender Branchenkenntnis, um unseren Mandanten maßgeschneiderte innovative Lösungen anzubieten.

Sollten Sie Fragen zu den aktuellen Exportbestimmungen haben und eine persönliche Rechtsberatung wünschen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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Wer verhängt Embargos & welche Arten gibt es?

Embargos werden durch Staaten, Staatengemeinschaften, oder Staatenzusammenschlüssen verhängt. Laut dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle basieren sie meist auf Beschlüssen der Vereinten Nationen (UN).

Als Embargo wird das Verbot des wirtschaftlichen Handelns mit einem oder mehreren Ländern bezeichnet. Hier kann zwischen verschiedenen Arten unterschieden werden:

  • Teilembargos
  • Länderbezogene Embargos
  • Totalembargos
  • Warenbezogene Embargos
  • Personenbezogene Embargos
  • Organisationsbezogene Embargos

Teilembargos kommen in der Regel am häufigsten vor. Sie beschränken nur bestimmte Bereiche der Wirtschaft.  Länderbezogene Embargos werden entweder gegenüber bestimmten Ländern oder aber gegenüber bestimmten Personengruppen innerhalb eines Landes verhängt. Eine Übersicht der länderbezogenen Embargos lässt sich auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entnehmen.

Der Außenwirtschaftsverkehr kann im Rahmen dieser länderbezogenen Embargos eingeschränkt werden. Teilweise kann er sogar durch ein Verbot vollumfänglich untersagt werden. In einem solchen Fall liegt ein sogenanntes Totalembargo vor.

Länderunabhängig hingegen sind die warenbezogenen Embargos. Diese ergeben sich primär aus Verordnungen der EU.

Verstoß gegen ein Embargo – Was nun?

Strafrechtliche Konsequenzen

Verstößt ein Unternehmen gegen ein Embargo, finden die Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) Anwendung. Die Höhe des Strafmaßes richtet sich unter anderem danach, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist.

Lässt sich das vorsätzliche Handeln nicht nachweisen, findet § 19 AWG Anwendung. Hat ein Unternehmen demnach fahrlässig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und gegen Ausfuhrbeschränkungen verstoßen, so handelt es sich zumindest um eine Ordnungswidrigkeit. Auch hier können allerdings schon Geldstrafen in Höhe von bis zu 500.000 € anfallen.

Wurde vorsätzlich gegen ein bestehendes Embargo verstoßen, so liegt in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen vor. Die Mindeststrafe für vorsätzlich begangene Verstöße liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei einem Verstoß gegen ein Waffenembargo ordnet das AWG gem. § 18 AWG sogar Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren an. Der Gesetzgeber ordnet bei solchen Verstößen also ein sehr hohes Strafmaß an. Gegebenenfalls können sich noch weitere Strafbarkeiten, z.B. bei internationalen Geschäften wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei ergeben.

Wirtschaftliche Konsequenzen

Bei einem Verstoß drohen nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Verluste.

Bei Embargo-Verstößen handelt es sich meist um finanziell motivierte Straftaten. Hier hat der Gesetzgeber eine Regelung erlassen, um zu verhindern, dass die Auswirkungen einer solchen Straftat wirtschaftlich folgenlos bleiben. Bei bestimmten Straftaten findet daher das sogenannte Bruttoprinzip Anwendung. Das besagt, dass nicht nur der aus der Straftat erzielte Gewinn abgeschöpft wird (Gewinnabschöpfung), sondern dass auch der gesamte Umsatz des jeweiligen Unternehmens aus Präventionszwecken eingezogen wird. Dies hat meist die Insolvenz des Unternehmens zur Folge. Auch können dem Unternehmen gewisse Privilegien und Gütesiegel entzogen werden, welche eine verschlechterte Marktposition und einen erheblichen Mehraufwand mit sich bringen.

Reputationsverlust

Gerade in der aktuellen Situation liegt der Fokus der Medienberichterstattung besonders auf eventuell im Raum stehenden Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Über die politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen wird von der Presse intensiv und detailliert berichtet. Steht also der Vorwurf einer solchen Straftat im Raum kann das Unternehmen mit erheblichen Imageschäden rechnen.

EU-Russland Sanktionen – Worauf Unternehmen nun achten sollten:

Embargo- und Exportverstöße haben derzeit eine äußerst hohe Relevanz für Unternehmen. Hintergrund sind die aktuellen weltpolitischen Geschehnisse: Gerade die Ereignisse in Russland haben eine hohe Auswirkung auf den internationalen Warenverkehr.

Was ist passiert?

Bereits seit dem Jahr 2014 – insbesondere nach der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland – hat die Europäische Union (EU) Sanktionen gegen Russland verhängt. Damals wurden bereits ein Waffenembargo sowie Handelsbeschränkungen für sog. Dual-use-Güter, also Güter mit doppeltem Verwendungszweck, erlassen.  Diese Sanktionen wurden seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Februar 2022 drastisch verschärft und übertreffen alle bisher verhängten Sanktionen. Es wurden zahlreiche Sanktionspakete sowie verschiedene Einzelmaßnahmen erlassen. Darunter fallen unter anderem der Erlass von Einfuhrverboten für bestimmte Regionen sowie personen-, güter- und dienstleistungsbezogene Sanktionen. Diese verhängten Wirtschaftssanktionen gelten bis zum 31.01.2023.

EU-Sanktionsverordnungen: Der Anwendungsbereich

Die EU-Sanktionsverordnungen gelten im folgenden Anwendungsbereich:

  • auf dem Gebiet der Europäischen Union,
  • an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, sofern diese der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegen,
  • für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  • für juristische Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet oder eingetragen sind, sowie Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebietes der Union,
  • für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Bedeutung für Unternehmen

Grundsätzlich gelten die Sanktionsverordnungen der EU nicht extraterritorial, das heißt: sie gelten nicht außerhalb der EU. Dies kann insbesondere für russische Beteiligungsgesellschaften mit europäischen Obergesellschaften relevant sein. Dabei gilt, dass die russische Beteiligungsgesellschaft, welche ausschließlich in Russland tätig ist, den EU-Sanktionsverordnungen nicht unterfällt.

Zu beachten ist allerdings, dass nach Art. 13 lit d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzen, auch außerhalb des Gebiets der Europäischen Union an die Sanktionsverordnungen gebunden sind.

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