Wer steuerlich relevante Einkünfte in der Steuererklärung nicht ordnungsgemäß angibt und sich damit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aussetzt, hat nach § 371 AO die Möglichkeit, sich durch eine strafbefreiende Selbstanzeige zu entlasten. Die freiwillige Selbstanzeige eröffnet Betroffenen einen Weg zur Straffreiheit – knüpft diesen jedoch an strenge Voraussetzungen: Die Angaben müssen vollständig und zutreffend sein, und die Selbstanzeige muss eingereicht werden, bevor einer der in § 371 Abs. 2 AO normierten Sperrgründe eingreift. Praktische Bedeutung kommt diesem Instrument insbesondere bei nicht deklarierten Kapitalerträgen aus dem Ausland zu, da der automatische internationale Datenaustausch das Entdeckungsrisiko für Betroffene erheblich erhöht.
Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und begleitet Mandanten umfassend bei der Vorbereitung und Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Unsere Anwälte für Steuerstrafrecht bewerten die konkrete Sachlage und klären Betroffene über ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie die einzuhaltenden Voraussetzungen auf. Die Selbstanzeige wird sorgfältig ausgearbeitet und fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die anschließende Korrespondenz mit den Behörden wird vollständig übernommen – mit dem Ziel, die Rechte und Interessen der Mandanten in jeder Phase des Verfahrens zu wahren.
Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO)
Die rechtliche Grundlage der Selbstanzeige findet sich in § 371 AO. Danach müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, um durch die Abgabe einer Selbstanzeige straffrei zu bleiben:
- Die Straftat darf nicht Gegenstand von Ermittlungen der Steuerbehörden sein: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige bereits einer der gesetzlichen Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt – etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Prüfers zur Außenprüfung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder die Entdeckung der Tat durch die Finanzbehörden.
- Die Offenlegung muss in vollem Umfang erfolgen – der Steuerpflichtige muss sämtliche unrichtigen Angaben berichtigen und alle bislang verschwiegenen und unvollständigen Angaben nachholen bzw. ergänzen.
- Der Steuerpflichtige muss die hinterzogenen Steuern fristgerecht entrichten. Beachten Sie dabei: Gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO tritt die Straffreiheit allerdings nicht ein, wenn der durch die Steuerhinterziehung erlangte Vorteil eine Höhe von 25.000 € überschreitet. Doch kann auch in solchen Fällen von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der regulären Nachzahlung noch ein Zuschlag gezahlt wird. Dieser beträgt gem. § 398a Abs. 2 AO 10 % für Beträge bis 100.000 €, 15 % für Beträge zwischen 100.000 € und 1.000.000 € sowie 20 % für Beträge über 1.000.000 €.
Besondere Bedeutung kommt dem Sperrgrund der behördlichen Tatentdeckung zu. Wird die Selbstanzeige erst eingereicht, nachdem Ermittlungen der Steuerbehörden bekannt geworden sind, entfaltet sie keine strafbefreiende Wirkung mehr. Im Gegenteil: Die darin enthaltenen Angaben können unter Umständen als Beweismittel in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung verwendet werden. In einem solchen Fall schützt die Selbstanzeige den Betroffenen nicht vor strafrechtlichen Sanktionen.
Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und vertritt Mandanten in allen Fragen des Steuerstrafrechts – von der Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen bis zur Ausarbeitung und Einreichung der Selbstanzeige. Für eine fachkundige Beratung stehen unsere Anwälte für Steuerstrafrecht gerne zur Verfügung.
Einreichung der Selbstanzeige beim Finanzamt
Wer eine Selbstanzeige in Betracht zieht, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Unsere Anwälte für Steuerstrafrecht verfügen über umfassende Erfahrung auf dem Gebiet der strafbefreienden Selbstanzeige und stellen sicher, dass diese vollständig und fristgerecht bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht wird. Entscheidend ist dabei zügiges Handeln: Jede Verzögerung birgt das Risiko, dass die Steuerbehörden die Unregelmäßigkeiten anderweitig aufdecken und damit ein gesetzlicher Sperrgrund eintritt, der die Straffreiheit ausschließt. Haben die Behörden bereits eine Außenprüfung angekündigt, erscheint ein Prüfer oder werden Durchsuchungsmaßnahmen eingeleitet, ist eine wirksame Selbstanzeige in der Regel nicht mehr möglich. In solchen Fällen empfiehlt sich eine sofortige Kontaktaufnahme mit unseren Anwälten für Steuerstrafrecht.
Die Selbstanzeige kann schriftlich oder mündlich gegenüber den Finanzbehörden eingereicht werden. Eine gesetzliche Pflicht zur Schriftform besteht nicht; gleichwohl empfehlen wir unseren Mandanten grundsätzlich die schriftliche Abgabe. Wie dargelegt, muss die Selbstanzeige vollständig sein – jede Auslassung kann ihre Wirksamkeit gefährden. Die Schriftform bietet den Vorteil, dass der Inhalt vor Einreichung sorgfältig geprüft sowie dokumentiert werden kann und die Einreichung nachgewiesen werden kann. Die Anwälte der Kanzlei Schlun & Elseven erarbeiten die Selbstanzeige gemeinsam mit dem Mandanten und gewährleisten deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen.
Keine Pflicht besteht, in der Selbstanzeige Gründe für die Steuerverkürzung anzugeben. Von freiwilligen Erläuterungen ist in der Praxis abzuraten, da sie das Risiko weiterer rechtlicher Komplikationen erhöhen können.
Strafbefreiende Selbstanzeige bei ausländischen Kapitalerträgen
Ein in der Praxis besonders häufiger Anwendungsfall der Selbstanzeige betrifft nicht deklarierte Kapitalerträge aus dem Ausland. Zinserträge, Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus ausländischen Konten und Depots – etwa in der Schweiz, Österreich, Luxemburg oder anderen Finanzzentren – unterliegen grundsätzlich der deutschen Einkommensteuerpflicht, sofern der Kontoinhaber im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Werden solche Erträge in der Steuererklärung nicht angegeben, erfüllt dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Der Handlungsdruck für Betroffene ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Rahmen des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard, CRS) tauschen mittlerweile über 115 Jurisdiktionen automatisch Kontodaten mit den deutschen Finanzbehörden aus. Die Vorstellung, ausländische Vermögenswerte seien dem Zugriff der deutschen Steuerverwaltung dauerhaft entzogen, entspricht nicht (mehr) der Realität. Hinzu kommen regelmäßig angekaufte Steuerdaten-CDs sowie gezielte Ermittlungen auf Grundlage ausländischer Amts- und Rechtshilfeersuchen.
Wer unversteuerte Auslandskapitalerträge offenlegen möchte, steht vor besonderen Herausforderungen. Die Vollständigkeitsanforderung des § 371 AO gilt hier uneingeschränkt: Sämtliche betroffenen Konten, Depots und Veranlagungszeiträume – einschließlich der gesamten strafrechtlich verfolgbaren Zeitspanne – müssen lückenlos erfasst werden. Gerade bei langjährig geführten Auslandskonten erfordert dies eine sorgfältige Rekonstruktion der Erträge auf Basis von Kontoauszügen, Depotabrechnungen und gegebenenfalls Schätzungen nach anerkannten Methoden. Fehlende oder unvollständige Unterlagen sind dabei keine Ausnahme – sie entbinden jedoch nicht von der Pflicht zur Vollständigkeit, erhöhen jedoch den Aufwand der Aufbereitung erheblich.
Besondere Relevanz kommt in diesem Kontext der strafrechtlichen Verjährungsfrage zu. Bei einfacher Steuerhinterziehung beträgt die Verfolgungsverjährung fünf Jahre; bei schwerer Steuerhinterziehung – etwa bei systematisch nicht deklarierten Auslandsvermögen mit erheblichem Hinterziehungsvolumen – verlängert sie sich auf fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige muss alle noch nicht verjährten Zeiträume abdecken; ein selektives Vorgehen führt zur Unwirksamkeit.
Die Anwälte der Kanzlei Schlun & Elseven begleiten Mandanten mit Auslandskapital von der ersten Bestandsaufnahme bis zur abschließenden Kommunikation mit der Finanzbehörde. Dies umfasst die Koordination mit ausländischen Banken zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen, die steuerliche Aufbereitung der Erträge sowie die Berechnung der Nachzahlungsbeträge einschließlich Hinterziehungszinsen und etwaiger Zuschläge nach § 398a AO. Angesichts des fortschreitenden internationalen Informationsaustauschs ist rasches Handeln geboten – je früher eine Selbstanzeige eingereicht wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass kein Sperrgrund die Strafbefreiung verhindert.
In der Praxis: Herausforderungen und häufige Fehlerquellen
Die Selbstanzeige erscheint auf den ersten Blick als klar strukturiertes Instrument – in der Praxis offenbart sie jedoch erhebliche Tücken. Eine der häufigsten Fehlerquellen liegt in der Unvollständigkeit: Wer nur einen Teil der nicht erklärten Einkünfte offenlegt, etwa weil er einzelne Auslandsvermögen oder Kapitalerträge vergisst oder bewusst ausspart, riskiert die vollständige Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige.
Auch die Frage der Verjährung wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Steuerstrafrechtlich beträgt die Frist zur Verjährung der möglichen Strafverfolgung bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre (§ 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in schweren Fällen bis zu fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige muss sodann sämtliche noch verfolgbaren Zeiträume lückenlos abdecken. Hinzu kommt der Zeitdruck: Wer zögert oder zunächst abwartet, ob Behörden tatsächlich tätig werden, verliert mitunter das entscheidende Zeitfenster. Gerade im Zeitalter automatisierter Datenauswertung kann dieser Moment schneller eintreten als erwartet. Die anwaltliche Begleitung dient daher nicht nur der formalen Absicherung, sondern auch der realistischen Einschätzung, ob und unter welchen Bedingungen eine strafbefreiende Selbstanzeige im konkreten Fall noch möglich ist.
Wie Schlun & Elseven Sie bei einer strafbefreienden Selbstanzeige unterstützen kann
Eine strafbefreiende Selbstanzeige steht und fällt mit ihrer handwerklichen Präzision und dem richtigen Timing. Unsere Anwälte für Steuerstrafrecht analysieren zunächst die individuelle Ausgangslage: Liegt bereits ein Sperrgrund vor? Welche Veranlagungszeiträume sind betroffen? Welche Risiken bestehen im konkreten Fall – auch hinsichtlich berufsrechtlicher oder steuerverfahrensrechtlicher Folgewirkungen? Auf dieser Grundlage entwickeln sie eine rechtssichere Strategie, errechnen die nachzuzahlenden Beträge und fertigen die Selbstanzeige mit der gebotenen Sorgfalt an. Mandanten werden nicht nur bei der Einreichung begleitet, sondern auch in dem Fall, dass sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Steuerstrafverfahren anschließt – dann übernimmt die Kanzlei die Verteidigung gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten.
Auf einen Blick: Häufige Fragen zur freiwilligen Selbstanzeige
Die freiwillige Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht es Personen, die Steuern hinterzogen haben, durch vollständige Offenlegung und Nachzahlung der hinterzogenen Beträge Straffreiheit zu erlangen. Sie ist jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, deren Nichterfüllung die Strafbefreiung zunichtemachen kann.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung keiner der gesetzlichen Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt – insbesondere darf noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden sein und dem Steuerpflichtigen darf noch keine Prüfungsanordnung bekanntgegeben worden sein. Darüber hinaus müssen sämtliche unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigt sowie alle bislang nicht erklärten steuerlich relevanten Sachverhalte vollständig offengelegt werden. Schließlich sind die hinterzogenen Steuerbeträge einschließlich Zinsen sowie gegebenenfalls gesetzlicher Zuschläge fristgerecht nachzuzahlen. Ein Anwalt für Steuerstrafrecht prüft, ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall noch erfüllt werden können, und begleitet die Erstellung sowie Einreichung der Selbstanzeige.
Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Die strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bleibt demnach bestehen. Betroffenen droht in diesem Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren – in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Hinzu können berufsrechtliche Konsequenzen kommen. Die anwaltliche Begleitung bei der Erstellung der Selbstanzeige ist daher unerlässlich.
Obwohl das Gesetz auch eine mündliche Selbstanzeige zulässt, empfiehlt sich die schriftliche Form, da sie eine sorgfältige Prüfung und lückenlose Dokumentation ermöglicht. Ein erfahrener Anwalt für Steuerstrafrecht entwirft die Selbstanzeige gemeinsam mit dem Mandanten und stellt sicher, dass sie den gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang entspricht.
Sobald dem Betroffenen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde, scheidet eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich aus. Gleiches gilt, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist, ein Amtsträger der zuständigen Behörde bereits zur steuerlichen Prüfung erschienen ist oder Ermittlungsbehörden Büro- oder Hausdurchsuchungen angekündigt haben bzw. durchführen. In dieser Situation ist sofortige anwaltliche Beratung entscheidend, um die verbleibenden Handlungsoptionen zu sichern.
Die Kanzlei Schlun & Elseven begleitet Mandanten von der ersten rechtlichen Einschätzung über die Berechnung der Nachzahlungen und die Erstellung der Selbstanzeige bis hin zur vollständigen Korrespondenz mit dem Finanzamt. Sollte es dennoch zu einem Steuerstrafverfahren kommen, übernehmen unsere Anwälte für Steuerstrafrecht die Vertretung gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten.

Praxisgruppe für Steuerstrafrecht
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