Im digitalen Zeitalter sind Internetdomains ein wertvoller Bestandteil unternehmerischer Identität und Wettbewerbsfähigkeit. Doch mit der wachsenden Bedeutung steigen auch die rechtlichen Herausforderungen – von Markenrechtsverletzungen über Domain-Grabbing bis hin zu Streitigkeiten bei der Domainvergabe. Aufgaben, die einen besonders guten Überblick erfordern, da das Domainrecht eine Querschnittsmaterie aus dem Marken-, Namens- und Wettbewerbsrecht ist und maßgeblich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmt wird.
Als interdisziplinäre Anwaltskanzlei gewährleisten wir fachkundige Unterstützung im komplexen Bereich des Domainrechts. Wir beraten unsere Mandanten bei der rechtssicheren Registrierung, vertreten ihre Interessen bei Streitfällen und setzen ihre Ansprüche durch – außergerichtlich wie gerichtlich.
Domain: Definition
Eine Domain ist grundsätzlich die Adresse eines Unternehmens oder einer Privatperson im Internet. Sie ist die Adresse, die eingegeben wird, um zu der Internetseite des Unternehmens oder der Person zu gelangen. Eine kurze, einprägsame Domain hat hierbei einen hohen Wiedererkennungswert. Aus diesem Grund wird ihr viel Bedeutung zugeschrieben. Eine Domain, die (bestenfalls ohne Zusätze) mit dem Firmennamen übereinstimmt und so von Interessenten direkt gefunden und aufgerufen werden kann, ist besonders wertvoll. Der Domain kommt eine noch höhere Relevanz zu, wenn es sich um ein reines Online-Unternehmen handelt.
Domainrecht: Betroffene Rechtsgebiete
Der Begriff “Domainrecht” bezeichnet und umfasst die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Benutzung und den Handel mit Domains. Das Domainrecht ist jedoch nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert. Vielmehr setzt es sich aus dem Markenrecht sowie Teilbereichen des Zivilrechts wie beispielsweise dem Namensrecht und dem Wettbewerbsrecht zusammen. Je nach Anwendungsfall kommen die verschiedenen Rechtsgebiete zur Anwendung. Wann genau sie zur Anwendung kommen, hat der BGH durch seine Rechtsprechung festgestellt und konkretisiert. Anwälte für Domainrecht wissen somit ganz genau, wann Regelungen des Markenrechts, des Gesetzes für unlauteren Wettbewerb (UWG) oder des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Tragen kommen und ineinandergreifen. Da viele Domains einen hohen wirtschaftlichen Wert innehaben, spielen auch Abmahnungen eine häufige Rolle im Domainrecht.
Kerngebiete im Domainrecht
Da sich das Domainrecht – wie oben erwähnt – aus mehreren Rechtsgebieten zusammensetzt und nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert ist, lässt es sich auf verschiedene Gebiete aufteilen, die eine erhöhte Rolle spielen, beziehungsweise die oftmals im Domainrecht relevant sind:
Domainregistrierung
Bei der Domainregistrierung liegt das Problem oftmals in der Tatsache, dass die Registrierung an sich nicht durch den Seiteninhaber, sondern durch den sogenannten Provider erfolgt. Dieser registriert die Domain bei DENIC (dem Deutschen Network Information Center). Zu beachten ist, dass weder Provider noch DENIC staatliche oder öffentlich-rechtliche Akteure sind, sondern rein private Unternehmen beziehungsweise Organisationen. Das hat zur Folge, dass bei Beauftragung nur private Schuldverhältnisse entstehen, das heißt also, dass das allgemeine Schuldrecht Anwendung findet. Es muss also für jeden Einzelfall geklärt werden, in welchem Verhältnis die Rechte und Pflichten beider Seiten bestehen. Insofern die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden (können), bleibt im Streitfall oftmals nur eine rechtliche Klärung durch Gerichtsurteil.
Domainhandel
Nachdem die Domain registriert ist, kann mit ihr auch gehandelt werden. Auch hier handelt es sich um ein privatrechtliches Schuldverhältnis, mit der Folge, dass das Kaufrecht des Zivilrechts zur Anwendung kommt. Da ein solcher Rechtskauf der Privatautonomie unterliegt, ist die Gestaltung des Kaufvertrages überwiegend frei und sollte gut durchdacht werden. Durch eine sorgfältige Ausarbeitung des Kaufvertrages können viele rechtliche Unannehmlichkeiten von vorneherein minimiert oder sogar ganz vorgebeugt werden. Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Vertragsgestaltung gerne.
Wie oben erwähnt steht die Domain direkt mit dem jeweiligen Unternehmen in Verbindung. Deswegen ist es notwendig, auch vor dem Kauf einer Domain eine DueDiligence-Prüfung durchzuführen. Ansonsten besteht das Risiko, dass eine Domain erworben wird, die nur mit hohem Abmahnrisiko genutzt werden kann oder deren Nutzung im schlimmsten Fall komplett untersagt wird.
Domainrechtliche Abmahnung
Wie jedes registrierte Schutzrecht entfaltet auch die registrierte Domain ein Recht, aus welchem der Rechtsinhaber (also der Domaininhaber) gegen Verletzungen vorgehen kann. Das bedeutet konkret, dass bei rechtswidriger Benutzung der Domain durch Dritte, der Domaininhaber einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Der Unterlassungsanspruch kann verschiedene Begründungen, also Rechtsgrundlagen, beinhalten. Die wichtigste Rechtsgrundlage sind die Kennzeichenrechte, also vor allem Markenrechte und Namensrechte. Die Verletzung dieser wird dann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgemahnt.
Teilweise kommen auch Löschungsansprüche in Betracht. Diese sind jedoch nur zulässig, wenn jede Form der Nutzung der Domain durch den Domaininhaber eine Rechtsverletzung darstellen würde. Einen Anspruch auf Übertragung der Domain besteht meistens nicht. Die einzige Ausnahme bilden sehr bekannte Marken, bei denen der Verbraucher ein bestimmtes Unternehmen erwartet, wie beispielsweise bei “otto.de”.
Domain-Grabbing
Domain-Grabbing, oder auch Domain-Squatting, bezeichnet die Praxis, Domainnamen zu registrieren, um sie später gewinnbringend an Personen oder Unternehmen zu verkaufen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Domains haben (könnten).
Dabei werden diese typischen Formen des Domain-Grabbings unterschieden:
- Markenrechtliches Domain-Grabbing: Registrierung von Domains, die bekannten Marken entsprechen oder ähneln, um von der Verwechslungsgefahr zu profitieren oder die Domain später an den Markeninhaber zu verkaufen.
- Spekulatives Domain-Grabbing: Registrierung allgemein wertvoller, generischer Begriffe als Domains, wie beispielsweise “versicherung.de” oder “reisen.de”, um von deren Marktwert zu profitieren.
- Typosquatting: Registrierung von Domains mit häufigen Tippfehlern bekannter Webseiten, wie beispielsweise “googel.de” statt “google.de”.
- Identitätsbezogenes Domain-Grabbing: Registrierung von Domains mit Namen bekannter Persönlichkeiten.
Werden durch das Domain-Grabbing Tatbestände der oben aufgezählten Rechtsgebiete verletzt, kann dies rechtswidrig sein. Dies ist besonders oft der Fall, wenn
- Markenrechte verletzt werden (§§ 14, 15 MarkenG)
- Namensrechte missachtet werden (§ 12 BGB), oder
- Wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt (§§ 3, 4 UWG).
Gegen Domain-Grabber kann mit Unterlassungs- und Übertragungsansprüchen bis hin zu Schadensersatzansprüchen vorgegangen werden. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie dafür der Rechtsinhaber sind, also der Inhaber der jeweiligen Marke, oder das Namensrecht haben.
Als Full-Service-Kanzlei bieten unsere Anwälte nicht nur versierten Rechtsbeistand im Recht des geistigen Eigentumsschutzes an, sondern auch in allen angrenzenden Rechtsfragen wie der Vertragsgestaltung, der strafbewehrten Unterlassungserklärung oder auch einer Due-Diligence-Prüfung, sodass das Vorhaben einer erfolgreichen Domain sich stets in besten Händen befindet.
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