Freiwillige Selbstanzeige bei Steuerdelikt

Ihr Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

Freiwillige Selbstanzeige bei Steuerdelikt

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Wer in seiner Steuererklärung seine Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt und damit eine Steuerhinterziehung begangen hat, dem steht nach § 371 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit offen, sich durch eine Selbstanzeige zu entlasten. Obwohl einige jüngste Fälle, in die prominente Personen involviert waren, gezeigt haben, dass die freiwillige Selbstanzeige effektiven Schutz bieten kann, gibt es auch noch andere Fälle, in denen die Person nicht vollständig abgesichert wird.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Steuerrecht verschaffen Ihnen gerne einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in Sachen Selbstanzeige. Dabei klären wir Sie auf über Anforderungen, die bei einer strafbefreienden Selbstanzeige zu erfüllen sind. Gemeinsam mit Ihnen errechnen wir genau die nachzuzahlenden Steuern, um anschließend Ihre Selbstanzeige zu erstellen und sie beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Selbstverständlich übernehmen wir in Ihrem Auftrag die anschließende Korrespondenz mit dem Finanzamt. Wir setzen uns ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

  • Beratung zur Freiwilligen Selbstanzeige
  • Dokumentenanalyse
  • Einreichung einer Selbstauskunft
  • Haus- und Grundstücksdurchsuchungen
  • Steuerfahndung

Freiwillige Selbstanzeige nach deutschem Recht

Das Gesetz zur Selbstanzeige ergibt sich aus § 371 AO und stellt die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um durch die Abgabe einer Selbstanzeige straffrei zu bleiben:

Die Straftat darf nicht Gegenstand von Ermittlungen der Steuerbehörden sein: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (gem. § 371 (2) (1b)).

Die Offenlegung muss in vollem Umfang erfolgen – die Person gibt eine Steuererklärung für ihr gesamtes Einkommen ab. Diese Verpflichtung gilt auch für Einkünfte, die zuvor nicht erklärt wurden.

Die Person leistet die entsprechenden Rückzahlungen – einschließlich des auf die Höhe der Steuerrückzahlung anwendbaren Zuschlags – in einem angemessenen Zeitrahmen. Dieser Zuschlag gilt für Beträge ab 25.000 €, wobei für Beträge bis 100.000 € ein Zuschlag von 10 %, für Beträge zwischen 100.000 € und 1.000.000 € von 15 % und für Beträge über 1.000.000 € von 20 % erhoben wird.

Es lohnt sich, das erste Element der Meldepflicht im Auge zu behalten. Nehmen wir an, Sie reichen die Selbstanzeige ein, nachdem Sie von der Ermittlung der Steuerbehörden erfahren haben. In diesem Fall würden Sie sich möglicherweise einer Klage wegen Steuerhinterziehung aussetzen. Ein solches Vorgehen würde den Steuerbehörden die erforderlichen Beweise für die Klage liefern. In dieser Situation schützt Sie die Selbstanzeige nicht vor den Sanktionen, die bei Steuerhinterziehung drohen.

Das Gesetz zur Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt und besagt, dass eine Person, die sich dieser Handlung schuldig macht, mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.

In schwereren Fällen (z. B. bei Verwendung gefälschter Unterlagen oder bei Missbrauch eines öffentlichen Amtes) kann die Strafe bis zu 10 Jahren Haft betragen. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung besteht darin, dass eine Person (oder ein Unternehmen) zu Steuerzwecken falsche Angaben macht oder Informationen über ihre finanzielle Situation weglässt.

Die Auswirkungen der Steuerhinterziehung können auch andere Parteien betreffen, die von der Steuerhinterziehung wussten und diese unterstützt haben. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Selbstanzeige, d. h. bei einer Selbstanzeige, die nicht den oben genannten Bedingungen entspricht, kann der Betreffende mit den oben genannten Sanktionen belegt werden.

Darüber hinaus können sie auch mit berufsrechtlichen Maßnahmen wie dem Verbot einer gewerblichen Tätigkeit, dem Ausschluss von künftigen Verwaltungsratsmandaten und anderen branchenspezifischen Disziplinarmaßnahmen belegt werden. Unser Rechtsteam arbeitet mit Unternehmen zusammen, um sicherzustellen, dass sie ihre Compliance-Anforderungen für die Tätigkeit in Deutschland kennen. Für fachliche Beratung wenden Sie sich bitte direkt an unsere Anwälte.

Abgabe einer Selbstanzeige

Sofern Sie eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen, sollten Sie sich unbedingt mit unseren Anwälten für Steuerrecht in Verbindung setzen. Unsere Anwälte verfügen über umfassende Erfahrung bezüglich der Abgabe einer Selbstanzeige und sorgen dafür, dass diese fristgerecht und ordnungsgemäß eingereicht wird.

Um sicherzustellen, dass Ihre Steuerangelegenheiten während der Straffreiheit geklärt werden, ist es von entscheidender Bedeutung, bei einer solchen Vorlage schnell und effizient zu arbeiten. Eine verspätete Offenlegung kann dazu führen, dass die Steuerbehörden von den Unregelmäßigkeiten erfahren, wodurch der Vorteil der Selbstanzeige zunichte gemacht wird.

Wenn die Behörden eine Untersuchung ankündigen oder mit Büro- oder Hausdurchsuchungen beginnen, ist es in der Regel zu spät, die Selbstanzeige zu machen. Bei dringender Hilfe wenden Sie sich so schnell wie möglich an unsere Anwälte.

Die Selbstanzeige muss schriftlich oder mündlich bei den Steuerbehörden eingereicht werden (telefonisch oder im Büro). Obwohl die schriftliche Abgabe einer Steuererklärung nicht vorgeschrieben ist, empfehlen wir unseren Mandanten, sie nach Möglichkeit schriftlich abzugeben. Wie bereits erwähnt, muss die Steuererklärung vollständig sein, und Auslassungen können die Selbstanzeige unwirksam machen. Schriftliche Erklärungen sind zuverlässiger und können gründlicher geprüft werden.

Bei der Abgabe der Erklärung muss der Steuerpflichtige die Verantwortung für seine Angaben übernehmen, indem er die Erklärung unterschreibt oder seinen Steuerberater zur Unterzeichnung ermächtigt. Die Erklärung sollte in der Praxis ähnlich wie eine normale Steuererklärung aussehen. Unsere Anwälte werden die Selbstanzeige gemeinsam mit Ihnen entwerfen und sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Bei der Erstellung der Selbstanzeige wird nicht verlangt, dass der Betroffene Gründe für die hinterzogenen Steuern angibt. Die Angabe eines Grundes sollte jedoch eher vermieden werden, da solche Erklärungen in der Regel nicht erforderlich sind und oft zu weiteren rechtlichen Komplikationen führen können.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Steuerrecht

Sollten Sie rechtliche Unterstützung bezüglich der freiwilligen Selbstanzeige bei Steuerdelikten benötigen, zögern Sie nicht uns direkt zu kontaktieren.

Lassen Sie sich von unseren Anwälten für Steuerstrafrecht beraten, bevor Sie eine Selbstanzeige einreichen, damit Sie sich über alle rechtlichen Konsequenzen einer solchen Entscheidung im Klaren sind.

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