Bei dringendem Verdacht auf Steuerhinterziehung wird eine Untersuchungshaft angeordnet, wenn Flucht-, Verdunkelungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Eine Maßnahme, die schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben kann – sowohl beruflich als auch privat. In solchen Fällen ist ein schnelles und überlegtes Handeln erforderlich, um eine Inhaftierung erfolgreich abzuwehren.
Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und vertritt Personen, die wegen Steuerhinterziehung beschuldigt werden, auf Basis umfassender Expertise im Steuerstrafrecht sowie langjähriger Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden. Eine gezielte Verteidigungsstrategie kann in entscheidendem Maße die Haft verhindern und/oder das Strafmaß reduzieren.
Wann wird eine Untersuchungshaft wegen Steuerbetrugs angeordnet?
Die Untersuchungshaft kann gemäß § 112 StPO und angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund liegt gemäß §§ 112, 112a StPO vor,
- wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass der Verdächtige flieht (Fluchtgefahr) oder
- der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige Beweismittel vernichtet, verändert, beiseiteschafft, unterdrückt oder fälscht oder der Verdacht besteht, dass Verdächtige selbst oder durch andere auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt (Verdunkelungsgefahr) oder
- wenn die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der einer der in § 112a StPO aufgezählten Straftaten Verdächtige erneut straffällig wird (Wiederholungsgefahr).
Rechtsbehelfe gegen eine Untersuchungshaft
Unsere Anwälte prüfen in Ihrem Auftrag, ob unter den gegebenen Umständen die Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist und ob geringere Maßnahmen ausreichen würden. In § 116 StPO sind alternative Regelungen vorgesehen, wie z. B. das Erscheinen bei einem Richter zu bestimmten Terminen. Diese alternativen Maßnahmen können ebenfalls in die Freiheitsrechte einer Person eingreifen, sind aber weniger einschneidend als eine Untersuchungshaft.
Gegen die Anordnung von Untersuchungshaft können zudem eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde eingelegt werden.
Die Untersuchungshaft kann nicht auf unbestimmte Zeit verhängt werden. Allerdings besteht ein gewisser Ermessensspielraum bei der Dauer der Untersuchungshaft. Gemäß § 121 I StPO gilt eine Höchstdauer von sechs Monaten, die unter bestimmten Umständen auf Antrag bei Gericht verlängert werden kann. Eine solche Verlängerung ist jedoch nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich. Wenn der Grund für die Anordnung der Untersuchungshaft die Wiederholungsgefahr ist, darf die Höchstdauer 12 Monate nicht überschreiten, siehe § 122a StPO. Im Falle der Steuerhinterziehung ist dieser Schritt eher unwahrscheinlich. Die Entscheidung, die Untersuchungshaft zu verlängern, muss zudem verhältnismäßig sein. Unsere Anwälte prüfen für Sie, ob eine überzeugende Begründung und Rechtfertigung für diese Entscheidung vorliegt.
Untersuchungshaft: Die ersten Verhaltenstipps
Wenn Sie befürchten, dass Untersuchungshaft gegen Sie angeordnet wird, ist es wichtig zu wissen, wie im Ernstfall darauf zu reagieren ist:
- Bleiben Sie zunächst ruhig. Belasten Sie sich nicht selbst, sondern nehmen Sie umgehend einen Rechtsbeistand in Anspruch. Während der Untersuchungshaft haben Sie gemäß § 148 StPO Anspruch auf eine gesicherte Kommunikation mit Ihrem Anwalt. Übereilte, vermeintlich entlastende Aussagen oder Erklärungen können Sie im Nachhinein belasten.
- Vergewissern Sie sich, dass Sie den Haftbefehl sehen und die Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft kennen. Die im Haftbefehl enthaltenen Informationen werden für Ihre Rechtsvertreter von großem Wert sein.
- Wenden Sie sich an unser Anwaltsteam, damit es Ihren Fall prüfen kann. Der Mechanismus der Untersuchungshaft sollte darauf hinweisen, dass es sich um eine ernste Situation handelt. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu Ihren Verteidigern auf.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie bei der Verteidigung Ihrer Rechte ruhig, aber bestimmt bleiben. Unsere Anwälte sind vertraut mit dem Ablauf solcher Situationen und werden Sie rechtlich beraten. Die Versuchung mag groß sein, eine freiwillige Selbstauskunft anzustreben. Sofern eine Untersuchungshaft jedoch droht, ist es für einen solchen Schritt bereits zu spät. Die freiwillige Selbstanzeige als Mittel zur Vermeidung rechtlicher Sanktionen ist nur vor Einleitung einer Steuerfahndung möglich.Warten Sie auf Ihren Anwalt, um die Situation zu besprechen und die unter den gegebenen Umständen beste Vorgehensweise festzulegen. Jede Information, die ohne die Anwesenheit Ihres Anwalts gegeben wird, kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden und Ihrem Fall schaden.
Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Sollten Sie eine Untersuchungshaft befürchten, zögern Sie nicht sich an unsere Kanzlei zu wenden. Die enge Zusammenarbeit mit unserem Anwaltsteam ermöglicht es, eine genau aufeinander abgestimmte Strategie zu entwickeln. Oft ist es möglich, den Vorwurf eines Steuerdelikts durch eine Stellungnahme bereits in der Ermittlungsphase abzuwehren und damit ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben und das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird.
Praxisgruppe für Steuerstrafrecht
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